ZitatWas mich jetzt noch stört ist die Abrechnungsgebühr.
Die Abrechnungsgebühr wird i.d.R. vom Abrechnungsunternehmen auch berechnet. Ist bei uns sei Jahren so.
ZitatWas mich jetzt noch stört ist die Abrechnungsgebühr.
Die Abrechnungsgebühr wird i.d.R. vom Abrechnungsunternehmen auch berechnet. Ist bei uns sei Jahren so.
Ganz ehrlich: Ich schreibe durchaus freundlich, und ich bin im Fragen und Antworten in Foren geschult. Auch hab ich beruflich etliche Berührungspunkte mit dem Bereich "Kommunikation".
Wenn dir die Tatsache, dass ich nicht "Liebes Forum!" und "Allerherzlichste Grüße" schreibe, so übel aufstößt, dann leck mich einfach am Arsch bzw. steck dir deine Antworten in deinen eigenen.
Ist ja nur eine Empfehlung, keine Beschimpfung oder gemeine Behauptung, wie es gelegentlich in Foren so stattfindet.
"Ja, leck mi no am Orsch" ist in manchen Gegenden Bayerns eine freundliche Begrüßung.:o
Aha, na gut, damit kann ich leben.![]()
Lese meinen Beitrag #40 genau durch...
Es ist eindeutig das Linoleum des Vormieters.
Im Übergabeprotokoll steht aber eindeutig "übernimmt das Laminat des Vormieters".
Wir hatten ja zum Zeitpunkt des Einzugs gar keine Chance zu erkennen, wie viele Schichten von was sich darunter noch befindet.
Unseren Vermieter werden wir diesbezüglich befragen, allerdings wüde ich eben vorher hier eine Einschätzung bekommen.
Ich meine rein gefühlsmäßig, ohne diesbezüglich eine Vorschrift oder Gesetz zu kennen, wenn es heißt: "übernimmt das Laminat des Vormieters", dann könnte man das wörtlich nehmen und dieses Laminat-ohne den Unterbau- wieder zurückzunehmen. Eine weitere Verpflichtung kann ich nicht erkennen.
Wie immer, wird es auch in so einem Fall mehrere Gesichtspunkte und Meinungen geben.
Ganz ehrlich: Ich schreibe durchaus freundlich, und ich bin im Fragen und Antworten in Foren geschult. Auch hab ich beruflich etliche Berührungspunkte mit dem Bereich "Kommunikation".
Wenn dir die Tatsache, dass ich nicht "Liebes Forum!" und "Allerherzlichste Grüße" schreibe, so übel aufstößt, dann leck mich einfach am Arsch bzw. steck dir deine Antworten in deinen eigenen.
So deutlich hättest es nicht schreiben sollen, denken könnte man sich das jeden Tag dreimal.:o
Ich schliesse mich ebenfalls meinen Vorpostern an, kann jeden Punkt nur bestätigen.
Echt? Da steht, das es verboten ist, eine Wohnung ohne Duschvorhang zu vermieten, bzw. das das zwangsläufig einen Mangel darstellt? Wo hast du das gelesen?
Für Dich ist die Sachlage zu schwierig. Was geschrieben wird verstehst Du gar nicht.Ende.
Ein nicht vorhandene Duschwand ist auch nicht gerade eine versteckter Mangel, oder? Das Geräte die vorhanden sind auch zu funktionieren haben, mindestens wenn nicht anders vereinbart, ist konsens denke ich.
Das etwas was aber nicht vorhanden ist, wie z.Bsp. eine Duschwand, nachgerüstet werden muß, halte ich für gewagt? Mal abgesehen davon wie sinnvoll das wäre.
Duschwand muss nicht vorhanden sein, aber die Mindestanforderung wäre ein Duschvorhang, und davon kann der M. ausghen. So ist das gemeint, und so lese ich es in einem Buch für Mietrecht.
1. Dusche funktioniert, ergo ist Funktion gegeben.
2. Das Anbohren von Fliesen im normalen Rahmen (z.Bsp. zum befestigen einer Duschwand oder einer Seifenschale usw.) ist natürlich gestattet, auch wenn das im MV. anders stehen sollte.
