Also, ist die Heizungsanlage in einem von Ihrem Mieträumen abgetrennten Heizungsraum und über den geinschaftlichen Hausflur erreichbar? Sollte das so sein, wäre an dem Handeln des Verpächters nichts auszusetzten. Der Verpächter erlangt darüber hinaus noch ein Vermieterpfandrecht. Der Verpächter kann auf Zahlung bestehen und diese notfalls auch gerichtlich durchsetzten.
Beiträge von Motzi
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Ähem, Du möchtest oder machst es...


Ich tue es - aber nur für Dich Berny.
Motzi -
Kündigungsfrist?
Gar keine. Der Vertrag wurde auf 5 Monate geschlossen, sprich befristet. Dann Endet der Vertrag mit Ablauf der Befristung ohne das er gekündigt werden muß/kann. Jedenfalls nicht fristgerecht.
Dem möchte ich mich uneingeschränkt anschließen.
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Nach Ihren Ausführungen ergibt sich für mich immer noch kein klares Bild. Sollte die Heizungsanlage tatsächlich in der Mietsache liegen und Ihrem auschließlichen direktem Zugriff unterliegen - gleichzeitig die Heizungsanlage aber als Gemeinschaftsanlage auch für eine weitere Wohnung dienen, dann müsste es doch zumindest eine diesbezügliche Regelungen im PV geben.Gibt es so etwas? Was mir ebenfalls nicht klar ist, wie man bei einer zentralen Gasheizung das Gas getrennt absperren können soll.
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Er kam nicht während der Öffnungszeiten sonder als die Gaststätte geschlossen war und ich nicht anwesend war! Und was heißt bitte TE?
Ist den die Heizungsanlage in den von Ihnen gemieteten Räumen gelegen ?
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* EDIT: Allerdings ohne das Mietobjekt zu betreten.Hier handelt es sich wohl um eine Gaststätte mit allgemeinem Publikumsverkehr. Daher darf der VM während der üblichen Öffnungszeiten die Gaststätte durchaus betreten. Der TE möge aber bitte einmal erklären ob sich die Heinzungsanlage überhaupt in der Mietsache befindet.
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Mich würde hier zunächst Ihre Einschätzung der Vorversehbarkeit des Eigenbedarfs interessieren.Frage: Lebte die VM schon vor Abschluß Ihres MV in Trennung/Scheidung?
Sofern eine Vorhersebarkeit gegeben wäre, wäre eine Eingenbarfskündigung nach Ablauf von 5 Jahren dennoch wirksam.
Das nur so nebenbei zu Info. -
Bezüglich der weitern "Behandlung" des Schimmelproblemes hat der VM m.E. durchaus eine weiteres Besichtungsrecht.
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Höchstens gibt es einen mündlichen Untermietvertrag zw. A und B, welcher jedoch der schriftlichen (jedoch nicht vorhandenen) Zustimmng des VM bedurfte.Das ist so nicht ganz richtig. Ein UMV besteht gänzlich lostgelöst vom HMV. Die Zustimmung durch den VM betrifft nur die Gebrauchsüberlassung an Dritte. D.h. wäre ein UMV zustande gekommen wäre dieser zwar rechtswirksam aber aufgrund der fehlenden Zustimmung des VM nicht erfüllbar. Für das Zustandekommen eines UVM könnte durchaus die Mietzahlungen der B sprechen.
Dagegen würde der womögliche Wille der Beteiligten sprechen, die offenbar B als Hauptmieter aufnehmen wollten.Wiedereinmal ein Fall für eine gerichtliche Klärung , oder für einer kostengünstigeren Klärung unter "Exfreunden".
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Auch wenn der Vermieter sagt das das Waschbecken jetzt nicht mehr nutzbar wäre?
Ich danke euch für eure antworten!
Auch dann, da es sich wohl um einen Folgeschaden handelt.
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Scheinbar schwimmt es sich im Main schneller als im Rhein;)
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Motzi: Ich weiß das es erhoben werden kann und auch warum hier geht es nur um die erfassungs art und das es zwei drittel des gesamtverbrauchs aus macht.
Das kann gut sein, dass es zwei drittel ausmacht. Sie waren vorher ein "Niedrigverbraucher", d.h. Sie mussten aufgrund der Rohrwärmeabgabe die Heizkörper deutlich weniger bemühen um eine angemessene Temp. zu erziehlen. Diesen Wärmeeffekt haben andere Mieter mitfinanziert. Und wenn ich Ihre Heizkosten ansehe, liegen Sie bei Ihrer Wohnungsgröße ziemlich genau im Heizkostendurchschnitt.
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Ich schließe mich meinen Vorautoren an, eine Schadenersatzpflicht sehe ich auch nicht.
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Stellen Sie bitte mal die gesamte Klausel im Wortlaut hier ein.
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Wenn die Fenster tatsächlich schon 63 Jahre alt sind, dürfte es aus meiner Sicht nicht, bzw. nur zu einer sehr geringen Schadenersatzleistung kommen. Die durchschnittliche Nutzungsdauer von Fernstern liegen ca. zwischen 30 - 50 Jahren.
Der VM müsste sich daher einen entsprechend großen Abzug "alt für neu" anrechnen lassen.
Sollte der VM die Kaution aufgrund des Fenstern in erheblichem Maße einbehalten, sollten Sie einen Fachanwalt aufsuchen.
Die Beweislast über die Höhe des Schadens trägt der VM.P.S. Es gibt keine neutralen Zeugen, nur glaubwürdige und unglaubwürdige.
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Die Bürgschaft ist so unglücklich vormuliert, dass Sie womöglich gar keine ist. Davon abgesehen ist zunächst eine (gerichtliche) Geltendmachung beim Mieter unumgänglich.
Eine firstlose Kündigung ist nach fruchtlosem Ablauf der Fälligkeit der Oktobermiete möglich. Vorzugsweise "per Bote" in den Briefkasten oder unter der Tür durch.Unter Verzicht auf eine Kündigung könnte man versuchen mit dem "Bürgen" - analog zum BGH Urteil (Urt. v. 10.04.2013, Az. VIII ZR 379/12) eine erneute, rechtssicher formulierte Bürgschaft zu vereinbaren, die u.a. auch die Mietschäden mit abdeckt.
Räumungsfrist nach fristloser Kündigung zwei Wochen.Ansonsten hat @ Berny bereits alles wichtig vorgetragen.
Die hier gemachten Angaben geben nur meine Meinung wieder und stellen keine Rechtsberatung dar.
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