Ich schliesse mich dem Benutzer anitari ein.
Also kommt es drauf an, wie lange Sie in der Wohnung gelebt haben. Wenn unter 5 Jahren und weist die Wohnung keine übermässige Abnutzung auf, können Sie diese besenrein übergeben, weil die Quotenabgeltungsklausel ungültig ist. Ansonsten müssen Sie wohl renovieren.
Ich vermiesse die konkreten Firsten zur Renovierung, die können auch ungültig sein (weil zu kurz, vor allem bei nach 2007 abgeschlossenen Mieverträgen). Ebenfalls ist wichtig, ob Sie die Wohnung renoviert übernommen haben. Falls nicht, siehe 18.03.2015: Bundesgerichtshof: Unrenoviert
Beiträge von Iglesias
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Danke für die Antwort. Das Problem bereiten nicht die sichtbaren Schäden, sondern die Probleme, die sowohl als Abnutzung als auch als Schaden bewertet werden können. z.B. Kratzer auf dem Boden. Er hat 4 Kinder im Alter von 3 bis 10 Jahren und war 5 Jahre lang Mieter. Der Boden (Laminat) ist z.B. knapp 10 Jahre alt.
Da ist bei leichten aber zahlrechen Kratzern recht schwer zu sagen, ob es noch als Abnutzung mit so vielen Kindern durchgeht oder als Schaden. Und wenn der Schaden, dann ob nach 10 Jahren der Restwert vorhanden ist. Das werden beide Parteien sicherlich unterschiedlich sehen und der Bekannte Angst hat, dass bis zur gerichtlichen Verhandlung die Wohnung leer stehen bleibt und erst dann entschieden wird, wer drauf aufkommen müsste. Obwohl ich persönlich nicht dran glaube, dass der Vermieter es riskiert, solange die Wohnung nicht zu vermieten, sondern dass er selber alles beseitigt und dann um den reinen Schadenersatz streitet."Macht Sinn. Ist die Wohnung komplett verdreckt oder gibt es Beschädigungen, muss der Mieter diese beseitigen. Kann der Vermieter hierdurch die Wohnung nicht vermieten, ist ein Nutzungsausfall zu zahlen"
Das war eigentlich meine Frage, ob jeder Schaden die nicht Weitervermietung begründet. Nicht umsonst standen da kleine Kratzer am 30 Jahre altem Fenster. Bei verdreckten/tief verkratzen Boden oder abgerissenen Tapetten, die noch Restwert haben, verstehe ich voll, dass die Wohnung nicht vermietet werden kann, aber z.B. ob Kleinigkeit oder sogar 1 tiefer Kratzer am Laminat dafür ausreicht, weiss er nicht und wollte Euch um Eure Einschätzung fragen
Dem ist noch hinzuzufügen, dass der Vermieter sehr verägert darüber ist, dass der Mieter Kenntnis über die ungültige Schönheitsreparaturen erlangt hat und will überall nur Schäden sehen, um quasi durch den maximal möglichen Schadenersatz die Kosten für die Schönheitsreparatur zu kompensieren und setzt den Mieter enorm unter Druck.
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Hallo, folgender Fall ist bei meinem Bekannten aktuell.
Er will ausziehen und hat im Vertrag ungültige Klausel über die Schönheitsreparaturen. Der Vermieter erkennt es schriftlich an und schickt im gleichen Brief folgendes : wenn die Wohnung nicht ohne Beanstandungen übergeben wird, muss er eine Nutzungsentschädigung in Höhe der bisherigen Miete bezahlen, bis der Schaden repariert wird.Dabei will der Vermieter keine Vorabnahme und es läuft wohl drauf hinaus, dass er irgendwann am Tag der Übergabe (wird kurz vorm letzten Tag sein) findet, was mein Bekannter nicht schafft direkt zu reparieren und dann muss er die angebliche Nutzungsentschädigung bezahlen. Es besteht Haftpflicht mit der Mietsachbaustein, aber bis Versicherungen mit dem Vermieter einig wird, vergehen auch paar Wochen und danach muss der mögliche Schaden beseitigt werden.
