Fragen zu laufenden Schönheitsreparaturen durch Vermieter

  • Hallo, ich habe 2 Fragen aus reiner Neugier, habe die Antworten darauf nirgendwo gefunden.

    Nehmen wir an, der Mieter unterschreibt einen Mietvertrag mit der gültigen Schönheitsreparaturklausel, die wird später von BGH gekippt, wovon der Vermieter Kenntnis bekommt (sieht man z.B. am Verlauf der Mietverträge).
    Hat de Vermieter dann eine Mitteilungspflicht an den Mieter, dass er diese nicht mehr selber durchführen muss? Wenn der Vermieter dies dem Mieter nicht mitteilt, aber mehrfach in der Wohnung dieses Mieters kommt, um Mängel zu reparieren und sieht, dass die Wohnung renovierungsbedürftig ist, hat der Vermieter spätestens dann die Pflicht tätig zu werden und die Schönheitsreparaturen dem Mieter anzubieten?

  • Wenn die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag nicht mehr aktuell ist, weil diese vom BGH kassiert wurde, heißt das noch lange nicht, dass jetzt der Vermieter anstreichen und tapezieren muss.

  • Wenn die Wohnung renovierungsbedürftig ist und auch die entsprechenden Fristen, die als Orientierung gelten, abgelaufen sind, dann wer sonst soll die SchönReps durchführen? Und das war nicht der Gegenstand der Frage

  • Zitat

    Hat de Vermieter dann eine Mitteilungspflicht an den Mieter, dass er diese nicht mehr selber durchführen muss?

    Davon steht in dem neuesten Urteil nichts.

    Zitat

    Wenn der Vermieter dies dem Mieter nicht mitteilt, aber mehrfach in der Wohnung dieses Mieters kommt, um Mängel zu reparieren und sieht, dass die Wohnung renovierungsbedürftig ist, hat der Vermieter spätestens dann die Pflicht tätig zu werden und die Schönheitsreparaturen dem Mieter anzubieten?

    Aus meiner Sicht nein. Das Urteil besagt lediglich das der Mieter u. U. nicht zu Schönheitsreparaturen während der Mietdauer verpflichtet ist.

    Übrigens kommt es für die Wirksamkeit besagter Klausel auch darauf an wie dem Mieter die Wohnung bei Mietbeginn übergeben wurde. War das renoviert bzw. in einem Zustand der keiner Renovierung bedarf, ist die Klausel wonach der Mieter renovieren muß weiterhin gültig.

    Gültig ist sie auch dann wenn die Wohnung bei zwar renovierungsbedürftig war, der Mieter aber für die Anfangsrenovierung angemessen entschädigt wurde. Zum Beispiel durch Erlass der Kaltmiete für 1 Monat.

  • Zitat

    Wenn der Vermieter dies dem Mieter nicht mitteilt, aber mehrfach in der Wohnung dieses Mieters kommt, um Mängel zu reparieren und sieht, dass die Wohnung renovierungsbedürftig ist, hat der Vermieter spätestens dann die Pflicht tätig zu werden und die Schönheitsreparaturen dem Mieter anzubieten?

    Nein, muss er nicht. Die Obhutspflicht obliegt dem Mieter, so dass er eventuelle Mängel (auch Schönheitsreparaturen) an den Vermieter melden muss.

    Ansonsten sind solche Geschichten während eines Mietverhältnisse praxisfern. Angenommen, der Mieter fordert mich auf, die Schönheitsreparaturen durchzuführen, dann suche ich mir die Tapete/Farbe aus. Die wird dem Mieter dann sicher nicht gefallen.

    Zitat


    Nehmen wir an, der Mieter unterschreibt einen Mietvertrag mit der gültigen Schönheitsreparaturklausel, die wird später von BGH gekippt, wovon der Vermieter Kenntnis bekommt (sieht man z.B. am Verlauf der Mietverträge).
    Hat de Vermieter dann eine Mitteilungspflicht an den Mieter, dass er diese nicht mehr selber durchführen muss?

