Beiträge von Cepheus73


    Vielleicht solltest Du Dich auch besser einfach an einen Fachanwalt wenden. Die schlechte Nachricht könnte nämlich auch sein, dass Deine Widerspruchsfrist vielleicht (oder wahrscheinlich?) auch schon abgelaufen ist.


    Der Mieter hat keine Widerspruchsfrist, sondern eine Zustimmfrist.
    Wenn der Mieter nicht zustimmt, dann kann der Vermieter höchstens auf dem Klageweg die Zustimmung erzwingen.
    Bevor die Zustimmung erfolgt ist (entweder direkt oder über Gericht), kann der Vermieter nicht mahnen, weil solange noch keine wirksame Vertragsänderung bezüglich der Miethöhe erfolgt ist.

    Außerdem würde das Gericht erstmal überprüfen, ob das Mieterhöhungsverlangen überhaupt formal richtig ist (Vollmachten und so).


    Ich denke weiterhin, dass er diese Zahlung unter Vorbehalt leisten könnte, denn wenn andere Mieter sich beschweren und später Recht bekämen, so kann sich dann Euer Guthaben eigentlich nur mindern. Das bedeutet, ihr müsstet damit rechnen, später eine Rückforderung zu erhalten.


    Die Rückforderung kann er aber nur dann geltend machen, wenn die Korrektur der Abrechnung noch innerhalb der 12-Monatsfrist kommt. Ansonsten gehen Abrechnungsfehler rein zu Lasten des Vermieters.

    Wenn auf der "Abrechnung" kein Zeitraum steht, dann ist die Antwort ganz einfach: Sie ist unwirksam und der Vermieter kann keine Nachforderung stellen.

    Die Abrechnung hat grundsätzlich für einen Zeitraum von 12 Monaten zu erfolgen und muss Dir jeweils spätestens 12 Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraum zugehen.
    Außerdem dürfen nur Posten auftauchen, die in diesem Zeitraum angefallen sind. Um das zu überprüfen, hat man als Mieter auch das Recht auf Belegeinsicht.

    Die klare Antwort ist: Es kommt darauf an...
    Ob der Vermieter das umlegen kann, hängt zunächst mal von der Vereinbarung im Mietvertrag ab.
    Grundsätzlich sind auch Reinigungskosten als Betriebskosten umlegbar, das muss aber vereinbart sein.

    Wenn es vereinbart ist, dann hat die Abrechnung im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung zu geschehen. Du musst hier auf keinen Fall in Vorleistung über die vereinbarten monatlichen Vorauszahlungen hinaus gehen.

    Wenn der Vermieter diese Kosten dann umlegen will, dann muss er einen Beleg (Rechnung) dafür vorweisen. Kann er das nicht, dann darf es auch nicht umgelegt werden. "Schwarz" ist hier also nicht, das geht dann voll zu Lasten des Vermieters (meine Meinung).

    Hallo,
    eine Mieter erhält bis Dato keine NK-Abrechnung aus dem Abrechnungsjahr 2012.
    Aufgrund der vorherigen Abrechnung ist klar, dass die Heizkosten nicht nach Heizkostenverordnung abgerechnet werden/wurden, obwohl dies für dieses Haus zwingend wäre. Da in den Wohnungen keine HKV`s istalliert sind, ist auch davon auszugehen, dass die bereits verfristete und noch nicht vorliegende NK-Abrechnung 2012 in jedem Fall falsch sein wird.
    Stellt sich sich die Frage, was mit den Nebenkostenvorauszahlung für das Jahr 2012 geschieht, da ja eine richtige Abrechnung nicht mehr vorgelegt werden kann und die Heizkosten wohl nicht korrekt ermittelt werden können.
    Kann der Mieter einen Teil der Vorauszahlung aus 2012 zurückverlangen und wenn ja wieviel?

    Der Mieter müßte zunächst mal den Vermieter mit Fristsetzung auffordern, die Betriebskostenabrechnung für 2012 zu erstellen. Es ist hierbei erstmal unerheblich, ob vermutet wird, dass die Abrechnung sowieso nicht korrekt erstellt werden kann, das ist zunächst das Problem des Vermieters.
    Nur wenn der Vermieter der Aufforderung zur Abrechnung innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht nachkommt, können meiner Meinung nach die Vorauszahlungen zurückgefordert werden.

    Grundsätzlich kann der Vermieter auch nach dem Ablauf der Jahresfrist noch eine korrekte Abrechnung erstellen, er kann lediglich keine Nachforderungen mehr stellen, muss aber Guthaben trotzdem auszahlen.