Im voraus Versicherung miteinzubeziehen ist zwar möglich, aber so lange da die Möbel steht, hat man ja keinen kompletten Überblick, ob darunter noch was ist, was nicht als Abnutzung gilt.
Ich habe auch nichts darüber gefunden, ob es rechtens ist? Gibt es Links, wo wir drüber nachlesen können.
Vom meinem persönlichen Empfinden kommt es auf denn Schaden an. Es kann nicht sein, dass man wegen z.B. kleinem Kratzer an der Fensterscheibe die Wohnung nicht weitervermieten kann.
Zusätzlich, muss es auch drauf ankommen, ob er die Schönheitsreparaturen selber macht oder die Wohnung unrenoviert vermietet. Wenn erstes, dann muss er einige Zeit ohne Weitervermietung es machen und ich kann mir nicht vorstellen, dass die Nutzungsentschädigung rechtens ist.
Es ist unstrittig, dass die Sachen, die tatsächlich als Beschädigungen vorliegen , beseitigt werden. Uns würde das korrekte Verhalten interessieren, um die möglichen Nutzungsentschädigung zu vermeiden.
Vielen Dank für euere Tipps
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Zusätzlich zu allen genannten Punkten sind diese Fristen
In Nassräumen (Küche, Bad, Dusche) alle 2 Jahre.
Alle übrigen Räume: alle 3 Jahre."als zu niedrig anzusehen, und daher alleine deshalb ist die Schönheitsreparatruklausel ungültig
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ungüliter geht es nicht.
Renovierung darf unter 2 Bedingungen verlangt werden
1) Die entsprechenden Fristen (3,5,7 oder 5.8. 10 je nach Beginn des Mietvertrages) sind abgelaufen. Früher, wenn überhaupt, nur bei überdurchschnittlicher Abnutzung (siehe 2)
2) Der Zustand der Wohnung macht die Renovierung notwendig. Dies ist deswegen wichtig, weil man z.B. alle 5 Jahre Mietzeit im Ausland verbracht sein könnte ,dadurch ist die Wohnung nicht abgenutzt und egal ob die Fristen aus 1) abgelaufen sind, muss man nicht renovierenIn diesem Mietvertrag fehlt es sowohl an 1 als auch an 2, gepaart mit ungültiger Farbwahlklausel (weiss gestrichen). Jeder einzelne von 3 Gründen hätte schon gereicht, um die Klausel unwirksam zu machen
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Also ich vermute, dass mein Vermieter einfach nur auf das Geld scharf ist, ich bin zwar nicht fachkundig, möchte aber behaupten meine Wohnung ist gepflegt und ordentlich. (habe sie damals unrenoviert übernommen, leider ist dies durch den Vermieter wechsel nicht nachzuweisen, da der alte Vermieter die aussage verweigert... irgendwelche familieninternen Sachen)
Leider habe ich zur Zeit keine Rechtsschutzversicherung, da ist grade 25 geworden bin und die Rechtsschutz meines Vaters mich nicht mehr mitversichert und die neu abgeschlossene erst in 4 Monaten greift, sprich ungünstigster Zeitpunkt!
Dazu kommt noch, dass ich keinen Unterhalt meiner Eltern mehr bekomme, als noch Student bis 30.03 diesen Jahres keine Hilfe vom Amt bekomme, auf gut deutsch, bei mir ist außer die Kaution gar nichts zu holen, selbst die Miete wird verdammt schwer....
Das ist schade, dass es nicht dokumentiert ist, dass sie die Wohnung unrenoviert übernommen haben. Sonst hätte das schon gereicht und die ganze Quotenabgeltungsklausel wäre unwirksam, wegen unangemesseener Benachteiligung, siehe
Gerichte in meiner Stadt setzen diesen Hinweis von BGH bereits um.
