Tod eines Mieters

  • Hallo Dachdeckerin


    Hier wird aber der Vermieter klagen müssen. Wer muss dann was beweisen?

    Der VM hat doch die Bürgschaftserklärung,
    das sollte für die Klage bzw. den Mahnbescheid ausreichen.

    Der Bürge müsste dann m.E. nachweisen das die Bürgschaft unwirksam ist.


    VG Syker

  • Zitat

    Der Bürge müsste dann m.E. nachweisen das die Bürgschaft unwirksam ist.


    Meiner Meinung nach müsste der Kläger beweisen, dass die Bürgschaft aus freien Stücken gegeben wurde und nie Bedingung für den Abschluss des Mietvertrags war.

  • Es ist immer ein Nachteil für einen Mieter, wenn er nicht genug verdient um sich eine Wohnung leisten zu können. Die Sicherheit ist aber nunmal per Gesetz auf 3 Monatsmieten beschränkt.
    Ausserdem gibt es eine ganz simple Lösung um dieser Bürgschaftsgeschichte aus dem Weg zu gehen: Man nimmt den "Bürgen" als weiteren Mieter in den Vertrag auf. Fertig. Von den Folgen für den Bürgen/Mitmieter macht das praktisch keinen Unterschied.


    WEN, bitte, hast Du zitiert??
    Fällt es soo schwer, das Zitieren zu begreifen ODER macht es Dir Spass, andere Leser raten zu lassen???:mad:

    Einmal editiert, zuletzt von Berny (3. Juli 2013 um 13:49)

  • wenn dem Mieter der Verlust der Whg. droht ist die Begrenzung auf 3MM kaution lt. BGH nicht rechtsunwirksam .


    Nein, Motzi, knapp daneben ist auch daneben...:o
    Die Mietsicherheit, landläufig auch Kaution genannt, ist lt. BGB auf drei Nettomonatsmieten begrenzt - ist ja soweit bekannt, auch deren vorgesehener Verschwendungszweck.
    Hier dreht es sich jedoch um eine "zusätzliche" Sicherheit, eine Art Bürgschaft zwecks Abwendung der Räumungsklage, welche erst dann generiert werden kann, wenn das Kind fast in den Brunnen gefallen ist.


  • Hier dreht es sich jedoch um eine "zusätzliche" Sicherheit, eine Art Bürgschaft zwecks Abwendung der Räumungsklage, welche erst dann generiert werden kann, wenn das Kind fast in den Brunnen gefallen ist.

    Hierzu der BGH:

    Vom Schutzzweck des § 551 Abs. 1 BGB werde allerdings der Fall nicht erfasst, dass ein Dritter unaufgefordert dem Vermieter eine Bürgschaft zusage und es anschließend zum Abschluss eines Mietvertrages komme; jedenfalls gelte dies dann, wenn die Bürgschaft erkennbar nicht mit besonderen Belastungen für den Mieter verbunden sei.

  • Hierzu der BGH:

    Vom Schutzzweck des § 551 Abs. 1 BGB werde allerdings der Fall nicht erfasst, dass ein Dritter unaufgefordert dem Vermieter eine Bürgschaft zusage und es anschließend zum Abschluss eines Mietvertrages komme; jedenfalls gelte dies dann, wenn die Bürgschaft erkennbar nicht mit besonderen Belastungen für den Mieter verbunden sei.


    Das ist doch genau der springende Punkt: unaufgefordert, aus freien Stücken, freiwillig und das ist auch vor Beginn eines Mietverhältnisses möglich. Die Frage ist nur weiterhin wer beweisen muss, dass die Bürgschaft unaufgefordert angeboten wurde. Meiner Meinung nach der Kläger und das wird nicht leicht, wenn er sich das nicht hat unterschreiben lassen.

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