Beiträge von Pepzi84

    Also: Ich ahtte den Vermieter damals angerufen und wollte einen Termin mit ihm ausmachen zwecks Wohnungsübergabe. Dann sagte ich, wir müssen dann nur noch renovieren vor dem Termin. Er meinte daraufhin, nein, das müssen wir nicht. Des wäre nicht nötig, wenn wir das weiß machen, und dann die neuenn Mieter das wieder in einer anderen Farbe streichen. Dann wäre ja noch mehr Farbe auf der Tapete. Dann vermerken wir das nur im Übergabeprotokoll, das die Wohnung unrenoviert ist, und gut. Wenn die neuen Mieter die Wohnung dann weiß haben wollen, meldet er sich bei uns, und wir streichen sie dann weiß!!! So war SEINE/Vermieter) Aussage.

    stimmt, ist ein Monat mehr... Ach mensch... Dennoch steht ja in dem link, das der Anspruch allgemein etwas noch vom Mieter zu verlangen nach 6 monaten verjährt.

    Ich berufe mich in meinem Brief dann auf:

    § 548 BGB
    Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts

    (1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

    (2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

    Hab noch etwas übersehen:

    7.4 Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. Kommt der Mieter trotz Auffordderung durch den Vermieter diesen Verpflichtungen nicht nach, hat er dem Vermieter die Kosten für die Ausführung der Arbeiten zu erstatten. Der Mieter hat die Ausführungen der Arbeiten während des Mietverhältnisses durch den Vermieter oder dessen Beauftragten zu dulden.

    7.5 Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtungen zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, ist der Mieter verpflichtet, aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebes einen %-Anteil an Renovierungskosten zu zahlen, der dem Abnutzungsgrad der Räume entspricht. Der Mieter ist berechtigt, statt Zahlung der anteiligen Kosten die Schönheitsreparaturen selbst fachgerecht durchzuführen.

    ENDE...

    Mietvertrag lief genau 3 Jahre: 01.05.2009-31.05.2012.

    Der Vermieter hat ja nach beendigung des Mietverhältnisses selbst gehandelt und eine Firma beauftragt, obwohl wir ja laut 7.5 dazu berechtigt wären, es selbst zu machen, aber dieses Recht räumte er uns nicht ein... Also kann er doch auf seinen Kosten sitzen bleiben, oder? Alles kompliziert

    Der DMB schreibt:


    Grundsätzlich soll der Mieter nicht mehr Schönheitsreparaturen durchführen oder bezahlen, als er selbst abgewohnt hat. Der Bundesgerichtshof hat bestimmte Renovierungsfristen "abgesegnet". Mietvertragsklauseln, die bestimmen, dass der Mieter Küche, Bäder und Duschen alle drei Jahre, Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und andere Nebenräume alle sieben Jahre renovieren muss, sind nur wirksam, wenn sie nicht als starre und feste Fristen formuliert sind.


    Die Frist beginnt mit dem Einzug bzw. der letzten Mieterrenovierung zu laufen. Zieht der Mieter vor Ablauf dieser Fristen aus, muss er gar nicht renovieren.

    Unser Mietvertrag ging vom 01.05.2009. gekündigt wurde zum 31.05.2012. Das ist ja innerhalb der 3 Jahre... ODER????

    Was genau bedeutet das, was ich unterstrichen hab? Ist mir grad zu hoch. starre und feste Fristen? Die, hab ich doch laut §7 oder? Also sind diese ungültig?! Und ich bekomm die Kaution doch wieder?! :/

    Hallo.

    Sorry erst einmal, das ich mich nicht nur in einem Forum angemeldet hab. Ich will sicherlich die richtige Antwort, wer will das denn nicht, aber man weiß ja nunmal auch nicht, ob man die gleich bei der ersten Stelle bekommt?!

    In dem Schreiben des Vermieter steht: Die zu ihren Lasten gehenden Schönheitsreparaturen sind in §7 des Mietvertrages geregelt.

    §7 Schönheitsreparaturen
    7.1 Wähnrend der Mietdauer übernimmt der Mieter auf eigene Kosten dei Schönheitsreparaturen.

    7.2 Zu den Schönheitsreparaturen gehören isnbesondere das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, die sachgemäße Pflege der Fußböden, das Streichen der Heizkörper einschliesslich der Heizrohre, der Innentüren sowie der FEnster und Aussentüren von innen.

    7.3 Die Schönheitsreparaturen müssen im Allgemeinen in folgenden Zeitabständen, beginnend ab Beginn des Mietverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt, an dem vom Mieter Schönheitsreparaturen fachgerecht vorgenommen worden sind, durchgeführt werden:

    - alle 3 Jahre: Küche, Bad, Dusch, Toilette;
    - alle 5 Jahre: sämtliche Wohn-, Ess- und Schlafräume, Flure;
    - alle 7 Jahre: sonstige Nebenräume.

    Zu Punkt 7.3 hab ich glaub aber mal gelesen, das das ungültig ist, selbst wenns im Vertrag steht. Oder?!

    Es hätten Halt die Wände weiß gestrichen werden müssen, auf einer Wand war eien Fototapete von uns, die neu werden musste. Löcher in der Wand waren zugespachtelt und auch teilweise geweißt. Im Vertrag steht das übliche, das die Wohnung bei übergabe renoviert übergeben werden muss. Aber, wenn er sich über seinen eigenen Vertrag hinweg setzt, können wir ja nix dafür!

    Hallo. Hoffentlich ist das die richtige Überschrift und im richtigen Ordner:

    Unser Vermieter sagte uns telefonisch, das wir vor dem Auszug nicht renovieren(weiß streichen) bräuchten, falls neue Mieter die Wand eh wieder anders streichen. Wenn neue Mieter die Wohnung weiß haben wollten, wollte er sich bei uns melden, damit wir das nachholen. So sind wir verblieben!
    Nun kam ein Brief, das er die Kaution einbehält, und noch Geld haben will, weil ja die Wohnung neu renoviert werden musste, da die neuen Mieter das nicht selbst machen wollten, und die Mieter wünschten, das dies ne Firma macht.


    Darf der Vermieter soetwas? Immerhin hat er zu uns ja gesagt, wir brauchen nicht renovieren, das war ja seine Aussage.

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