Generell ist es möglich, dass Quotenabgeltungsklausel bald komplett kippt (siehe das gleiche Link), jedoch kann es gut sein, dass es nur für Mieverträge ab Datum X gilt.
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Also ich vermute, dass mein Vermieter einfach nur auf das Geld scharf ist, ich bin zwar nicht fachkundig, möchte aber behaupten meine Wohnung ist gepflegt und ordentlich. (habe sie damals unrenoviert übernommen, leider ist dies durch den Vermieter wechsel nicht nachzuweisen, da der alte Vermieter die aussage verweigert... irgendwelche familieninternen Sachen)
Leider habe ich zur Zeit keine Rechtsschutzversicherung, da ist grade 25 geworden bin und die Rechtsschutz meines Vaters mich nicht mehr mitversichert und die neu abgeschlossene erst in 4 Monaten greift, sprich ungünstigster Zeitpunkt!
Dazu kommt noch, dass ich keinen Unterhalt meiner Eltern mehr bekomme, als noch Student bis 30.03 diesen Jahres keine Hilfe vom Amt bekomme, auf gut deutsch, bei mir ist außer die Kaution gar nichts zu holen, selbst die Miete wird verdammt schwer....
Das ist schsde, dass es nicht dokumentiert ist, dass sie die Wohnung unrenoviert übernommen haben. Sonst hätte das schon gereicht und die ganze Quotenabgeltungsklausel wäre unwirksam, wegen unangemesseener Benachteiligung, siehe
Gerichte in meiner Stadt setzen diesen Hinweis von BGH bereits um.
Generell ist es möglich, dass Quotenabgeltungsklausel bald komplett kippt (siehe das gleiche Link), jedoch kann es gut sein, dass es nur für Mieverträge ab Datum X gilt.
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Danke toffer2105
Auch Vorgabe heller Farben zu Lebszeit (und bei der geposteten Klausel ist gibt es keine explizite Einschränkung, also gilt es sowohl für Lebzeit als auch bei der Übergabe) führen zur Unwirksmakeit der Klausel schlechthin. Vor allem für Wände und Leitungen. Nur für Holz könnte Farbe "weiss" wirksam vereinbart werden (damit Holz nicht beschädigt wird). Ansonsten kann man zu Lebzeit bei den Wänden es so bunt treiben wie man will. Nur für die Übergabe dürfen die hellen Farben vereinabrt werden, aber auch explizit weisse Farbe. -
Hallo,
ich bräuchte Hilfe bei meinem Mietvertrag.
ich möchte wissen, ob die folgende Vereinbarung zur Übernahme von Schönheitsreparaturen wirksam in den Mietvertrag einbezogen wurde:
§ 5 Schönheitsreparaturen / Bagatellschäden:
1.Der Mieter übernimmt die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer auf eigene Kosten. Zu den Schönheitsreparaturen gehören Anstrich der Wände und Decken, dem das Anbringen einer weiß gestrichenen Rauhfasertapete gleichsteht, das Reinigen von Parkett- und Teppichböden, Anstrich von Türen und Fenstern, Türen innerhalb der Mieträume, Fenster auf der Innenseite, Außentüre von innen, Anstrich von Heizkörpern und Heizrohren, das Beseitigen kleinerer Putz- und Holzschäden.
2. Die Kosten der kleinen Instandhaltungen, die während der Mietdauer erforderlich waren, sind vom Mieter zu übernehmen, soweit die Schäden nicht vom Vermieter zu vertreten sind. Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden bis zum Betrag von 100,00 € im Einzelfall an Teilen der Wohnung, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, wie z.B. Hähne und Schalter für Wasser, Gas und Elektrizität, Jalousien, Markisen, WC- und Badezimmereinrichtungen, Verschlussvorrichtungen für Fenster, Türen und Fensterschäden, Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen, Spiegel, Verglasungen, Beleuchtungskörper usw. Die Verpflichtung besteht nur bis zu einer jährlichen Gesamtsumme aller Einzelreparaturen von bis zu 8 % der Jahresbruttokaltmiete.
