Beiträge von Syker

    Hallo Vermieter


    Hat Sie ihnen fristlos gekündigt?

    Nach Aussage der TE ja aber per eMail,
    also strenggenommen unwirksam.



    Dann haben wir hier die Problematik mit dem Vermieterpfandrecht, verweigert Sie den Zugang zur Wohnung kann sie auch keine Miete mehr verlangen.

    Ggf. verstößt die VM hier auch gegen § 246 StGB Unterschlagung.


    VG Syker

    Hallo Mainschwimmer

    Quatsch! Deine Quelle ist ein User, der in einem anderen Forum einige Beiträge geschrieben hat, also kann man ihn vergessen. Unsere Quellen sind Gesetze nach BGB, aber das will ja nicht in deinen Kopf, dass das BGB Recht hat, richtig?

    Ich habe immerhin ein Quelle genannt,
    ob die euch passt oder nicht ist mir dann egal.

    Und für die Aussage von anitari hätte ich halt auch gerne eine Quelle


    VG Syker

    Hallo Vermieter


    also meine Anwälte sehen das wie Mainschwimmer und wenn man sich den § 575 (1) anschaut
    fehlt im Vertrag die schriftliche Begründung der Befristung auf ein Jahr.

    Ich habe auch nichts davon geschrieben das es sich um einen Zeit-MV handeln soll



    Die Ausführungen von RMHV wer immer das ist, halte ich für eine Fehlinterpretation, die zeitliche Begrenzung wird hier umgemünzt in einen gegenseitigen Kündigungsverzicht was sehr kreativ aber doch eher Unsinn ist.

    Es gibt meines Wissen bisher keine höchstrichterlichen Entscheidungen
    dass ein solcher Kündigungsauschluss nicht zulässig wäre.
    Und Ja das ist etwas kreativ ausgelegt,
    und könnte ggf. eben für den M in der Kostenfalle enden.



    Es wird imho auch noch § 573 BGB (1) ausgehebelt, wonach der VM ein berechtigtes Interesse zur Kündigung nachweisen muss, was in diesem Fall ja durch das "automatische Auslaufen" auch nicht gegeben ist.

    der Vertrag läuft ja nicht aus ist ja auch kein Zeit-MV,
    sondern muss gekündigt werden ansonsten läuft er ja weiter.
    Und natürlich muss der VM sich an § 573 bzw. § 573a halten.


    VG Syker

    Hallo Berny


    Ach ja, bzgl. der evtl. Rückbaupflicht von von Dir eingebrachten Änderungen schliesse ich mich Kolinum an. Aber, Du hast ja sicherlich fünfstellige Rücklagen...:confused:

    Das Material könnte der TE dann ja in die nächste WHG wieder einbauen.
    Für eine Abgeltung durch den jetzigen VM sehe ich keine Grundlage.


    VG Syker

    Hallo miba


    So nocheinmal der Aufruf an vielleicht Anwälte oder User die wirklich mir behilflich sein können. Ich würde mich freuen wenn mir jemand diesbezüglich helfen könnte. Ich muss bis zum Donnerstag vor Amtsgericht alles vorlegen um mindestens einen AUfschub zu erhalten.

    Rechtsberatung ist in einem kostenlosen Forum wie diesem nicht erlaubt!


    VG Syker

    PN hab ich Dir geschickt

    Hübsche Wohnung



    und ja, ich merk's :) Rechtlich wohl einwandfrei, moralisch gesehen unter aller Sau.

    Fürs moralische kannst du dir leider nix kaufen,
    und rechtlich wirst du wohl nur sehr wenig ausrichten können,
    da eben einiges zu beweisen wäre.

    Ich persönlich würde mir den Stress nicht antun und eine neue Wohnung suchen,
    als Tipp: wenn du wirklich länger wohnen willst,
    können die Vertragsparteien die ordentliche Kündigung für 48 Monate ausschließen.


    VG Syker

    Hallo LaCajita


    Ähm..: nein! Das Immobilienangebot ist jetzt immer noch im Netz und das Einstelldatum zeigt ein Datum vor Abschluss des Mietvertrages. Das sagt doch nicht aus, dass ich das damals gesehen habe.

    Ahh Ok bei den Portalen mit denen ich arbeite
    kann man nicht erkennen wann das Exposé eingestellt wurde.
    Kannst mir ja mal einen Link senden (gern auch per PN)

    Wie du so aber sicherlich merkst,
    ist es sehr schwer irgendwie gegen den VM vorzugehen.


    VG Syker

    Hallo LaCajita



    Kolinum schrieb oben "wenn Sie nachweisen können, dass die Verkaufsabsicht bereits vor der Vermietung bestand könnte Sie optimistisch sein." - und das war meine Antwort drauf, ob das nun ausreicht oder nicht.

    Also optimistisch wäre m.E. wohl etwas übertreiben,
    Du musst mindestens beweisen
    das die WHG schon zum Verkauf stand bevor du den MV abgeschlossen hast,
    und das du davon nichts wusstest, du aber explizit danach gefragt hast.

