Beiträge von Banane

    Vom moralischen Standpunkt mal ganz abgesehen, vermute ich, dass er das darf?


    Macht es Sinn, sich in dieser Sache mal an die WBS - Stelle der Stadt zu wenden?

    Ja, es macht Sinn. Wenn eine Wohnung nur mit WBS bezogen werden kann muss diese der zuständigen Stelle gemeldet werden sobald die frei wird. So kenne ich es.

    In der Regel führen die Wohnungsämter Wartelisten für Sozialwohnungen und sind somit angewiesen, dass diese Sozialwohnungen bei Leerstand unverzüglich gemeldet werden.

    Denen sagen, sie sollen ruhiger sein, geht ja schlecht, da Kampfsport nun mal laut ist.

    Das würde ich ach so sehen. Am Lärmpegel was zu ändern wird nicht möglich sein, auch dann nicht wenn Du einen Beschwerdebrief an den Vermieter anbringst. Meine Empfehlung wäre: Ohrschützer zu tragen wenn Du am lernen bist, oder, sofern der Zustand unerträglich wird, ausziehen. Vielleicht steht Dir für entgangene Wohnqualität durch diesen Lärm Mietminderung zu. Ich setze voraus, dass Dir als Student ein Beratungsschein für einen Anwalt zusteht, zu erfragen beim zuständigen AG oder direkt

    bei einem Anwalt.

    Der Mieter der betreffenden Wohnung muss sich vor dem Zusammenziehen die Erlaubnis des Vermieters holen. Das hat vor vielen Jahren der Bundesgerichtshof entschieden – das höchste deutsche Gericht in solchen Fragen (Entscheidung vom 5. November 2003, AZ: VIII ZR 371/02). Mieter, die eine solche Erlaubnis nicht vorab einholen, können später Probleme bekommen – bis hin zur Kündigung der Wohnung.

    Gilt auch für Lebenspartner.

    Ich würde der Hausverwaltung nun schriftlich mitteilen, dass ich die Miete zunächst unter Vorbehalt bezahlen und mir eine Minderung vorbehalte.


    Gibt es weitere Tipps? An wen kann ich mich wenden für fachlichen Rat ohne gleich einen Anwalt hinzuziehen?

    Miete unter Vorbehalt bezahlen wäre in Ordnung,viel Minderung wird es in Deinem Fall ohnehin nicht sein. Mit "Vorbehalt" hast Du auch nicht das Risiko zu viel an Minderung einzubehalten, Du kannst Dich über die Minderung richtig informieren. In Internet nach entsprechenden Tabellen googeln.

    Fachlichen, verbindlichen Rat kann und darf Dir nur ein Fachmann geben, nämlich ein Anwalt/Rechtsberater.

    (malermäßige Instandsetzung erfolgte durch mich) div. Schäden an den Fenstern sichtbar wurden. Meine Frage:

    Hat der Vermieter denn überhaupt das Recht, das zu verlangen? Laut Mieterbund ist es nicht rechtens, aber.....

    Welcher Art Schäden? Anstrichschäden wären dem M.zuzuschreiben. Nachdem es keine Fristsetzung gab gibt es auch keine Nachbesserung vom M. Da hat der DMB wahrscheinlich auch recht.

    Lese dir § 553 BGB nochmal durch, geben Deinen VM was gefordert ist, nachweisbar schriftlich, und setze ihm eine Frist für die Zustimmung mit der Belehrung, dass Dir die Untervermietung rechtmäßig zusteht, evtl. gerichtlich eingefordert werden kann. Er solle es bitte nicht so weit kommen lassen. Das wäre meine Empfehlung für Dich, sofern Dir nicht ein Auszug annehmbarer wäre.

    Laut Mieterbund ist es nicht rechtens, aber.....die alte Vermieterin ist u.a. Rechtsanwältin für Mietrecht und hat sicher den längeren Arm-wie man so sagt.

    Hoffe, es kann mir jemand einen § in petto, wo ich mit Fakten gegen wirken kann.

    Das Recht kann auch eine Rechtsanwältin nicht beugen. Wenn malermäßig nachgebessert werden müsste, hat der VM Dir das schriftlich anzuzeigen, und genau den Punkt zu benennen was evtl. nachgebessert werden sollte. Wenn keine Fristsetzung erfolgt ist für Dich diese Angelegenheit erledigt, denn bei Schönheitsreparaturen -hier Malerarbeiten- ist eine Fristsetzung erforderlich.

