Beiträge von Syker

    Hallo zahni88


    die derzeitigen mieter "unserer neuen wohnung" hatten diese zum 31.3.13 gekündigt. dem zufolge hatten wir mit den derzeitigen mietern und der hausverwaltung eine absprache gehalten. ergebnis: wir haben unsere wohnung ebenfalls zum 31.3.13 gekündigt, da laut der derzeitigen mieter die wohnung ab spätestens mitte märz komplett fertig und frei ist.
    somit haben wir auch mit der hausverwaltung gleich einen neuen mietvertrag für die neue wohnung gemacht der ab dem 1.4.13 beginnt. diesen haben wir auch unterschrieben da uns ja zugesichert wurde das wir ab spätestens mitte märz schon in die wohnung rein können.

    Ohohoh
    da hast du dich aber auf ganz dünnes Eis begeben.

    Rechtlich gesehen hättest du mit all deinen Sachen,
    deine alte Wohnung am 31.03. geräumt haben müssen.
    Anspruch auf die neue Wohnung hast du aber erst seit dem 01.04.

    Ich sag da nur Geiz ist geil,
    und hauptsache keine doppelte Miete bezahlt.


    witziger weise wurde uns aber schon die volle miete für die neue wohnung abgezogen

    Was ist daran witzig?
    Du hast einen gültigen MV,
    und demnach bist du erst einmal auch zur Zahlung der Miete verpflichtet.


    und von der hausverwaltung kommen nur dumme unnützliche kommentare anstatt hilfe oder einverständniss?!?!?!

    Rechtlich gesehen ist dein Vertragspartner (VM) der Ansprechpartner,
    dies ist kann muss aber nicht die HV sein.
    Des weiteren können die Eigentümer (VM) deiner beiden Wohnungen unterschiedlich sein.



    wie sollen wir hier nun vorgehen ohne das wir wahnsinnige unkosten haben???
    bitte um dringende ratschläge. wären sehr dankbar.

    Zuerst solltest du möglichst schnell die alte Wohnung räumen,
    ansonnsten können Schadensersatzforderungen auf dich zukommen.

    Bezüglich der Miete der neuen Wohnung würde ich Mietminderung ab heute geltend machen,
    hierzu auch die Einzugsermächtigung wiederufen,
    und zum 02.05.13 entsprechend weniger Miete überweisen.
    Wichtig auch im Verwendungszweck die Mietminderung angeben.

    Desweiteren ist fachanwaltliche Hilfe sicher zu empfehlen,
    ob ein Mieterschutzverein allerdings der richtige Ansprechpartner ist wage ich zu bezweifeln.


    VG Syker

    Hallo espressorobot


    Die Wohnung ist Teil einer größeren Wohneinheit und wurde durch künstliche Wände aufgeteilt.Nun wird die gesamte Wohneinheit verkauft und es zeichnet sich ab dass diese Whg. nach dem Verkauf als eine Eigentumswhg. modernisiert und verkauft werden soll

    Leider kann ich deiner Beschreibung nicht ganz folgen,
    daher ein paar Nachfragen:
    was meinst du mit größerer Wohneinheit?
    War das früher (ohne künstlichen??? Wände) eine große Wohnung?
    Oder ein Haus mit vielen Zimmern?
    Gibt es noch andere Wohnungen im Haus?


    Welche Rechte habe ich, gilt nur die gesetzliche Kündigungsfrist oder gilt in diesem Fall ein besonderer Schutz des Mieters - der ja den Modernisierungen etc. widersprechen kann und es gibt ja zwei Parteien die betroffen sind(meine Nachbarn eben)?

    Ich habe auch gelesen dass es in dem Fall einen Schutz von mind. 3 Jahren gibt, wo der Mieter nicht aus der Whg. ausziehen muss.

    Deine Rechte findest du im allgemeinen im Mietrecht (BGB § 535 ff)
    und in deinem MV.