    Mit den Screenshots kann du wohl nur den Stand zu einem bestimmten Zeitpunkt beweisen,
    wenn du jetzt einen Screenshot von vor dem MV hast beweist du aber das du vom Verkauf wusstest.



    Von der Maklerin nur mündlich, aber auf der Homepage ihres Arbeitgebers ist die Wohnung noch immer, eingestellt vor meinem Einzug. Stand gestern war's noch da.

    Der Einzugstermin ist irrelevant,
    der Abschluss des MV ist maßgeblich.


    VG Syker

    Hallo MissCeleste


    ich bräuchte dringend einen Rat, bevor ich mich zum Anwalt begebe.

    Das ist dir in deinem Fall unbedingt zu empfehlen!


    Am 01.06.13 trudelte dann bei mir (via E-Mail) die fristlose Kündigung bis zum 20.06.13 ein.

    Diese Kündigung wird unwirksam sein,
    da "Schriftform" zwingend vorgeschrieben ist.
    eMail ist aber nur "Textform"

    zum 20.06.2013 war dann wohl die Räumungsfrist,
    genaugenommen würde bei einer fristlosen Kündigung der MV sofort beendet werden.

    Dort erklärte sie mir, dass sie die Wohnung von der Polizei hat öffnen lassen, aufgrund des Verdachtes, das ich darin Tod liegen könnte.

    Daran wird im Grunde nichts auszusetzen sein.
    Solltest du nachweisen können das die VM von deinem Aufenthaltsort wusste,
    solltest du damit zur zuständigen Polizei gehen,
    denn dann muss die VM den Polizeieinsatz bezahlen.


    Desweiteren ließ sie noch VOR Ablauf der Kündigungsfrist ein neues Schloss einbauen, sie ließ verlauten, dass es nicht anders ging, da sie keinen Ersatzschlüssel besitzt.

    Kündigungsfrist ist nicht bei fristloser Kündigung,
    die VM wird dir aber die neuen Schlüssel aushändigen müssen.
    Für die Zeit wo du wegen der nicht vorhandenen Schlüssel nicht in die Wohnung konntest brauchst du dann auch keine Nutzungsentschädigung zahlen.



    Diese Aussage stimmt aber leider nicht, sie hatte mich sogar öfter darauf hingewiesen, dass sie einen weiteren hat, falls ich mich ausschließen sollte.

    Selbst wenn du das beweisen könntest nutzt dir das nichts.



    Gestern, nachdem ich sie endlich am 20.06. erreichte, war ich bei ihr zwecks Gespräch, wie es weiter geht.
    Sie erzählte mir, dass sie ein weiteres Mal in meiner Wohnung gewesen ist (ohne Beisein der Polizei o.ä bevollmächtigter Person) und persönliche Papiere von mir eingesammelt habe und diese
    nun in ihrer Wohnung stehen.

    Hier könnte eine Straftat (Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)) vorliegen.


    sogar der Zettel mit meinem PIN für die Bank.

    Solche Papiere sind zu vernichten (steht i.d.R. auch ausdrücklich darauf),
    wenn dadurch ein Schaden entstehen sollte haftest du allein.


    VG Syker

    Hallo Matalius


    Nun habe ich im Nachhinein per Mail vom Vermieter die Mitteilung bekommen, dass eine externe Firma die Renovierung machen wird und ich die Rechnung in Höhe von 400 Euro übernehmen soll.

    Nun meine Frage: Lohnt es sich da gerichtlich gegen anzugehen oder stehen die Chancen trotz 3 Zeugen eher schlecht?

    Ich denke du hast da ganz gute Chancen.
    Als erstes solltest du prüfen (lassen) ob du überhaupt renovieren müsstest,
    als zweites kannst du die Arbeiten selbst fachgerecht erledigen (ggf. mit deiner fachkundigen Hilfe)
    bevor der VM Kosten bei dir fordern darf.


    VG Syker

    Hallo Mainschwimmer


    Ich brauche keine Argumente, sondern schließe mich der Meinung von Kolinum voll an. Wer sich bei seiner Argumentation auf die Meinung eines Foris stützt, zeigt doch, dass er nicht in der Lage ist, Gesetze zu lesen und zu verstehen.


    Das was du mir hier vorwirfst machst du doch selber indem du "nur" auf Kolinum verweist.
    Ich warte mal weiter auf stichhaltige Gegenargumente

    Wobei es in deinem Fall auf das Verstehen ankommt.

    Das gebe ich dann mal an dich zurück,
    denn meine hier vertretene Meinung steht keinem Gesetz entgegen.



    Und noch was: Dieser Halbsatz "„Das Mietverhältnis beginnt am 1.5.2006 und endet am 30.4.2007. " aus dem Eingangsbeitrag ist nur Blabla und kein Kündigungausschluss für 12 Monate. Es ist lediglich eine Absichtserklärung des Vermieters.

