Bei starren Fristen bezüglich der Schönheitreparaturen ist die gesamte Renovierungsklausel unwirksam. Dass es starre Fristen sind hat Dir Deine Anwältin gesagt. Sollte man glauben dürfen.
Mit der Kaution wäre ich mir nicht so sicher. Eine Rückgabefrist von 6 Monaten ist nicht immer rechtens.
Der VM kann für evtl. NK-HK einen angemessenen Teil von der Kaution zurückhalten, aber sollten keine Schäden in der Wohnung sein muss der VM die Kaution auch vorher zurückzahlen. Was wäre, wenn im Anschluss Deines Auszugs bereits ein neuer Mieter die Wohnung bezieht. Wie will man da feststellen, wer evtl. diesen oder jenen Schaden verursacht hat. Der VM kann sich absichern, indem er die Kaution "mit Vorbehalt" zurückzahlt.
Das mit den 6 Monaten ist der Fall, wenn augenscheinlich noch Schäden zu reparieren sind und diese bei Auszug benannt wurden. In diesem Fall kann die Rückzahlung auch länger als 6 Monate andauern.