3. Der Mieter darf von genau der Ausstattung ausgehen, die bei Abschluss des MV. vereinbart und besichtigt wurde usw. und nicht von dem was man sich wünschen könnte.
4. Kluge leute würden wahrscheinlich auch nicht eine Wohnung ohne Duschwand mieten, und sich dann darüber beschweren das die Duschwand fehlt?
Ich habe es anderslautend gelesen. Z.B. der M.stellt nach Einzug fest, in einigen Steckdosen fließt kein Strom. Das wäre ein Mangel und man könnte ihm nicht anlasten, er habe die Wohnung ja so angemietet. Nein, der M.ist nicht verpflichtet, jede Steckdose vor Einzug zu prüfen ob Strom vorhanden ist. Genau so mit der Dusche. Der M. darf annehmen, dass zumindest ein Duschvorhang anzubringen ist, denn ohne jeglichen Spritzschutz ist duschen fast nicht möglich ohne eine Überschwemmung im Badraum zu riskieren.
Kluge Leute würden ....nicht anmieten. Man weiss wie es vielfach vor sich geht. Eine Duschwand ist nicht Vorschrift, nur Spritzschutz, und dafür reicht auch ein Duschvorhang.
So kenne ich es, kann dem auch beipflichten. Andere sehen es anders, auch recht. Wir teilen hier ja auch nur unsere Meinung mit, keine Behauptung, keine Rechtsberatung.
ZitatSie steht jeden Morgen gegen 5 Uhr auf
Woher weiss das der Mieter? Ich meine, M.und VM belauern sich gegenseitig. Schwer zu sagen wer ist der Gute und wer der Schlechte.
Quatsch ist nicht gewerblich . Privatbüro da stehen unsere Compis. Darum Büro. Außerdem ist dieser Raum auch nicht im Mietvertrag vermerkt. Wollte auch nur wissen wie es aussieht wenn der Vermieter mehr Rauchmelder installiert als gesetzlich vorgeschrieben, wer trägt dann die Miet und Wartungskosten.
Die Kosten für überflüssige Rauchmelder trägt meiner Meinung der Vermieter.
Ich habe nichts von Person(en) geschrieben.
Nur das der VM die Kosten für Leerstand die Kosten tragen muß.
Ist nämlich vertraglich nichts anderes vereinbart und die Umlage nach Verbrauch nicht möglich, muß nach der Wohnfläche abgerechnet werden.
Missverständnis. Berny schrieb von Personen, ich meinte die Person sei eben der VM, der die Kosten des Leerstandes zu tragen hat und zitierte Dich im Anhang, was man falsch verstehen kann, sorry.
NEIN - Wohnungsleerstände sind so zu bewerten, als ob eine Person darinnen wohnt.
Und die Person ist bei Leerstand der Vermieter, der dafür die Kosten trägt, wie anitari schreibt.
Was meinst du damit? Der Vermieter ist eigentlich nicht verpflichtet dir eine Duschwand/Vorhang, was auch immer, zu stellen, wenn das nicht im MV. vereinbart wurde.
Das stimmt so nicht ganz. Der Vermieter ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass die zugesicherte Sache auch funktionsfähig ist. Davon darf der Mieter ausgehen. Ich meine in diesem Fall müsste er sich nicht damit vertrösten lassen, wie gesehen so gemietet.
Dass ein Mieter die Wandfliesen im Bad nicht anbohren soll ist klar, nur hier geht es gar nicht anders um Die Dusche auch funktionsfähig zu erstellen.
Warum geht das duschen nicht mit Vorhang? Auch für die Vorhanghalterung muss eine Vorrichtung vorhanden sein. Das ist eigentlich Aufgabe des Vermieters dies alles zu bewerkstelligen.
Ohne Duschvorhang und ohne Duschkabine geht das Wasser daneben, auch bei klugen Leuten.
NEIN - Wohnungsleerstände sind so zu bewerten, als ob eine Person darinnen wohnt.
Auch meine Meinung.
