Beiträge von Banane

    Glückwunsch, 3 Fehler gefunden. Sie müssen Pädagoge sein. Mich als Klugscheißer bezeichnen, aber selbst kein Deut besser.....
    Der klügere Klugscheißer gibt nach, in diesem Sinne viel Spaß noch.

    Klugsch....soll Klugschieber heißen. Wer wird denn Klugscheißer schreiben. Und sonst: nicht mit Steinen werfen, wenn man selbst....

    in der Klausel steht doch aber "kann" und nicht "muss".
    Wenn dort stehen würde, der Mieter muss dem Vermieter die eingebrachte/geschaffene Einrichtung dem VM anbieten, der VM kann verlangen das diese verbleiben.
    Noch nie so eine selten dämliche Formulierung gelesen.

    Der Mieter muss dem Vermieter......dem VM anbieten, der VM kann verlangen, dass diese verbleiben.
    In diesem Satz von Dir 3 Rechtschreib- bzw.Grammatikfehler. ..dämliche Formulierung. (Nicht mit Steinen werfen, wenn man selbst im Glashaus sitzt)

    Danke für die Antwort,
    weiß nicht ob ich mich richtig ausgedrückt habe, es geht nur um die Miete von diesem Monat , die halt zum 1.4. fällig wäre. Und trotzdem ist die Kündigung möglich ?

    Nein, sofern keine weiteren Fehlverhalten Deinerseits vorliegen.

    in der Klausel steht doch aber "kann" und nicht "muss".
    Wenn dort stehen würde, der Mieter muss dem Vermieter die eingebrachte/geschaffene Einrichtung dem VM anbieten, der VM kann verlangen das diese verbleiben.
    Noch nie so eine selten dämliche Formulierung gelesen.

    "Der Vermieter kann die Wegnahme einer Einrichtung verhindern, wenn er dafür eine angemessene Entschädigung zahlt. Der Mieter darf den Gegenstand dann nur ausbauen und mitnehmen, wenn er hieran ein berechtigt Interesse hat."
    Ob ich nun sage "müßte oder sollte", beides in Frage gestellt, oder? Klugsch.....

    Zitat

    Ich verstehe, aber die Versicherung nicht. Wenn dein Freund die Türe eingetreten hat, kan seine Versicherung nicht aus Kulanz zahlen, sonder muss für den Schaden haften.


    Bei vorsätzlicher Beschädigung einer Sache kann es schon sein, dass die Versicherung nicht bezahlen müsste und das nun kulanterweise doch übernimmt.

    Ist leider ein bisschen wirr geschrieben, deshalb versuche ich mal etwas klarer zu schreiben.

    Du hattest in deiner Wohnung eine von dir angeschafte und bezahlte Kücheneinrichtung. Die Küchenmöbel hast du vor deinem Umzug in eine andere Wohnung verkauft.

    1. Diese Klausel im Mietvertrag ist so etwas von hirnrissig, der Mensch, der sich so etwas ausgedacht hat, ist krank im Kopf.
    2. Warte gelassen weitere Forderungen zu diesem Thema ab und wenn da noch was kommt leite den Brief an den psychiatrischen Dienst weiter. Solch einem Menschen ist zuzutrauen, dass er noch weitere irrsinnige Forderungen stellt, darum bitte sofort wieder melden.

    Eingebrachte EBK ist bei Auszug dem VM anzubieten, sollte kein Eigeninteresse bestehen, d.h. der M. müßte die Küche, bevor er diese anderweitig verkauft, dem VM anbieten.

    In Deinem Fall ist der Sachverhalt anders, Du hast die Küche ja vor Deinem Auszug verkauft. Ob der VM hier noch etwas ableiten könnte, weiß ich nicht.

    Quatsch! Dieser Paragraph 570 BGB wurde mit der Mietrechtsreform vom 01.09.2001 ersatzlos gestrichen. Die Übergangsvorschrift galt lediglich für Verträge, die vor dem Stichtag im Jahre 2001 abgeschlossen wurden.

