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Falsch, das gilt für beide Vertragspartner. Hierbei handelt es sich um einen gegenseitigen Kündigungsverzicht. Wäre interessant, woran Sie Ihre Antwort festmachen.
Eine zwölfmonatige Kündigungsfrist entspricht garantiert keinem gegenseitigen Kündigungsverzicht. Wie lang sollte dieser Kündigungsverzicht auch sein? Immer 12 Monate länger als die Mietdauer?
Hier wäre der Vermieter ganz klar an die 12 Monate gebunden, aber der Mieter nicht.
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Nochmals Falsch! Warum: siehe unten!
BGB § 575 Zeitmietvertrag
(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
1. .........
2. .........
3. .........
und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Ein Grund für die Befristung wurde nicht angegeben und damit nichtig. Der Grund ist zwingend vorgeschrieben!!!!
Ich bezweifle in keinster Weise, dass für die Befristung ein Grund gegeben sein muss.
Was ich aber glaube, ist dass der Vermieter sich, auch bei Unwirksamkeit, an die von ihm vorgegebene „Wunschlaufzeit“ bis mindestens 2015 halten muss, während der Mieter das nicht tun muss, denn nur Vereinbarungen zuUNgunsten des Mieters sind unwirksam.