    Die Übergabe verlief einvernehmlich, dies kann auch eine dritte Person bezeugen. Als ich meine Mietkaution in Höhe von 2 Kaltmonatsmieten (700€) im Oktober 2017 immer noch nicht erhalten habe, fragte ich nach. Der Vermieter teilte mir mit, dass wir im Mietvertrag eine 3-Monatige Kündigungsfrist festgehalten haben welche ich nicht eingehalten habe und er deshalb die Mietkaution komplett einbehält.

    das ist ja eben das Interessante an diesem Fall: es geht eben NICHT darum, eine KÜNDIGUNG zu beweisen, sondern den einvernehmlichen "Aufhebunsgvertrag" - der NICHT schriftlich erfolgen muss. Da es Zeugen gibt - auch bei der Schlüsselübergabe, finde ich schon, dass man um sein Geld kämpfen sollte


    Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) kann jederzeit ein so genannter Mietaufhebungsvertrag zwischen Mieter und Vermieter geschlossen werden. Schon aus Beweisgründen sollte ein derartiger Mietaufhebungsvertrag immer schriftlich abgeschlossen sein. Ausreichend – so der Mieterbund – ist folgender Wortlaut:

    Selbst wenn es für den Mieter in dieser Sache einen Zeugen gibt müsste dieser erst mal glaubwürdig für den Richter sein.

    Der VM behauptet es gibt keine Auflösung des Mietvertrags, der M das Gegenteil. Ein Richter glaubt dem VM, ein anderer in der gleichen Sache dem M. So ist das manchmal mit Gerichtsurteilen.

    1. Der Vermieter führt auf eigene Kosten die Schönheitsreparaturen fachgerecht durch.

    Sollte wohl "Mieter" heißen.

    3. Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses einzelne oder sämtliche Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so hat der Mieter die zur Beseitigung der von ihm verursachten Abnutzung notwendigen Kosten zu tragen.

    Diese sog.Abgeltungsklausel ist seit 03.2015 nicht mehr gültig und somit die ganze Renovierungspflicht für den M. ungültig.

    Als Anwort haben wir folgendes danach erhalten :

    "Zu den malermäßigen Defiziten werden keine Nacharbeiten durch den Vermieter erfolgen. Es gibt hierzu keinerlei Verpflichtung. Auf dem Übergabeprotokoll wurde Ihnen bestätigt, dass malermäßige Defizite vorhanden sind, so dass dies bei einem Auszug Ihrerseits entsprechend berücksichtigt wird

    Die Wohnung musst unter diesen Umständen bei Auszug nicht renovieren. Richte Dir Deine Wohnung so wie Du möchtest und geben sie ohne Renovierung zurück. Wohlgemerkt nicht mit Beschädigungen bzw. ungewöhnlichen Farbanstrichen.

    wir lassen die Wohnung von einem Bekannten neu Malern - er verlangt, dass dieser ein anerkannter Handwerker ist.

    Das Laminat ist natürlich nicht mehr neuwertig hat einige Stellen, an denen es sich löst oder aufwölbt müssen wir dafür aufkommen - oder sind das Gebrauchs-Spuren.

    Nach fast 10 Jahren Mietzeit ist das Laminat natürlich nicht mehr neuwertig. Wenn es sich aufwölbt ist das ein Zeichen von billiger Qualität oder falscher Behandlung, oder beides. Einen von Euch verursachten Schaden diesbezüglich müsste der VM beweisen.

    Wir haben im Wohnzimmer Schimmel an der Außenwand, jedoch muss man sagen, dass die Terrasse zum Haus gelegt wurde und der Belag sind Waschbetonplatten.

    Ich sehe den Zusammenhang von Schimmel zu Waschbetonplatten nicht. Weshalb sollte gerade dieser Zustand zu Schimmel führen?

    desweiteren ist die Küche über 20 Jahre alt und ist in einem katastrophalen Zustand, die Umleimer gehen ab und die Lichtleisten und Wandabschlussprofile lösen sich.


    Wir haben auf unsere Kosten schon eine neue Spülmaschine und einen neuen Kühlschrank gekauft da diese Stromfresser bzw. defekt waren


    Was kann er uns in Rechnung stellen .. oder darf er überhaupt was in Rechnung stellen?

    Wer oder was hat den katastrophalen Zustand der Küche herbeigeführt? Kommt wiederum drauf an, ob es Beschädigungen sind oder normale Gebrauchsspuren. Waren die Küchenmöbel evtl. billigste Ausführung?, dann ist es durchaus möglich, dass sich sämtliche ablösbaren Teile lösen. Nach 20 Jahren wird der VM so oder so nicht mehr viel, was die Kosten betrifft, zu erwarten haben. Es geht immer um den Restwert der Sache, d.h. "Neu für Alt". Da bleibst so gut wie nichts an Wert für den VM.

    Ich kenne ja die exakten Gegebenheiten nicht, es ist immer im Einzelfall zu entscheiden.

    Doch. Eine Mahnung ist in dem Fall nicht nötig. Der Vermieter kann, ohne vorherige Mahnung, fristlos kündigen wenn mindestens 2 Kaltmieten Kaution vereinbart sind. Der Mietvertrag begann 2014, dann kann der VM die Kaution noch bis 31.12.2017 fordern bzw. dir kündigen.


    Aber nicht mehr nach 3 Jahren.

    Richtig. Die erste Rate wäre Anfang Nov. und die zweite Rate im Dez.17 fällig.

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