Beiträge von Dachdeckerin

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    Wie sooft im Leben gibt es Urteile etc. wo enthalten ist, dass eine mündliche Zusage bindend ist.
    Ich weiss, dass ich das leider nicht beweisen kann.


    Genau betrachtet würde dir das auch gar nichts bringen, denn was hat der Vermieter denn gesagt? Dass seine Mutter nur die Terasse nutzt. Und das ist doch bislang richtig oder?
    Über Verwandte und Bekannte und mögliche spätere Mieter wurde nicht gesprochen.

    Warum benutzen hier eigentlich so viele Leute das Forum zum Frustratrionsabbau? Geht doch joggen oder sowas.

    Natürlich darf der Vermieter nicht einfach undurchsichtige Fenster einbauen, wenn der angemietete Zustand durchsichtige Fenster waren. Dadurch wird es nicht nur dunkler, sondern man ersetzt eine schöne Aussicht auf einen Garten durch eine Aussicht auf Milchglasfenster.
    Und wenn das Betreten des Ladens nicht abgesprochen war, kommt auch noch Hausfriedensbruch dazu.
    Natürlich hat der Vermieter einen Grund für die Milchglasfenster: er will einfach nicht, dass man ihm in seinen Garten schaut, aber das ist sein Problem, schliesslich hätte er das Haus nicht kaufen müssen.

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    Kein Eigentümer/Vermieter ist verpflichtet seinem Mieter einen Parkplatz zur Verfügung zu stellen. Wenn er dies macht bzw. Parkplätze beim Hausbau mit berücksichtigt und diese vom Mieter angemietet werden können ist das seine private Angelegenheit.


    Das stimmt so nicht ganz. In vielen Gemeinden werden nur Baugenehmigungen erteilt, wenn eine bestimmte Anzahl von Parkmöglichkeiten mit eingeplant ist. Die Neubauten müssten daher evtl. welche haben.

    Eine rückwirkende Mieterhöhung geht nicht! Und die Erhöhung einer Nettokaltmiete macht in Verbindung mit gestiegenen Energiekosten schonmal gar keinen Sinn, da diese nicht in der Miete enthalten sind.
    Einzig eine Erhöhung der Vorauszahlung würde Sinn machen, aber danach hört sichs nicht an.

    Zitat

    Eine rechtsunwirksame Kündigung kann weder durch unterlassenen Widerspruch noch durch nachträgliche Korrektur rechtswirksam werden.


    Wenn ein Vermieter aufgrund von Eigenbedarf schriftlich kündigt, den Eigenbedarf begründet und sämtliche sonstigen Formvorschriften einhält, dann ist an diese Kündigung erstmal nicht unwirksam.
    Und die Geschichte mit den "dem Vermieter zustehenden Quadratmetern" ist ein Gerücht. Wenn ich meine 1000m² grosse Villa am Starnberger See selber und alleine bewohnen will, dann habe ich da einen Anspruch drauf. (Leider nur ein Beispiel)

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    Jetzt zu meinem eigentlichen Problem, ich bekam einen Anruf von meinem Vermieter das ich die Tapeten, welche beim entfernen/einsetzen des Bodens beschädigt wurden ersetzen soll. Meine Versicherung weigert sich zu zahlen.
    Wie sieht das rechtlich aus?


    Ich frag mich grade, wie Tapeten durch das Entfernen/Einsetzen eines Bodens beschädigt werden können. Vielleicht der untere eine Zentimeter, aber da sind normalerweise Sockelleisten drauf. Und Sockelleisten erfüllen in meinen Augen zwei Zwecke:
    1. Sie verschliessen den praktisch nie perfekt hinzubekommenden Übergang zwischen Boden und Wand
    2. Sie verhindern, dass man beim Staubsaugen und Wischen ständig gegen die Wand wummert

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    Das lehnte er jedoch ab mit der begründung das man dann nicht mit so einer großen Sorgfalt tapezieren würde.
    Kann er das so machen?


    Nein, kann er nicht. Der Mieter muss die Möglichkeit bekommen das selber zu machen. Und wenn der Mieter Murks macht, dann muss er eben nochmal ran oder der Fachmann.

    Zitat

    Falsch, das gilt für beide Vertragspartner. Hierbei handelt es sich um einen gegenseitigen Kündigungsverzicht. Wäre interessant, woran Sie Ihre Antwort festmachen.