3.Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen bzw. kleinen Instandhaltungen übernommen, so kann der Vermieter die nach Fristenplan fälligen Reparaturen während der Vertragslaufzeit fordern, spätestens jedoch bei Ende des Mietverhältnisses alle nach dem Grad der Abnutzung gemäß nachstehendem Fristenplan erforderlichen Schönheitsreparaturen verlangen. Die Fristen laufen ab Beginn des Mietverhältnisses. Als angemessene Zeitabstände der Schönheitsreparaturen gelten im allgemeinen.
Wand- und Deckenanstriche in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre, in anderen Räumen alle sieben Jahre.
Reinigen von Parkett- und Teppichböden alle fünf Jahre, Lackieren von Heizkörpern und Rohren, Innentüren, Fenstern und Außentüren von innen alle sechs Jahre.
4. Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach dem vorstehenden Fristenplan noch nicht fällig, kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter nur einen Kostenanteil von den kosten zu tragen hat, die eine im Falle des vollen Fristablaufes bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführende fachgerechte Schönheitsreparatur verursacht hätte. Der zu zahlende Kostenanteil errechnet sich regelmäßig nach dem Verhältnis zwischen der im Fristenplan vorgesehenen vollen Frist und dem Zeitraum, der seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten vom Mieter ausgeführten Schönheitsreparatur bis zur Räumung abgelaufen ist. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, zahlt der mieter 20 % der Renovierungskosten, länger als 2 Jahre 40 %, länger als 3 Jahre 60 %, länger als 4 Jahre 80 %. Die Kosten der Renovierung werden im Zweifel nach einem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter benannten Malerfachgeschäfts ermittelt. Die Selbstdurchführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen bleibt dem Mieter unbenommen.
Vielen dank für die Hilfe!
SarahQuotenabgeltungskausel an sich ist auch aus folgenden Gründen ungültig
"Die Kosten der Renovierung werden im Zweifel nach einem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter benannten Malerfachgeschäfts ermittelt. Die Selbstdurchführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen bleibt dem Mieter unbenommen."
Sie dürfen sowohl selber renovieren, als auch selber Malerfachgeschäft beauftragen. Der muss es nur fachgerecht renovieren können. Der Vermieter darf da nicht mitreden. Es gibt da ensprechendes Urteil
https://rheinrecht.wordpress.com/2013/07/13/sch…eltungsklausel/Ist aber auch womöglich egal: Quotenabgeltungsklausel kann nur dann wirksam sein, wenn die Abwälzung der Schönheitsreparaturen wirksam erfolgt ist und das ist wegen Farbvorgabe während der Lebzeit zu bezweifeln.
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Hallo,
ich bräuchte Hilfe bei meinem Mietvertrag.
ich möchte wissen, ob die folgende Vereinbarung zur Übernahme von Schönheitsreparaturen wirksam in den Mietvertrag einbezogen wurde:
§ 5 Schönheitsreparaturen / Bagatellschäden:
1.Der Mieter übernimmt die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer auf eigene Kosten. Zu den Schönheitsreparaturen gehören Anstrich der Wände und Decken, dem das Anbringen einer weiß gestrichenen Rauhfasertapete gleichsteht, das Reinigen von Parkett- und Teppichböden, Anstrich von Türen und Fenstern, Türen innerhalb der Mieträume, Fenster auf der Innenseite, Außentüre von innen, Anstrich von Heizkörpern und Heizrohren, das Beseitigen kleinerer Putz- und Holzschäden.