    Bezüglich der Heizkosten muss die Abrechnung nicht falsch sein (vor allem nicht im Sinne von formell inkorrekt). Sie entspricht aber möglicherweise höchstens nicht den Richtlinien der HeizKV, in dem Fall wären die Werte in der Abrechnung zwar korrekt, der Mieter hätte aber die Möglichkeit, die auf ihn entfallende Summe um 15% zu kürzen. Ein Recht auf Rückfordern der kompletten Vorauszahlung würde sich daraus aber nicht ergeben (dies nur wenn gar keine Abrechnung mehr erstellt würde).

    Ich glaube nicht, dass du vermeiden kannst, aus deiner Wohnung auszuziehen. Du musst also wohl oder übel eine Möglichkeit finden, woanders wieder einzuziehen.

    Wie kommst Du da drauf? BGB § 574 Nr. 2 berücksichtigt genau diesen Fall. Letzten Endes wird es aber ein Gericht entscheiden müssen, ob es wirklich ein Härtefall ist. Am Besten wäre also der Gang zum Fachanwalt oder vielleicht auch Mieterverein.

    Ich habe versucht, an dem Abend, wann ich das alles entdeckt habe) den Vermieter zu erreichen, aber er ist nicht dran gegangen. Heute am Morgen hat er mich angerufen und gesagt, dass er das nicht wusste und dass er die Hausverwaltung anruft


    Es kommt auch darauf an, was Du konkret erlaubt hast. Wenn Du denen beispielsweise nicht erlaubt hast, ohne Dein Beisein Deine Wohnung zu betreten, dann käme möglicherweise auch eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs in Betracht.

    Weiterhin wäre wegen der verminderten Tauglichkeit durch die fehlenden Fenster auch eine Mietminderung zu prüfen.

    Das hat der VM nicht zu verantworten, Mietmnderung kann also nicht daraus abgeleitet werden.


    Für eine Mietminderung aufgrund eines Mangels ist die Verantwortung des Vermieters nicht ausschlaggebend. Es ist lediglich auf eine verminderte Tauglichkeit abzustellen. Wenn die Dusche nicht benutzbar ist, dann ist das sicherlich keine lediglich "unerhebliche Minderung der Tauglichkeit".
    Das Verschulden des Vermieters spielt lediglich für die Frage eine Rolle, ob dem Mieter zusätzlich zur Mietminderung auch noch Schadensersatz zusteht.


    Gebäudeversicherung:
    Bisher gab es Erhöhungen von wenigen Euro. Jetzt auf einmal wird über 30 Euro (nur unser Anteil) draufgeschlagen. Kann ich mir das belegen lassen? Der Jahresbetrag für das Haus hat sich von 2012 "1674,50 EUR" auf 2013 "1887,85 EUR" erhöht. Kann das überhaupt sein?


    Das kann schon sein, dass sich die Prämie erhöht hat.
    Du hast grundsätzlich das Recht, die Belege für die Abrechnung beim Vermieter einzusehen (unabhängig von Kostensteigerungen) - Vertrauen ist gut, Kontrolle ist in diesem Fall (Miete) aber besser.

    Schornsteinfeger:
    Auch hier wurden - wie man sieht - 150% angesetzt. Normal? Zumal ich garnicht weiß, ob 2013 überhaupt der Schornsteinfeger wie sonst immer unsere Gastherme gemessen hat. Der Aufkleber zeigt (gelb) 4/2013 - allerdings weiß ich nicht, ob das das Datum der nächsten Messung ist, oder das Datum der getätigten Messung. Wisst ihr das? Falls wirklich kein Schornsteinfeger hier war - warum muss ich den zahlen?


    Auch hier: Lass dir den Beleg / die Rechnung dafür zeigen


    Hausreinigung:
    Der Betrag der Hausreinigung wurde schlichtweg verdoppelt. Die hausreinigung übernimmt die Vermieterin selber - jeden Freitag (bis auf wenige Ausnahmen) kommt sie Treppenhaus und Co. putzen. Allerdings war das seit Jahren schon so. Auch kam sie in 2013 nicht 2 mal wöchentlich. Es hat sich also nichts geändert - abgesehen vom zu zahlenden Betrag. Das geht doch nicht, oder?!


    Lass dir die Belege zeigen, aus denen die Arbeitszeiten hervorgehen müssen. Vielleicht hat sie ihren Stundensatz erhöht?

    Rauchmelder:
    Wir wohnen in Rheinland-Pflaz. Laut Aus den Bundesl ist in Rheinland-Pfalz der Vermieter für Installation sowie Wartung der Rauchmelder verantwortlich. Hat er dann nicht auch die Kosten zu tragen?