    Eine zwölfmonatige Kündigungsfrist entspricht garantiert keinem gegenseitigen Kündigungsverzicht. Wie lang sollte dieser Kündigungsverzicht auch sein? Immer 12 Monate länger als die Mietdauer?
    Hier wäre der Vermieter ganz klar an die 12 Monate gebunden, aber der Mieter nicht.

    Zitat

    Nochmals Falsch! Warum: siehe unten!

    BGB § 575 Zeitmietvertrag
    (1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
    1. .........
    2. .........
    3. .........
    und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

    Ein Grund für die Befristung wurde nicht angegeben und damit nichtig. Der Grund ist zwingend vorgeschrieben!!!!


    Ich bezweifle in keinster Weise, dass für die Befristung ein Grund gegeben sein muss.
    Was ich aber glaube, ist dass der Vermieter sich, auch bei Unwirksamkeit, an die von ihm vorgegebene „Wunschlaufzeit“ bis mindestens 2015 halten muss, während der Mieter das nicht tun muss, denn nur Vereinbarungen zuUNgunsten des Mieters sind unwirksam.

    Zitat

    Ne, ne! Hier hat der Vermieter ein Eigentor geschossen, denn ein Zeitmietvertrag wie im Vertrag geschrieben ist schon lange nicht mehr gültig.


    Das hatten wir schon. Aber die Frage, die sich stellt, ist ob der Vermieter nicht an die Vereinbarung gebunden wäre.
    Hier:

    http://dejure.org/gesetze/BGB/575.html

    steht unter Punkt 4 nur:

    Zitat

    (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


    Wo soll der Nachteil des Mieters sein, wenn das Mietverhältnis bis 2015 läuft, dies aber auf einen Kündigungsverzicht des Vermieters hinausläuft, da der Part des Mieters unwirksam ist.

    Zitat

    Wenn er als rechtmäßiger Eigentümer im Grundbuch steht hat er das Recht Euch zu kündigen.


    Das ist die Frage. Oftmals ist es doch so, dass unwirksame Klauseln nur für einen Teil (den Mieter) unwirksam sind, aber für den Vermieter verbindlich.
    Wenn z.B. in einem Vertrag stünde: "Die Kündigungsfrist für beide Vertragsparteien beträgt 12 Monate", dann müsste sich der Mieter nicht an diese Vereinbarung halten, der Vermieter aber schon.
    Könnte mir vorstellen, dass sich das in dem Fall hier ähnlich verhält und der Mieter mit einer dreimonatigen Frist kündigen könnte, aber der Vermieter an die Vertragslaufzeit gebunden wäre.

    Die Erwähnung der Widerspruchsmöglichkeit muss nicht unbedingt schon im Kündigungsschreiben erwähnt werden, sondern kann nachgereicht werden.
    Solange die Widerspruchsmöglichkeit nicht erwähnt wird, muss man gar nicht widersprechen. Selbst wenn die Widerspruchsmöglichkeit erwähnt wird, sollte man so spät wie möglich widersprechen.

    Zitat

    Dahinter jedoch der Satz: "Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt." Aus welchen Gründen könnte er mir gegebenenfalls kündigen?


    Siehe hier:
    http://www.mietrecht-einfach.de/bgb-mietrecht-…igem-grund.html

    Zitat

    Würde das bedeuten, dass ich immer wieder mal meine finanzielle Lage ihm gegenüber offenbaren muss?


    Das ist einer der Punkte, die ich für kritisch halte, da hierzu nichts konkret vereinbart wurde.

    Zitat

    Den von uns beiden unterschriebenen Originalvertrag hat er behalten, ich bin im Besitz der Kopie, er weigert sich jedoch, die Kopie nochmal zu unterschreiben, ist ein Mietvertrag mit kopierter Unterschrift des Vermieters rechtsgültig?


    Ein Original existiert ja und wenn du die Miete zahlst, dann hast du auf jeden Fall einen gültigen Mietvertrag. Da müsste schon jemand auf die Idee kommen und behaupten und beweisen, dass die Kopie eine Fälschung ist.

    Zitat

    Nach seinem Tode wird das Haus in den Besitz einer Stiftung übergehen, müßte ich dann bei so geringem Mietzins mit einer Erhöhung rechnen oder einer eventuellen Kündigung?


    Nein, der Erbe ist an den Vertrag gebunden.

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