2. Die Kosten der kleinen Instandhaltungen, die während der Mietdauer erforderlich waren, sind vom Mieter zu übernehmen, soweit die Schäden nicht vom Vermieter zu vertreten sind. Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden bis zum Betrag von 100,00 € im Einzelfall an Teilen der Wohnung, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, wie z.B. Hähne und Schalter für Wasser, Gas und Elektrizität, Jalousien, Markisen, WC- und Badezimmereinrichtungen, Verschlussvorrichtungen für Fenster, Türen und Fensterschäden, Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen, Spiegel, Verglasungen, Beleuchtungskörper usw. Die Verpflichtung besteht nur bis zu einer jährlichen Gesamtsumme aller Einzelreparaturen von bis zu 8 % der Jahresbruttokaltmiete.
3.Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen bzw. kleinen Instandhaltungen übernommen, so kann der Vermieter die nach Fristenplan fälligen Reparaturen während der Vertragslaufzeit fordern, spätestens jedoch bei Ende des Mietverhältnisses alle nach dem Grad der Abnutzung gemäß nachstehendem Fristenplan erforderlichen Schönheitsreparaturen verlangen. Die Fristen laufen ab Beginn des Mietverhältnisses. Als angemessene Zeitabstände der Schönheitsreparaturen gelten im allgemeinen.
Wand- und Deckenanstriche in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre, in anderen Räumen alle sieben Jahre.
Reinigen von Parkett- und Teppichböden alle fünf Jahre, Lackieren von Heizkörpern und Rohren, Innentüren, Fenstern und Außentüren von innen alle sechs Jahre.
4. Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach dem vorstehenden Fristenplan noch nicht fällig, kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter nur einen Kostenanteil von den kosten zu tragen hat, die eine im Falle des vollen Fristablaufes bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführende fachgerechte Schönheitsreparatur verursacht hätte. Der zu zahlende Kostenanteil errechnet sich regelmäßig nach dem Verhältnis zwischen der im Fristenplan vorgesehenen vollen Frist und dem Zeitraum, der seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten vom Mieter ausgeführten Schönheitsreparatur bis zur Räumung abgelaufen ist. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, zahlt der mieter 20 % der Renovierungskosten, länger als 2 Jahre 40 %, länger als 3 Jahre 60 %, länger als 4 Jahre 80 %. Die Kosten der Renovierung werden im Zweifel nach einem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter benannten Malerfachgeschäfts ermittelt. Die Selbstdurchführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen bleibt dem Mieter unbenommen.
Vielen dank für die Hilfe!
SarahDie Klausel ist womöglich ungültig, wegen der Farbvorgabe (weiss)zu Mietzeit.
"Zu den Schönheitsreparaturen gehören Anstrich der Wände und Decken, dem das Anbringen einer weiß gestrichenen Rauhfasertapete gleichsteht, das Reinigen von Parkett- und Teppichböden, Anstrich von Türen und Fenstern, Türen innerhalb der Mieträume, Fenster auf der Innenseite, Außentüre von innen, Anstrich von Heizkörpern und Heizrohren, das Beseitigen kleinerer Putz- und Holzschäden"
Während der Mietzeit können Sie so tapezieren, wie Sie wollen, lediglich bei der Übergabe muss alles neutral sein. Lesen sie dieses Urteil durch http://www.mieterschutz-hamburg.de/assets/compone…VIIIZR16608.pdf
Lassen Sie sich beratenWenn Sie bereits renoviert haben, obwohl sie nicht mussten, können die Kosten maximal 6 Monaten nachdem Auszug verlangen
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"Also ICH kann Dir sagen, dass eine Sachbeschädigung nichts mit den Schönheitsreparaturen zu tun hat."
Wow, was für eine Erleuchterung! Das habe ich nicht behauptet. Ich verstehe nicht, wieso meine frühere Tapetenfragen damit vermischt wird. Sachbeschädigung der Tapeten durch Kind lag in meinem Fall nicht vor, die waren massiv abgenutzt!! Nur die unwirksame Verpflichtung zur Schönheitsrapaturen. Ich bin ausgezogen, musste dafür nicht zahlen und gut ist. Meine Tapeten haben übrigens durchschnittliche Lebensdauer mehr als erreicht, sodass der Vermieter die eher neu anbringen musste. Es war nur die Frage, ob er dies im Rahmen der Schönheitsreparaturen auf mich abwälzen kann, was nicht möglich war.