    Das kann pauschal nicht beantwortet werden, da es auf die Regelungen zu Betriebskosten in deinem Mietvertrag ankommt. Grundsätzlich kann der Vermieter laut Betriebskostenverordnung solche wiederkehrenden Kosten auf den Mieter umlegen. Das muss aber im Mietvertrag vereinbart sein, insbesondere auch, dass neu enstandene Betriebskosten auch umgelegt werden können.

    Verlangen (oder sich wünschen) kann der Vermieter viel. Und wenn der Mieter unterschreibt, ist es fix. Aber einseitig die Miete erhöhen, so dass der Mieter das akzeptieren muss, das dürfte mit 40% wahrscheinlich nicht gehen.


    Das dürfte nicht nur nicht, sondern wird ganz sicher nicht gehen, da die Kappungsgrenze überschritten ist und somit das Erhöhungsverlangen generell unwirksam ist.
    Ich hab wo gelesen, dass ein Gericht in diesem Fall erstmal formal prüft und vermutlich noch nichtmal die Klage annimmt, d.h. der Vermieter könnte noch nichtmal nachbessern.
    Nachbessern könnte er wohl nur bei den Vergleichswohnungen oder Kriterien im Mietspiegel.

    Einseitig erhöhen geht sowieso immer nicht. Der Mieter muss immer zustimmen zur Wirksamkeit, der Vermieter kann bei fehlender Zustimmung auf Zustimmung versuchen zu klagen.


    Die Begründung zum §573 wird sein, dass sie Geld aus dem Verkauf der Wohnung benötigen, um den eigenen Umbau weiter finanzieren zu können. Denn ohne das Geld müsste ein Kredit aufgenommen werden, für den natürlich Zinsen fällig werden. Und dies ist der "erheblich" Nachteil.


    Das ist aber kein wirtschaftlicher Nachteil im Zusammenhang mit Eurer Wohnung. Daher taugt das m.E. nach nicht als Begründung.

    Ansonsten können wir nun wirklich erst mal abwarten, wie die Kündigung genau aussehen wird. Grundsätzlich verstehe ich das Handeln aber nicht, da durch den Verkauf der Wohnung an die Bank für sie doch keine Nachteile entstehen und sich die Bank doch um die Kündigung usw. kümmern müsste...


    Ganz genau. Alles andere ist erstmal Spekulation. Die Bank könnte auch höchstens aus wirtschaftlichen Gründen kündigen (weil sie was neues bauen will z.B.). Aus Eigenbedarf fällt flach.

    Noch was: Wie lange wohnt Ihr schon dort? Nach fünf Jahren erhöht sich die Kündigungsfrist des Vermieters auf 6 Monate.

    Die Datierung ist erstmal egal, es zählt das Datum der Zustellung bei Euch, der Vermieter ist hier in der Beweispflicht.

    Außerdem kann die Betriebskostenabrechnung für 2013 keine Kosten aus früheren Zeiträumen enthalten.

    Nachforderungen aus 2012 sind verfristet und können nicht mehr verlangt werden, es sei denn der Vermieter hätte das nicht zu vertreten - vergessen ist kein Grund und der Anruf bei Euch ist meiner Meinung nach nicht ausreichend, da die Abrechnung schriftlich oder in Textform zu erfolgen hat (Unterschrift jedoch ist nicht nötig).

    Mir geht es primär darum, ob der Vermieter mir die Rückgabe der Kaution wegen eines gerade zu bearbeitenden Widerspruches verweigern kann.


    Schon klar, aber auch dazu sind die genauen Zeiträume wichtig als Angabe von deiner Seite.


    Auf der Mahnung waren alle seine Forderungen aufgelistet.


    Wieso Mahnung? Mahnen kann er nur was, wofür er schon früher eine (berechtigte) Forderung gestellt hatte, die Du bis dato nicht gezahlt hättest.


    Die habe ich nun unter Vorbehalt bezahlt und Widerspruch gestellt.


    Hier wird es wichtig mit den Zeiträumen, denn wenn der Abrechnungszeitraum 01.01.2012 - 31.12.2012 gewesen ist und er dir die Abrechnung erst Januar 2013 geschickt hat, dann musstest du das sowieso nicht mehr zahlen.
    Strittige Beträge hätttest du bis zur Klärung auch nicht zahlen müssen, auch nicht unter Vorbehalt.


    Nun dachte ich, dasz er das Geld hat und mir ja die Kaution zurückgeben kann. Der Widerspruch kann ja nur noch die Forderungen senken und er müsste mir das eventuell zuviel bezahlte zurücküberweisen.