    Da das aber schon länger her ist als jeder Zeitmietvertrag, muss man sich über diese Übergangsvorschrift keine Gedanken mehr machen, oder?

    Da hink ich hinterher. Mein BGB stammt aus 1975.
    Danke für den Hinweis.

    Zitat

    Beamte werden öfters versetzt und sind dann nicht an eine feste Bindung durch Mietvertrag gebunden

    Einen Zeitmietvertrag muss ein Beamter bei Versetzung nicht einhalten, ihm steht das sog.Sonderkündigungsrecht zu. § 570 BGB

    Ich würde gewissen Schreibern hier im Forum raten einen gemäßßigteren Ton an den Tag zu legen.

    Ich gehe davon aus, dass Du die Treppe nicht durch unsachgemässe Handhabung beschädigt hast, oder doch? Wieso zahlt die Versicherung, wenn es kein Verschulden Deinerseits gibt?
    Den vollen Betrag wird der VM sicher nicht verrechnen können, es gilt "Alt für Neu", d.h. es ist hierfür ein Abzug der Rechnung fällig.

    Und eine Versicherung gegen verlorene Prozesse gibt es nicht, aber es gibt durch die Hauptverhandlung jede Menge Kosten, die ihr dann bezahlen dürft. Und dass dein Rechtsanwalt euch in der Hauptverhandlung verteidigen/vertreten will kann ich nachvollziehen, denn das gibt Kohle auf sein Konto!

    Eine RS-Versicherung bezahlt auch verlorene Prozesse.

    Und eine Versicherung gegen verlorene Prozesse gibt es nicht, aber es gibt durch die Hauptverhandlung jede Menge Kosten, die ihr dann bezahlen dürft. Und dass dein Rechtsanwalt euch in der Hauptverhandlung verteidigen/vertreten will kann ich nachvollziehen, denn das gibt Kohle auf sein Konto!

    Eine RS-Versicherung bezahlt auch verlorene Prozesse.

    Es ging mir in meiner Frage nicht darum ob die Abrechnung fristgemäß erstellt wurde und wenn ich meine Vermieterin nicht bereits gefragt hätte und sie mir o.g Antwort nicht bereits gegeben hätte würde meine Anfrage hier von mir nicht gepostet werden.
    Mir geht s darum, dass mir die BK-Vorauszahlung für 09.14 flöten geht.

    Sofern eine BK-Abrechnung nicht korrekt erstellt wird/ist, den Vermieter mitteilen. Sollte nicht unverzüglich die Korrektur erfolgen kannst Du die NK-Vorauszahlung bis zur Berichtigung der Abrechnung einstellen. Teile das Deinem Vermieter auch vorsorglich mit.

    Zitat

    Meinen Vermieter geht's gut,

    ..das ist die Hauptsache. Es würde mich freuen dasselbe von Dir zu hören. Drohe Deinem VM Mietminderung an, denn wenn's ans Geld geht spuren die meisten.

    Bei starren Fristen bezüglich der Schönheitreparaturen ist die gesamte Renovierungsklausel unwirksam. Dass es starre Fristen sind hat Dir Deine Anwältin gesagt. Sollte man glauben dürfen.

    Mit der Kaution wäre ich mir nicht so sicher. Eine Rückgabefrist von 6 Monaten ist nicht immer rechtens.
    Der VM kann für evtl. NK-HK einen angemessenen Teil von der Kaution zurückhalten, aber sollten keine Schäden in der Wohnung sein muss der VM die Kaution auch vorher zurückzahlen. Was wäre, wenn im Anschluss Deines Auszugs bereits ein neuer Mieter die Wohnung bezieht. Wie will man da feststellen, wer evtl. diesen oder jenen Schaden verursacht hat. Der VM kann sich absichern, indem er die Kaution "mit Vorbehalt" zurückzahlt.

    Das mit den 6 Monaten ist der Fall, wenn augenscheinlich noch Schäden zu reparieren sind und diese bei Auszug benannt wurden. In diesem Fall kann die Rückzahlung auch länger als 6 Monate andauern.

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