Bei welcher Behörde könnte man die Mietpreisüberhöhung anzeigen, gibt es da ein Bauamt/Wohnungsamt oder macht das die Staatsanwaltschaft?
Mietwucher liegt wohl nicht vor und deshalb auch kein Delikt für den Staatsanwalt.
Ein Fachanwalt für Mietrecht wäre der richtige Ansprechpartner für Dich.
steffi86:
" Berny: ähm ist Deine Antwort ernst gemeint?"
- Ja.
"Ich habe doch geschrieben, dass bei uns im Wohnzimmer der Boden raus ist"
- Hattest Du nicht..
Schon vergessen..?
Hi @all
Bin neu hier und möchte erstmal sagen das ich es toll finde, dass es sowas hier gibt :-).
Meine Geschichte ist Folgende :
Wir haben einen Waschkeller und da ist, dass Wasser aus unserer Waschmaschine ausgelaufen da der Schlauch abgegangen ist. Da es keinen Abfluss gibt mussten wir das Wasser mit Handtüchern und Schrubber auf Wischen. Dabei soll der Boden (Beton Boden ) beschädigt worden sein laut Vermieterin Kostenvoranschlag beläuft sich auf 800€.
Nun gab es viel Streit und heute endlich Post von der Versicherung die den Schaden aber nun nicht übernimmt da wir laut denen nicht dafür verantwortlich sein können es handelt sich um eine Abnutzung. Jetzt ist meine Frage was kann nun im schlimmsten Fall passieren? Könnte sie uns nun Kündigen ?
Bin für jede Antwort dankbar. ![]()
Mondstern87
Ein Waschkeller ohne Wasserablauf ist fast nicht denkbar. Ist dieser Keller tatsächlich als "Waschkeller"ausgewiesen. Auch der Betonboden ist ein merkwürdiges Konstrukt, wenn sich der auflöst nur weil Wasser drauf steht. Einen solchen Raum als Waschkeller dürfte Euch die Vermieterin auf keinen Fall anbieten, und wenn, ist sie für den Schaden zuständig. Ich nehme an, auch die Versicherung der Vermieterin wird u.U. keine Deckung zusagen.
Kündigen kann die Vermieterin wegen diesem Schaden nicht, meine ich jedenfalls.
steffi86:
" Berny: ähm ist Deine Antwort ernst gemeint?"
- Ja.
"Ich habe doch geschrieben, dass bei uns im Wohnzimmer der Boden raus ist"
- Hattest Du nicht.
"Meinst Du wirklich, das wir selber den Holzboden raus gerissen haben"
- Es gibt Mieter, die schaffen das...
"und selbständig Trocknungsgereäte besorgen ohne den Vermieter/die Hausverwaltung zu beauftragen?""
- Die HV/ den VM könnt Ihr gar nicht "beauftragen".
Dass der Boden im Wohnzimmer raus ist hat Steffi86 geschrieben.
Und ob es Mieter gibt, die das schaffen ist hier unerheblich
Eine Mietminderung ist nur nach entsprechender Ankündigung möglich. Habt Ihr das für Mai bereits getan? Rückwirkende Mietminderungen sind in der Regel sehr schwer durchzusetzen.
Da lese ich zur Mietminderung für die Vergangenheit:" Hat der Mieter trotz Kenntnis der Mängel die Miet vollständig bezahlt, kann er die zuviel gezahlte Miete nur zurückfordern, wenn er sich dies vorbehalten hat. (BGH WuM 2003,440)
Es ist daher am besten, mit der Mängelanzeige gleichzeitig zu erklären,dass die nächsten Mietzahlungen nur unter Vorbehalt erfolgen."
Diesen Hinweis muss man u.a. richtig auslegen. Es gibt noch einige Möglichkeiten für die eine oder andere Sachlage.
Ich meine wenn man sich in Bezug auf Minderung nicht einigen kann, einfach zum Fachanwalt. Für Laien zu schwierig einen
kompetenten Rat zu geben.
In diesem Fall weiss der VM vom Mangel und der M. hat bereits die Miete gekürzt. Ob das ausreicht um auch rückwirkend zu kürzen
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