Dieser Fall ist fiktiv! Und Sie schreiben, dass für die Sachbeschädigungen der Mieter haftet, dann ist es ja richtig. Ist nur wichtig ,wer die Beschädigung verursacht hat. Das Kind ist auch ein Mieter nur die Eltern haftet für die Schaden von Kindern an fremden Personen (in diesem Falle ist Vermieter geschädigt, weil seine Tapeten, Laminat, was auch immer geschädigt wurde), wenn sie ihre Aufsichstpflicht verletzt haben!
Und mit solchen kriminällen Gedanken wie "ich beschädige was und schiebe auf das Kind" muss man nicht ankommen. Das Kind kann den Schaden auch mal selber verursachen, so selten ist es ja nicht
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Er hat der Interpretation des BGH gefolgt, dessen Urtreil er komplett hatte. Jeder blinde konnte nachlesen, dass die für unwirksam erklärte Klausel bei mir 1 und 1 im Mietvertrag drint steht und als Ergebniss stellt BGH fest, dass es zu Unwirksamkeit der Verpflichtung zur Schönheitsreparaturen führt. Im anderen Urteil wurde die Teilbakrkeit der Schönheitsreparaturen verneint.
Ja er konnte beim Amtsgericht klagen, die werden was anderes als BGH kaum entscheiden, im besten Falle nach oben zur Prüfung reichen, am Ende bestätigt der BGH sein eigenes Urteil und der Vermieter trägt kosten für alle Instanzen. Diesen Weg hätte er wählen können, hat aber zugegeben, dass er keine Chance hat.
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Für meinen Sachverhalt mit der Schönheitsreparatur muss man mir nichts mehr erklären. Mein Vermieter hat meiner Interpretation zugestimmt und der bei mehr als 1000 Wohnungen in vielen Ständen sicherlich nicht blöde ist und kann die Rechtsberatung auch machen. Da er mich darum gebeten hat, über den Fall nicht besonders laut zu sprechen (weil das gleich wohl bei allen Verträgen drin steht), sagt schon einiges aus. Bei den neuen Verträgen hat er die unwirksame Klausel noch 2009 korrigiert.
Aber anderen können Sie natürlich sagen, dass die Klausel gültig ist. -
Dann gib die Antwort und füge die Paragraphen bei, damit wir weiter diskutieren. Einfach "ich denke, dass da so ist" reicht mir nicht aus

Ich fange an
"Deliktsunfähigkeit Minderjähriger"
"Eine Person, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist nicht deliktsfähig § 828 BGB. Sie ist also für einen fahrlässig oder vorsätzlich angerichteten Schaden nicht verantwortlich und kann somit auch nicht haftbar gemacht werden."
Aufsichtspflichtverletzung
Sollten die Erziehungsberechtigten jedoch ihre Aufsichtspflicht (§ 832 BGB) verletzt haben, so können diese unter Umständen zur Verantwortung gezogen werden. Verantwortung besteht dann nicht, wenn der Aufsichtspflichtige seiner Aufsichtspflicht genügend nachgekommen und der Schaden dennoch eingetreten ist.
Zusätzlich auch http://dejure.org/gesetze/BGB/828.html
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Vorher ich dies sicher weiss. Mein Sohn hat mit 6 so einen Schaden (kein Mietschaden) angerichtet. Der geschädigte wollte von uns Geld, da habe ich im Internet nach der Info gesucht und der Anwältin des Geschädigten mitgeteilt, dass wir nichts zahlen, weil die Aufsichtpflicht nicht verletzt wurde. Das haben sie zugestimmt (zustimmen müssen) aber haben uns darum gebeten zu prüfen, ob Kinderschadneklausel in unserer Haftpflicht versichert war. Was es auch und die haben gezahlt.