    I.d.R. gillt eine Kündigungsfrist seitens des VM von 3, 6, oder 9 Monaten jenachdem wie lange der MV schon läuft.
    Speziell gibt es noch Regelungen bei der Umwandlung in Wohneigentum,
    hier kann es einen Schutz von bis zu 10 Jahren geben,
    aber nur wenn nach Abschluss des MV die Teilung erfolgt.



    Wenn die Wohneinheit einmal verkauft ist, gilt meines Wissens nach dann das Recht des Eigenbedarfs - da der neue Eigentümer ja selbst einziehen will oder nicht auch wieder nicht wenn er die Whg. als eine Einheit vermieten will?

    Eigenbedarf gillt für den Eigentümer und einen gewisser Personenkreis aus dessen Umgebung,
    aber nicht für eine neue Vermietung.


    VG Syker

    Hallo marsihh


    Wenn eine Gasinstallationsfirma mir ein günstigeres Angebot als dieser Schornsteinfeger macht, kann
    ich meine Hausverwaltung bitten dies von der günstigeren Fa. durchführen zu lassen ? Meine Hausverwaltung wird es
    wohl ablehnen. Habe ich eine rechtliche Handhabe dazu

    Wie Berny schon ausführte,
    ist die Hausverwaltung bzw. dein VM angehalten wirtschaftlich mit den BetrK umzugehen.
    Wenn es auch rechtlich zulässig ist die Prüfung von einer anderen Person durchführen zu lassen,
    hättest du gute Chancen eine günstigeren Anbieter durchzusetzen,
    sofern es welche gibt.


    Danke, das hört sich ja schon gut an. Die Frage ist nur, ob ich als Mieter die Sichtkontrolle durchführen darf.

    Ja und Nein,
    Zum ersten kann dich niemand davon abhalten,
    selber regelmäßig deine Gasleitung anzusehen,
    und mit einem Feuerzeug nach Leckagen zu suchen.

    Gewisse Prüfungen müssen aber von zugelassenen sachverständigen Personen durchgeführt werden,
    diese Prüfung könntest du zwar theoretisch auch machen wenn du ein endsprechender Sachverständiger bist,
    diese Tatsache wird aber sehr unwarscheinlich sein.


    VG Syker

    Hallo Balkon


    Im (Standard-) Mietvertrag findet sich handschriftlich folgender Nachsatz hierzu:
    "Mitvermietet ist ein Balkon im Hof, der bis ca. Ende des Jahres fertiggestellt ist."
    ...
    Reicht das für eine Mietpreisminderung? Wenn ja wie viel ist adäquat?

    Das ist natürlich sehr wage formuliert.
    ...
    Eine Mietminderung ist scheinbar möglich,
    da der vertraglich zugesicherte neue Balkon nicht erstellt wird.

    Allerdings hast du einen alten Balkon,
    sodass die Mietminderung m.E. auf die Differenz der m²
    (lt. WohnFlV wird ein Balkon i.d.R. mit 25% berechnet)
    angerechnet werden kann.

    Für 2,5 m² Mietminderung müsste dein Balkon also 10 m² kleiner sein,
    da aber keine Größe vertraglich vereinbart wurde wird es sehr schwierig etwas durchzusetzen.


    VG Syker

    Hallo Milkakuh


    Das heißt dieser zählt die Heizkosten für das gesamte Haus (also von uns 4 Mietparteien auf der obersten Etage, von der mittleren Etage auf der die Vermieterin wohnt und vom Erdgeschoss in dem seit unserem Einzug renoviert wird). Obwohl ich seit unserem Einzug darauf gedrängt habe, dass wir an unseren Zimmerheizung Zähler bekommen (ist ja auch gesetzlich vorgeschrieben), wurden diese erst am 1.3 angebracht. Somit teilt unsere vermieterin die Heizkosten jetzt einfach durch die qm die von den Leuten bewohnt werden. Ich muss dazu sagen, dass ich sehr sparsam bin, während meine Vermieterin selbst im tiefsten Winter ihre gesamte Wohnung so warm haben muss, dass sie im T-shrit rumlaufen kann. Ist es erlaub sowas zu machen? in unserem Mietvertrag steht, dass 70% der Kosten nach VERBRAUCH abgerechnet werden und nicht nach qm.