    Nein. Grundsätzlich sind auch BGH-Urteile immer Einzelfallbezogen und können nie pauschal auf alle Mietverträge übertragen werden.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Davon steht in dem neuesten Urteil nichts.


    Aus meiner Sicht nein. Das Urteil besagt lediglich das der Mieter u. U. nicht zu Schönheitsreparaturen während der Mietdauer verpflichtet ist.

    Übrigens kommt es für die Wirksamkeit besagter Klausel auch darauf an wie dem Mieter die Wohnung bei Mietbeginn übergeben wurde. War das renoviert bzw. in einem Zustand der keiner Renovierung bedarf, ist die Klausel wonach der Mieter renovieren muß weiterhin gültig.

    Gültig ist sie auch dann wenn die Wohnung bei zwar renovierungsbedürftig war, der Mieter aber für die Anfangsrenovierung angemessen entschädigt wurde. Zum Beispiel durch Erlass der Kaltmiete für 1 Monat.

    Sorry anitari, es ist nicht korrekt. von zustand der Wohnungübergabe ist nichts abhängig. Auch wenn die Wohnung bereits renoviert war , aber die Abwälzung auf den Mieter ungültig ist, dann ist die normalerweise komplett unwirksam. z.B. Renovierung während der Mietzeit in neutralen Tönen kippt sowohl die laufende Renoverungspflicht als auch die beim Auszug.

  • Ne, ne, der BGH hat z.B. die Fristen gekippt. Wenn aber laut Mietvertrag die Ausführung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen wurde (und das dürfte wohl in 99,9% aller Fälle so sein, Ausnahmen sind z.B. Werkswohnungen für Angestellte und Beamte der Ruhrkohle), dann hat der Mieter auch selbst den Pinsel zu schwingen, wenn er saubere Wände wünscht.

  • Sch

    Sofern im Mietvertrag keine Übertragung der durchzuführenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter vereinbart wurde oder eine entsprechende Schönheitsreparatur-Klausel unwirksam ist, bleibt es bei der grundsätzlichen Erhaltungspflicht des Vermieters aus § 535 Abs. 1 BGB.

  • Nein. Grundsätzlich sind auch BGH-Urteile immer Einzelfallbezogen und können nie pauschal auf alle Mietverträge übertragen werden.

    In der Praxis sieht es aber anders aus, vor allem in meiner Stadt. Ich habe meinen Anwalt dazu befragt. Hat der Anwalt eines Mieters ein passendes BGH Urteil zu der identischen Klausel, riskiert höchstens 1 von 10 Vermieter den Gang zum Gericht. Dort sind die Richter erleichtert, nicht denken zu müssen, wenn BGH die Meinung dazu geäussert hat. Bei uns ist die Tenedenz sogar so, dass bei jeglichen Zweifel die SchönRep Klausel für ungültig erklärt wird, keiner will die Berufung/Revision riskieiren und BGH findet wieder irgendwo irgendwas, wieso der Mieter unangemessen benachteiligt wird. Der Vermieter kriegt die SchönReps vor allem von den Mietern, die von der neuen Rechtssprechung nichts wissen, es gibt erstaunlicherweise noch sehr viele davon.

    Einmal editiert, zuletzt von Iglesias (24. Juni 2015 um 13:00)


  • Ansonsten sind solche Geschichten während eines Mietverhältnisse praxisfern. Angenommen, der Mieter fordert mich auf, die Schönheitsreparaturen durchzuführen, dann suche ich mir die Tapete/Farbe aus. Die wird dem Mieter dann sicher nicht gefallen.

    Ist übrigens falsch. Es gibt BGH Urteil, wonach nur der Mieter die freie Farbwahl hat, weil es um die Gestaltungseines deiens persönlichen Lebensbereichs geht, muss der Vermieter renovieren, darf er nur neutrale Farbtöne wählen.

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