Da war es eindeutig. Im Mietrecht gibt es eben diesen Ausschluss wegen übermässiger Beanspruchung, wo keiner weiss, was darunter gemeint ist (viel Interpretationsraum). Die Versicherungen wählen diese Option als erstes und warten, ob das akzeptiert wird. Ist aber schön zu wissen, dass wenn dem auch so ist, haftet man für Kinder nicht immer (oder eher selten).
Und wenn es einen Vermieter auf die Palme bringt, na ja.. den Mieter freuet es und die sind in Überzahl
Und was Mainschwimmer angeht, der scheint nur eine Entscheidung der BGH zu kennen, nämlich "starre Fristen sind unwirksam". Habe seine Meinung zu vielen eingescannten Mietvertärgen hier im Forum gelesen, wo er meinte, dass der wirksam ist, war es aber nicht und manchmal aus mehreren Gründen. Aber Hauptsache man anwortet auf jede Note

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Es geht in diesem Falle nicht um mich und nicht um einen konkretten Fall. Ich muss gar keine Schönheitsreparaturen machen und das hat mein Vermieter auch anerkannt (Urtiel von BGH mit bis auf komma gleiche Klausel wie in meinem Vertrag bewirken Wunder). Mir scheint es so zu sehen, dass hier viele Vermieter rumsitzen (viele Nicknames findet man auf in dem Vermieter-Forum), die einfach Angst haben, falls hier so was angesprochen wird, weil sie dadurch in Schwierigkeiten geraten. Mit so was wie "es kann doch nicht sein, dass man auf dem Schaden sitzen bleibt" oder "wenn man logisch denkt" oder "Eltern haften immer für ihre Kinder" kommt man beim Gericht nicht weiter. Da gibt knallharte Gesetze. Wenn irgendein Kind unter 7 mir das Auto beschädigt und keine Haftpflicht hat, da habe ich auch Pech, weil mir den Schaden keiner ersetzt. so ist es nun mal.
Aber einem oder anderem Mieter wird diese Info sicherlich helfen, vielleicht gepaart mit Rechstberatung
Und das, was Mainschwimmer da beschreibt, ist ein Betrug, der strafbar ist, keine Frage.
Und es gibt selten ein Haushalt, wo die Kinder nichts angerichtet haben, Das ist nun mal so. Und die Rechtsposition zu wissen, schadet nie
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Hier ist ein Link mit Info Eltern haften FAST NIE f Man findet aber viele andere.
Wieso ich diesen Fall in den Raum werfe, weil ich denke, dass den Mietern mit deliktunfähigen Kinder einfach zu gute kommt. Da die Versicherungen lehnen gerne wegen "übermässiger Beanspruchung" ab wenn es z.B. wegen Kratzer am Laminat geht, wie soll bitte ein Vermieter oder ein Sachverständiger nachweisen von wem sie stammen?
Wenn es nicht ausgeschlossen werden kann, dass vom Kind kommt, dann bleibt der Vermieter auf eigenen Kosten sitzen. Auch die Eltern mit Kindern leicht über 7 Jahre profitieren davon, falls die Kinder zu Mietzeit deliktunfähig waren, denn es ist praktisch nicht beweisbar, wann der Kratzer entstanden ist. Aufsichtpflichtverletzung im Mietrecht ist schwer nachweisbar -
Die Eltern haften für die Kinder, nur wenn sie Aufsichtspflicht verletzt haben. Wenn das Kind unter 7 plötzlich den Stein nimmt , direkt wirft und das Auto beschädigt, haften die Eltern unter Umständen nicht, weil sie es nicht verhindern konnten. Das ist leider "Schicksal". Für Mietrecht gibt es keine Ausnahmen, es muss das gleiche gelten
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