Üblicherweise wird die Unwirksamkeit - ich würde sagen ohne überhaupt darüber nachgedacht zu haben - mit § 575 BGB begründet oder damit, dass "Zeitmietverträge mit Verlägerungsoption" seit der Mietrechtsreform 2001 nicht mehr zulässig wären.
Beide Ansätze lassen völlig unberücksichtigt, dass man mit der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eins Zeitmietvertrags nur argumentieren kann, wenn es sich vom Vertragsinhalt her überhaupt um einen Zeitmietvertrag handelt bzw. handeln soll. Damit wird man zunächst die Frage zu beantworten haben, was einen Vertrag zum Zeitmietvertrag macht. Die Überschrift kann es nicht sein. Sowenig wie ein mit "Mietvertrag" überschriebener Kaufvertrag durch die Überschrift zu einem Mietvertrag wird, wird ein Mietvertrag durch eine Überschrift zum Zeitmietvertrag.
Die wesentliche Eigenschaft eines Zeitmietvertrags dürfte - vermutlich unstreitig - sein, dass das Mietverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Zeit endet. Daran fehlt es aber regelmäßig bei der mit dem Schlagwort "Zeitmietvertrag mit Verlängerungsoption" bezeichneten Vertragsgestaltung. Das Mietverhältnis endet in diesen Fällen eben nicht nach Ablauf einer vereinbarten Zeit, sondern durch eine Kündigung. Ohne Kündigung läuft das Mietverhältnis immer weiter. Es handelt sich also um nichts anderes als ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit.
Die "Besonderheit" der hier konkret in Rede stehenden Vertragsgestaltung ist, dass ein Kündigungsausschluss, der einmalig ohne jeden Zweifel zulässig ist, nicht nur einmalig sondern immer wieder vereinbart ist.
Will man begründen, dass der wiederholte Kündigungsausschluss unwirksam wäre, wird man erklären müssen, warum ein Kündigungsausschluss, der bis zu 48 Monaten (einmalig) zulässig ist, plötzlich unwirksam wird, wenn der Mieter in diesem Zeitraum 3 zusätzliche Kündigungstermine nutzen kann. Worin um alles in der Welt mag also die unangemessene Benachteiligung des Mieters liegen. Der Mieter wird - so die BGH-Rechtsprechung - unangemessen Benachteiligt durch eine Bindung, die über 4 Jahre hinaus geht. Bei jährlicher Verlängerung ist die Bindung mit jeweils einem Jahr aber nun mal erkennbar kürzer als 4 Jahre.