    Die gesetzliche Grundlage für die Erfassung des Verbrauchs findest du in der HeizkostenV.
    Dort ist auch geregelt wie vorzugehen ist wenn Zähler fehlen oder defekt sind.

    In deinem Fall wäre die Heizkostenabrechnung pauschal um 15% zu kürzen.


    Als ich dann meinte, dass es ja nicht so wichtig ist, ob alle da sind, weil wir ja auch Kopien machen könnten meinte sie nur, dass sie dass nicht will und uns auch nicht erlaubt. Sie meinte, sie sei nur zur Einsicht verpflichtet nicht dazu uns Kopien machen zu lassen. Ist das richtig?

    Hier hat deine VM recht,
    ihr habt nur das Recht die Belege anzusehen,

    Kopien können nur gefordert werden,
    wenn der VM weit entfehrnt (regelmäßig mehr als 60 km) wohnt.


    VG Syker

    Hallo Meto


    dass er die Miete von 335€ auf 420€ zum 1. Mai angehoben hat.
    Einen Grund für die Erhöhung hat er mir auch nicht mitgeteilt.
    ...
    Hat mein Vermieter das Recht die Miete um einen so hohen Betrag zu erhöhen?
    Um wieviel Euro kann er die Miete höchstens erhöhen?

    Es ist natürlich sehr ungeschickt keine Gründe anzugeben,
    dadurch wird m.E. das Erhöhungsverlangen unwirksam.
    ...
    Anpassung der Betribskosten:
    hier hat jede Partei das Recht die Vorauszahlung nach einer Abrechnung anzupassen.

    Erhöhung der Miete:
    bis zu ordsüblichen Miete anhand von Mietspiegel oder Vegleichswohnungen möglich,
    hier gilt die s.g. Kappungsgrenze von 20 % in 3 Jahren.
    Sofern bei dir die Miete in den letzten 3 Jahren nicht erhöht wurde,
    beträgt die mögliche Kaltmiete 288 €

    Anpassung der Miete
    Staffelmiete werden die einzelnen Staffelungen im MV festgelegt.


    VG Syker

    Hallo lamella


    andere Wohnungen in dieser Kleinstadt fallen zu 80% raus da ich derzeit noch hartz IV beziehe,

    Nun ja dann bleiben immer noch 20% der Wohnungen in die du einziehen könntest


    so dass ich aus diversen Gründen nun wenigestens die Miete mindern möchte.

    So wie ich das verstehe waren die Mängel beim Beginn des Mietverhältnisses vorhanden,
    sodass i.d.R. keine Mietminderung möglich ist.
    Hier besteht dann sogar die Gefahr der fristlosen Kündigung.


    VG Syker

    Hallo anni237


    unsere Mietwohnung wurde gerade verkauft und nun hat man uns mitgeteilt, dass der neue Besitzer Eigenbedarf anmeldet und unser Mietverhältnis wohl zum 01.08. gekündigt wird.

    Hast das nur gehört,
    oder schon eine Kündigung erhalten?

    Rechtlich gesehen kann der neue VM erst kündigen wenn dieser im Grundbuch steht (dauert ca 4-12 Wochen),
    sollte er früher kündigen braucht er eine Vollmacht des alten VM.

    Diese Vollmacht ist aber umstritten,
    da der Eigenbedarf für den alten VM nicht mehr gegeben sein wird,
    und der neue VM mit der Vollmacht den alten VM vertritt.

