Beiträge von Dachdeckerin

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    er ist der Meinung, dass zumindest zwei oder drei der Untermieter nicht meine, sondern die meines Mit-Hauptmieters sind.


    Daraus schliesse ich, dass es keine schriftlichen Untermietverträge gibt, denn sonst wäre es eindeutig.

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    Außerdem hat mein Mit-Hauptmieter die Kündigung der Wohnung herbeigeführt, indem er dem Vermieter mitteilte, dass er nunmehr drei Zimmer untervermietet und indem er die Miete zweimal unpünktlich überwies. Das heißt nach dem Anwalt, dass ich im Falle einer Räumungsklage, für die ich vom Hauptmieter auch belangt werden kann, Ansprüche an den anderen Hauptmieter stellen kann, wenn er die Kündigung der Wohnung herbeiführt, jedoch nicht seinen Untermietern kündigt.


    Wenn es eindeutig geregelt ist, dass der andere Hauptmieter für die Mietzahlungen zuständig ist, dann kannst du ihn im Innenverhältnis zur Verantwortung ziehen. Ebenso wenn er seinen Untermietern nicht kündigt.

    Da scheint ja schon im Vorfeld einiges auf Seiten der Hauptmieter schiefgelaufen zu sein oder warum fällt einem erst Ende Juli ein, dass man seinen Untermietern mal kündigen sollte? Darum kommt man nunmal nicht drumrum. Ist denn die Kündigung durch den Vermieter überhaupt wirksam? Das würde ich prüfen.
    Wenn nicht hast du Glück gehabt. Dann den Vertrag selber kündigen und gleichzeitig den Untermietern. Ist die Kündigung wirksam, sollte den Untermietern ebenfalls so schnell wie möglich gekündigt werden. Falls der Vermieter nicht mit sich reden lässt und Anfang September Räumungsklage einreicht, dann wäre das einfach Pech und die beiden Hauptmieter müssten die Kosten tragen.

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    Ihr habt einen gültigen mündlichen Mietvertrag geschlossen.


    Das halte ich für ein Gerücht, denn offenbar war der Abschluss in Schriftform beschlossen. Ein Vertrag ist noch nicht geschlossen worden, lediglich eine Vereinbarung.
    Vor dem eigentlichen Vertragsabschluss dürfen beide Parteien sich noch einzelne Bedingungen anders überlegen oder sogar ganz von dieser Vereinbarung zurücktreten. Nur unter Vollkaufleuten gingen Vereinbarungen "per Handschlag" evtl. noch durch.

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    Eine Gastherme, welche sich nach dem Wasserverbrauch automatisch regelt, ist für die Bereitstellung von Duschwasser völlig ungeeignet. Sie läßt keine Feinregelung zu, wie es die gewünschte Temperatur erforden würde.
    Daraus auch der Effekt: mal viel heißes Wasser, dann wieder weniger oder garnichts.


    Natürlich sollte man bei einer Kombitherme auch lauwarm duschen können und nicht nur knallheiss oder eiskalt. Geht das nicht liegt ein Defekt vor.

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    "Vermieterin hat aber selbst über Jahre mit den eigenen 3.Kindern in dieser Wohnung gewohnt! Kündigung würde aber wieder zurück genommen, weil wir unsere Kinder verloren haben im 5 Monat!"
    - Ist unerheblich.


    Gehts noch?

    Für mich ist das ganz klar vorhersehbarer Eigenbedarf. Ausserdem ist es meines Wissens nach immer schwieriger mit Gewerberäumen, als mit tatsächlichem Wohnbedarf.
    Und vertraglich zugesicherte Mitnutzungen dürfen nicht einfach wieder entzogen werden.

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    Ich frage mich ist das möglich ??
    In einem halben Jahr aus 475 zu steigen ???


    Natürlich ist das möglich. Fenster auf und Heizung auf Stufe 5. Morgens und abends baden etc.
    Nur wird dir hier leider niemand weiterhelfen können, da wir deine Abrechnung nicht kennen.
    Sonderkündigungsrecht hast du m.E. nicht, da es sich nicht um eine Mieterhöhung handelt, sondern um eine Nachzahlung der Nebenkosten.

    Hierzu der BGH:

    Vom Schutzzweck des § 551 Abs. 1 BGB werde allerdings der Fall nicht erfasst, dass ein Dritter unaufgefordert dem Vermieter eine Bürgschaft zusage und es anschließend zum Abschluss eines Mietvertrages komme; jedenfalls gelte dies dann, wenn die Bürgschaft erkennbar nicht mit besonderen Belastungen für den Mieter verbunden sei.


    Das ist doch genau der springende Punkt: unaufgefordert, aus freien Stücken, freiwillig und das ist auch vor Beginn eines Mietverhältnisses möglich. Die Frage ist nur weiterhin wer beweisen muss, dass die Bürgschaft unaufgefordert angeboten wurde. Meiner Meinung nach der Kläger und das wird nicht leicht, wenn er sich das nicht hat unterschreiben lassen.

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    Der Bürge müsste dann m.E. nachweisen das die Bürgschaft unwirksam ist.


