Ansonsten können Verträge direkt nach Abschluss wieder gekündigt werden.
Wenn dieser von mir erwähnte Zusatz im Mietvertrag steht ist die Kündigung erst am Mietbeginn möglich. Nachzusehen im Mietgesetz.
Für die Zeit zwischen dem Abschluss des Mietvertrages und dessen Vollzug bzw. dem vereinbarten Mietbeginn macht die Rechtsprechung jedoch eine Ausnahme.
Die Frage, ob mit dem Zugang der Kündigungserklärung beim Vermieter vor dem Mietbeginn bereits die dreimonatige Kündigungsfrist des § 573c Abs.1 BGB in Lauf gesetzt werden kann, hängt nach der Rechtsprechung entscheidend davon ab, ob die Vertragsparteien im Mietvertrag eine vertragliche Regelung zu dieser Frage getroffen haben (vgl. BGH, Urteil vom 21. 2. 1979 – VIII ZR 88/78). Ist dies der Fall, richtet sich die Kündbarkeit des Mietverhältnisses vor dem Mietbeginn nach dieser Vereinbarung
Diese vertragliche Regelung war von mir gemeint und beschrieben. Ich möchte mich ungern für jeden meiner Beiträge rechtfertigen müssen weil bestimmte User nur auf Krawall aus sind. Ab sofort wird ignoriert.