Beiträge von Motzi

    Schwebende Unwirksamkeit[Bearbeiten]Bei der schwebenden Unwirksamkeit bleibt die Wirksamkeit des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts bis zur Genehmigung durch einen Dritten oder bis zum Ablauf einer bestimmten Frist in der Schwebe. Die schwebende Unwirksamkeit ist somit ein vorübergehender Zustand, der sich zur vollen Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Geschäfts entwickeln kann.

    Das haben Sie schön erklärt und es ist sogar richtig. Das Problem ist nur, dass überhaupt nicht zur Sachlage passt.

    Also noch mal ganz langsam für Sie:

    Wir ein Kaufvertrag über Diebesgut geschlossen wird ist dieser WIRKSAM.
    Zwar ist von vornherein die Eigentumsverschaffung dem Verkäufer (subjektiv) unmöglich, so dass nach § 275 Abs. 1 BGB ein Lieferanspruch des Käufers erst gar nicht entsteht, aber das schließt nach § 311a Abs. 1 BGB die Wirksamkeit des Vertrages nicht aus. Der Kaufvertrag leidet daher unter einer Leistungsstörung. Durch die unmöglichkeit der Leistung ( Eigentumsübergang, § 935 BGB). Hat der Käufer ein Anfechtungsrecht des Vertrages.

    D.H. Der Vertrag ist erst Wirksam und dann Unwirksam. Aber zu keinem Zeitpunkt schwebend unwirksam da der Gesetzgeber die Beseitigung der Leistungsstörung per Gesetzt ( mit einigen wenigen Ausnahmen) ausgeschlossen hat.

    Irgendwie verstehe ich Ihr Problem nicht so ganz. Ist die Heizung nun Kaputt oder nicht. Oder soll man es so verstehen, dass Ihre Heizung funktioniert aber durch einen Defekt einen höheren Energieverbrauch hat als "normal"?

    Aber auch Ihren zweiten Post verstehe ich nicht so ganz. Könnten Sie das bitte nochmals verständlich erklären.

    Davon mal abgesehen sind mündiche Vereinbarungen rechtswirksam, so sie im Nachgang das Bestehen einer Vereinbarung auch beweisen können.

    ok da war ich zu flott, aber trotzdem hat er diesbezüglich unrecht, dass die aussage kompletter blödsinn war

    Die Aussage war und ist kompletter Blödsinn, da solche Kaufverträge zu keinem Zeitpunkt schwebend unwirksam sind. Gerade der § 935 BGB steht der Heilung des Mangels (Eigentumsübertragung) im Verfügungsgeschäft entgegen.

    Ein gutgläubiger Erwerb ist eben gerade nicht möglich.

    ok da war ich zu flott, aber trotzdem hat er diesbezüglich unrecht, dass die aussage kompletter blödsinn war

    Die Aussage war und ist kompletter Blödsinn, da solche Kaufverträge zu keinem Zeitpunkt schwebend unwirksam sind. Gerade der § 935 BGB steht der Heilung des Mangels (Eigentumsübertragung) im Verfügungsgeschäft entgegen.

    Das Eigentum geht auch dann über, wenn die Sachen gestohlen sind! Der "Kaufvertrag" ist dann zwar schwebend unwirksam, aber noch lange nicht nichtig, weil schlichtweg niemand weiß, dass es gestohlen ist. Nichtig wird es erst, wenn bei einer Kontrolle raus kommt, dass die Sache gestohlen ist.

    Entschuldigen Sie bitte, aber lassen Sie sich bitte Ihr Lehrgeld zurück geben. Das was Sie hier schreiben ist absoluter Blödsinn.

    Der von Ihnen zitierte Paragraph besagt, dass man Eigentum an einer Sache erwirbt, wenn man sie kauft und dass man dann der Eigentümer ist, sofern man nicht bereits vorher weiß, dass die Sachen gestohlen sind.

    Das ist schon klar!

    Scheinbar nicht so ganz.
    Das Eigentum geht auch dann über wenn der Veräußerer nicht Eigentümer ist. Es geht aber nicht über wenn die Sache gestohlen ist. Das sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Die streitgegenständliche Küche dürfte nach herrschender Rechtsauffassung nicht gestohlen sein, sodas davon auszugehnen ist das der TE mindestens im Rahmen des § 929 BGB das Eigentum an der Küche erworben hat und sie somit entfernen muss.

    Ganz einfach, da Aussenanlagen und Wohnimmo nicht zwangläufig im gleichen Eigentum stehen müssen, es könnten auch z.B. Sondernutzungsrechte vereinbart sein,weitere Dingliche Lasten bestehen usw. usw.

    Tendenz nein, weil der Gebrauchswert der Whg nicht eingeschränkt sein dürfte, da bei einem Neubau regelmäßig damit zurechnen ist, dass eine Außenanlage erst nach Fertigstellung des Hauses/ der Häuser angelegt werden kann und dies zwangsläufig in zeitlicher Hinsicht auch z.B. von der Jahreszeit abhängig ist.

    [quote='1']So betrachtet, wäre eigentlich jeglicher Kaufvertrag mutmaßlich nichtig, denn man weiß nie mit Sicherheit ob es sich hierbei um Hehlerware handelt. So auch hier.

    Absolut richtig. Deshalb soll man das Autoradio auch nicht auf dem Flohmarkt oder in einer Hinterhofecke kaufen, sondern eher im Kaufhaus.

    Absolut falsch: Siehe § 932 BGB

    Habe noch nie gelesen, dass Aussenanlagen automatisch zur Mietsache gehören.

    Kann aber so sein. Bei einem EFH kann man/n grundsätzlich davon ausgehen, dass der Garten zu Mietsache gehört, sofern dies mietvertraglich nicht ausgeschlossen wurde. In MFH sieht die Sache schon wieder ganz anders aus.
    Gerade in HH-Anlagen sind hier alle möglichen Kombinationen möglich.

    Mit den hier gemachten Angaben ist die Beantwortung der Frage Mietminderung Ja/Nein schlicht nicht zu treffen, wobei die Tendenz ganz klar zu Nein geht.

    Ähm ja, aber sie HAT KEINEN Mietvertrag....

    Da wäre ich mir nicht so sicher. Es könnte durchaus ein Mietvertrag mit Ihnen durch konkludentes Handeln zustande gekommen sein.
    Hatte Sie den einen Untermietvertrag mit Ihren/m Vormieter/n, oder war sie auch eine Hauptmieterin?

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