    Wenn überhaupt wäre es ein Kündigungsausschluss von 9 Monate,
    denn die normale 3 monatige Kündigungsfrist ist ja auch vereinbart.


    VG Syker

    Hallo Mainschwimmer


    Lass es dir gesagt sein, es gibt nach aktuellem Mietrecht nur noch qualifizierte Zeitmietverträge und Mietverträge mit Kündigungsauschluss bis maximal 48 Monate, bei letzterem sind per Individualvereinbarung auch längere Zeiten möglich.

    Diese Meinung habe ich bisher auch immer vertreten,
    bis ich diesen Text eine mietrechtlich sehr versierten Person gelesen haben:

    Zitat von RMHV

    Üblicherweise wird die Unwirksamkeit - ich würde sagen ohne überhaupt darüber nachgedacht zu haben - mit § 575 BGB begründet oder damit, dass "Zeitmietverträge mit Verlägerungsoption" seit der Mietrechtsreform 2001 nicht mehr zulässig wären.
    Beide Ansätze lassen völlig unberücksichtigt, dass man mit der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eins Zeitmietvertrags nur argumentieren kann, wenn es sich vom Vertragsinhalt her überhaupt um einen Zeitmietvertrag handelt bzw. handeln soll. Damit wird man zunächst die Frage zu beantworten haben, was einen Vertrag zum Zeitmietvertrag macht. Die Überschrift kann es nicht sein. Sowenig wie ein mit "Mietvertrag" überschriebener Kaufvertrag durch die Überschrift zu einem Mietvertrag wird, wird ein Mietvertrag durch eine Überschrift zum Zeitmietvertrag.
    Die wesentliche Eigenschaft eines Zeitmietvertrags dürfte - vermutlich unstreitig - sein, dass das Mietverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Zeit endet. Daran fehlt es aber regelmäßig bei der mit dem Schlagwort "Zeitmietvertrag mit Verlängerungsoption" bezeichneten Vertragsgestaltung. Das Mietverhältnis endet in diesen Fällen eben nicht nach Ablauf einer vereinbarten Zeit, sondern durch eine Kündigung. Ohne Kündigung läuft das Mietverhältnis immer weiter. Es handelt sich also um nichts anderes als ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit.
    Die "Besonderheit" der hier konkret in Rede stehenden Vertragsgestaltung ist, dass ein Kündigungsausschluss, der einmalig ohne jeden Zweifel zulässig ist, nicht nur einmalig sondern immer wieder vereinbart ist.
    Will man begründen, dass der wiederholte Kündigungsausschluss unwirksam wäre, wird man erklären müssen, warum ein Kündigungsausschluss, der bis zu 48 Monaten (einmalig) zulässig ist, plötzlich unwirksam wird, wenn der Mieter in diesem Zeitraum 3 zusätzliche Kündigungstermine nutzen kann. Worin um alles in der Welt mag also die unangemessene Benachteiligung des Mieters liegen. Der Mieter wird - so die BGH-Rechtsprechung - unangemessen Benachteiligt durch eine Bindung, die über 4 Jahre hinaus geht. Bei jährlicher Verlängerung ist die Bindung mit jeweils einem Jahr aber nun mal erkennbar kürzer als 4 Jahre.

    So und jetzt bin ich auf deine Gegenargumente gespannt.


    VG Syker

    Hallo mein liebes Quitscheentchen


    Das ist doch ganz großer Quatsch! Lies dir die Antwort von Kolinum durch und lass die Finger von selbst konstruierten neuen Gesetzen.

    Kolinum hat ja nur den Gesetzestext zur ordentlichen Kündigung und stillschweigende Verlängerung gepostet.
    Der von mir geäußerte Kündigungsauschluss steht weder dem entgegen,
    noch irgendwelchen Urteilen und ist auch nicht zum Nachteil des M.

    Außerdem habe ich das so gepostet wie ein findiger
    oder gewiefter VM ggf. mit Fachanwalt argumentieren könnte.

    Es soll ja auch "dumme" VM geben,
    wo der TE mit 3 monatiger Kündigungsfrist ohne Probleme durch kommt.


    VG Syker

    PS: Ernie geht jetzt in die Badewanne kommst du mit?

    Hallo adi_gilch


    Das bedeutet theoretisch, wir könnten erst zum 30.4.2014 das Mietverhältnis beenden, was eindeutig zu spät ist, da wir natürlich nicht einen Kredit bedienen wollen und zugleich Miete löhnen können.

    Ich denke hier solltest du dich auch von einem Fachanwalt für Mietrecht beraten lassen.

    Da ein Zeit-MV an gewisse Formvorschriften gebunden ist,
    könnte dein MV ein "normaler" unbefristeter sein.

    Man kann aber die Kündigung ausschließen,
    ggf. wird der VM argumentieren,
    dass eine Kündigung immer im Zeitraum vom 01.05. bis 31.01. ausgeschlossen ist.
    Und diese Form des Kündigungsausschlusses ist zulässig.


    VG Syker

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