    Meiner Meinung nach müsste der Kläger beweisen, dass die Bürgschaft aus freien Stücken gegeben wurde und nie Bedingung für den Abschluss des Mietvertrags war.

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    Das hat der BGH mit seiner neuen Rechtsprechung doch gerade aufgelöst.


    Hast du das Urteil gelesen? Der BGB hat den entsprechenden § ganz und gar nicht aufgelöst.

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    Im Fall von Motzi würde ich versuchen dahingehend zu argumentieren
    das der verstorbene M auch ohne Bürgschaft den MV erhalten hätte.
    Denn das Gegenteil wird durch den Bürgen nicht zu beweisen sein.


    Hier wird aber der Vermieter klagen müssen. Wer muss dann was beweisen?

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    Schon klar - aber - wenn ein Mietvertrag erst gar nicht zustande kommt , weil kein Arbeitseinkommen vorhaden ist, wäre das aus ihrer Sicht kein Nachteil für den "Mieter" ?

    Es ist immer ein Nachteil für einen Mieter, wenn er nicht genug verdient um sich eine Wohnung leisten zu können. Die Sicherheit ist aber nunmal per Gesetz auf 3 Monatsmieten beschränkt.
    Ausserdem gibt es eine ganz simple Lösung um dieser Bürgschaftsgeschichte aus dem Weg zu gehen: Man nimmt den "Bürgen" als weiteren Mieter in den Vertrag auf. Fertig. Von den Folgen für den Bürgen/Mitmieter macht das praktisch keinen Unterschied.

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    Aber wie ist das Paradoxon aufzulösen , das die Vermeidung des Verlustes einer Whg. durch eine Bürgschaft nicht zum Nachteil des Mieters gereicht und die Tatsache das die gleiche Mieterin die Whg ohne Bürgschaft womöglich erst garnicht bekommen hätte ein Nachteil darstellt?


    Der Mieter im BGH-Urteil hat seine Miete nicht gezahlt und konnte die Wohnung dadurch retten, dass ein Bürge für ihn eingesprungen ist. Da eine fristlose Kündigung nach der zweiten ausbleibenden Miete möglich ist, kann es nur zu seinem Vorteil sein, wenn er einen freiwilligen Bürgen hat und der Vermieter deshalb freiwillig auf die Kündigung verzichtet.
    Wenn Leute aber nur noch dann eine Wohnung finden würden, wenn sie zusätzlich zur Kaution noch einen solventen Bürgen aus dem Ärmel schütteln können, der unbegrenzt haftet, wäre das für viele Mieter ein großer Nachteil, wenn so ein Bürge nicht vorhanden ist.
    Ausserdem muss man Mieter von vornherein auch zugute halten, dass sie sich so verhalten und ihre Wohnung in einem Zustand zurücklassen, dass sie ihre Kaution zurückerhalten.

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    Der Bürge haftet für die Verbindlichkeiten des Schuldners auch über dessen Tod hinaus.


    Darum ging es eigentlich gar nicht, denn das war klar. Es ging darum ob die Bürgschaft in unbegrenzter Höhe überhaupt wirksam ist und das ist nicht immer der Fall.

    Freiwillig mehr anzubieten als man muss, ist meines Wissens nach zulässig. Schwierig wird es evtl. wenn man diese völlige Freiwilligkeit beweisen muss.

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    551 BGB geht davon aus, dass keine für den Mieter nachteilige Regelung getroffen werden kann. Der Ex ist aber kein Mieter?


    Es wäre für einen Mieter nachteilig, wenn er zusätzlich zu einer Kaution noch einen Bürgen auftreiben MÜSSTE um eine Wohnung zu bekommen.

    Im genannten BGH-Urteil ging es um eine Bürgschaft, die gestellt wurde um eine Kündigung abzuwenden. Wenn die Mieterin die Wohnung nur unter der Voraussetzung bekommen hat, dass der Ex vollumfänglich bürgt, ist die Vereinbarung unwirksam.
    Der Ex müsste maximal noch in Höhe einer Monatsmiete bürgen.

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    Meine Frage wäre nun, ob der Vermieter dazu verpflichtet ist das Fenster zu tauschen ?


    Nein.

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    Wir haben beim Einzug natürlich nichts davon gewusst dass das Fenster nicht schalldicht ist.


    Wenn euch das so wichtig ist hättet ihr eine Wohnung mit schalldichten Fenstern anmieten müssen. Die allerwenigsten Fenster sind schalldicht.

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    Ich denke, das vor 18 Monaten der Vermieter kaum wissen konnte, das er das Haus mal verkauft. So was kann sich sehr schnell ändern.


    In der Regel entscheidet man sich aber nicht von heute auf morgen sein selbstbewohntes Haus zu verkaufen. Von daher könnte man sich schon Gedanken über einen vorhersehbaren Eigenbedarf machen, den sich der Neueigentümer anrechnen lassen müsste.
    Nur bringt das in diesem Fall nicht allzuviel dagegen vorzugehen, da in dieser Konstellation ein Sonderkündigungsrecht besteht und sich die Kündigungsfrist nur um 3 Monate verlängern würde.

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