    Richtig, da die Abrechnung vermutlich verfristet war kann ein Widerspruch das ganze nur senken.
    Grundsätzlich ist über die Kaution spätestens 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses abzurechnen und der Vermieter darf nur einen ausreichenden Betrag zurückbehalten, um mögliche Nachforderungen aus ausstehenden Betriebskostenabrechnungen abzusichern.
    Da hast du sowieso schon viel zu lange gewartet.

    Nein, das ist nicht richtig. Gem §556 BGB, hat die Abrechnung der Nebenkosten bis spätestens 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode zu erfolgen.


    FALSCH! Du schmeisst hier zwei Sachen durcheinander. Reparaturen und ggf. die Belastung des Mieters als potentiellem Verursacher haben nichts mit einer Betriebskostenabrechnung zu tun. Betriebskosten sind regelmäßig wiederkehrende Kosten, nur diese können umgelegt werden Für Instandsetzungen ist zunächst ausschliesslich der Vermieter zuständig, es sei denn es ist ein Verschulden des Mieters und der Vermieter kann das nachweisen, dann kann er es dem Mieter aufbürden, hat aber mit Betriebskosten dann überhaupt nix zu tun.
    Dafür greift dann BGB § 548 und die Ansprüche des Vermieters verjähren nach 6 Monaten.
    Insofern hat der TE vollkommen recht.

    Man kann als Mieter aber eine Teilauszahlung der Kaution verlangen, sofern dem Vermieter aus dem Restbetrag noch eine ausreichende Sicherheit für die zu erwartenden Forderungen verbleibt.


    Das bezieht sich dann auch nur noch auf ausstehende Betriebskostenabrechnungen.

    Was dreht ihr denn alle so am Rad? Wenn ich was an die Wand dübeln will, dann frag ich doch auch nicht den Vermieter um Erlaubnis. Das Loch ist nur ein Stück größer, deshalb meine Frage.

    Ist schon ein großer Unterschied. (Kleine) Löcher dübeln gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch. Kernbohrung ist eine bauliche Veränderung, die nicht unter den vertragsgemäßen Gebrauch fällt, und daher vom Vermieter genehmigt werden muss.

    Auf welchem Schreiben von wem genau steht das? Du hast einen gültigen Mietvertrag mit Deinem Vermieter geschlossen. Diesem Vertrag nach bist Du mietzahlungspflichtig dem Vermieter gegenüber. Welches Schreiben könnte den Vertrag aushebeln und den Mieter zwingen, woanders hin zu überweisen?


    Wie oben angedeutet: Ich denke nicht, dass Dich Mitteilungen über Urteile interessieren müssen. Dich könnten doch höchstens richterliche Anordnungen (oder wie immer sowas heißen mag) interessieren, die Dich (als eigentlich unbeteiligte Dritte) rechtmäßig zwingen, die Miete umzulenken.


    Diese Anordnung heißt Titel und auch ein Urteil kann einen vollstreckbaren Titel beinhalten (es gibt noch andere Möglichkeiten, einen Titel zu bekommen, z.B. über ein Mahnverfahren), siehe auch hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Vollstrec…8Deutschland%29.
    Mit dem Titel kann dann z.B. das Einkommen gepfändet werden, das können dann u.U. auch Mieteinnahmen sein. Bei Einkommenspfändung wird das sozusagen an der Quelle gemacht, damit der Schuldner das Geld nicht vor der Pfändung abzweigen kann.

    Daher wäre zu überprüfen, ob es sich hier tatsächlich um einen vollstreckbaren Titel handelt und der Voreigentümer davon Gebrauch macht (siehe auch #3).

    Hallo Sindy,

    mit wieviel Monatsmieten seid Ihr momentan im Rückstand?
    Wenn es mindestens zwei sind, dann kann die fristlose Kündigung ausgesprochen werden, was offenbar ja auch durch den Anwalt der alten Vermieterin geschehen ist.
    Der Kündigungsgrund für die fristlose Kündigung entfällt aber, wenn Ihr sofort die ausstehende Miete nachzahlt. Wenn Ihr Glück hattet, dann ist nicht gleichzeitig eine ordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (Mietrückstände) ausgesprochen worden

    Weiterhin ist es so, dass ein Verkauf des Hauses erstmal kein Kündigungsgrund für Euer Mietverhältnis ist. Da soll wohl eine Drohkulisse aufgebaut werden.

    Ich denke aber, dass es das Beste ist, wenn Ihr Euch möglichst schnell an einen Fachanwalt für Mietrecht oder einen Mieterverein wendet.

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