    Desweiteren gibt es gewisse Formvorschriften für Kündigungen,
    diese muss zuerst einmal schriftlich erfolgen,
    und dann soll der Mieter auf sein Wiederspruchsrecht hingewiesen werden.

    Da es bei dir um wenige Monate bis zu einem eh geplanten Umzug handelt,
    hättest du m.E. gute Chancen bis Nov-Dez in der Wohnung zu bleiben.
    Am sinnvollsten wäre hier aber ein persönliches Gespräch mit dem neuen VM.


    VG Syker

    Hallo Franken-Uwe


    Weiß jemand von Euch, wie schnell nach einer Modernisierungserhöhung der Vermieter nochmal die Miete erhöhen darf (z.B. lt. Mietspiegel)?

    Das steht hier im Gesetz:

    Zitat von BGB


    § 558Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

    (1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.


    VG Syker


    Gar nicht, ist doch falsch datiert.

    Na ja falsch datiert wäre wohl etwas übertrieben,
    und nur zutzreffend wenn die Mutter/Eltern am 30.05.2011 noch keinen MV mit dem VM hatten.

    Ich würde eher sagen der VM hat eine sehr großzügige Räumungsfrist gewährt.


    VG Syker

    Hallo HausH


    Thermostat regelt die Raumtemperatur, ist dies defekt muss der Vermieter dies reparieren lassen, auf seine Kosten.

    Ja und nein,
    könnte auch unter Kleinreparaturen fallen,
    falls im MV vereinbart.



    Es gibt eine DIN wo klar geregelt ist in wie weit die Räume zu temperieren sind, das geht auch nur mit funktionierenden Thermostaten,

    Auch hier ja und nein,
    man kann auch ohne Thermostate die Räume beheizen.
    Und der TE schreibt ja das es geht.


    VG Syker

    Hallo ginkai


    Ja da hast du recht. Ist eine Eigentumswohnung. Weißt du eventuell trotzdem Rat?

    Die Instandhaltungen und dementsprechend auch die Kosten werden auf der ETV per Beschluss durch die Eigentümer gefasst.


    VG Syker

    Hallo elmaus


    Gibt es denn hier keine eindeutige Regelung?

    Nein leider nicht,
    Gesetze sind in gewissen Maß immer auslegungssache,
    und dies wird von unterschiedlichen Gerichten unterschiedlich bewertet,
    da hilft nur eine entscheidung durch die höchste Instanz (BGH) oder ein neues Gesetz.



    Wie muss es im Mietvertrag stehen, dass es sicher ist, dass man bei Auszug renovieren muss bzw. welche Formulierung entbindet von der Formulierung?

    Das würde sicherlich zu weit führen alle Formulierungen aus den derzeit gängigen MV hier zu überprüfen.
    Es ist allegemein wohl so das eine generelle Renovierungspflicht zum Ende des MV als starre Klausel gewertet wird,
    hier hilft m.E. nur die anteilige Abgeltung der Renovierungskosten (Quotenklausel)

    Bei deinem Fall wäre es ja stenggenommen so,
    dass deine Freundin renovieren müsste,
    auch wenn sie erst vor nem halben/dreivietel Jahr renovier hätte.



    Ich glaube mich zu erinnern gelesen zu haben, dass grundsätzlich nur exakte zeitliche Vorgaben (z.B. jedes 2. Jahr müssen Küche und Bad komplett gestrichen werden o. ä.) keine Gültigkeit mehr haben. Oder ist es genau anders herum?

    Nein das ist schon richtig,
    betrifft die regulären Schönheitsreparaturen.


    VG Syker

    Hallo elmaus


    Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mietsache vollständig geräumt fachmännisch renoviert zurückzugeben. Beschädigungen der Mietsache, die der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht haben, sind zu beseitigen.

    Dies könnte als starre Renovierungsklausel gelten,
    und wäre demnach nichtig.

    Hierzu am besten einen Fachanwalt für Mietrecht befragen.


    VG Syker

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