Danke, das hatte ich mir schon gedacht, dann werde ich mal widersprechen...
Beiträge von Minn
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Guten Abend,
ich habe gerade die Nebenkostenabrechnung für 2014 bekommen, dort wird der Posten "Kanalverstopfung" berechnet. Sehe ich das richtig, dass dies unter Instandhaltung/Reparatur laufen müsste und somit nicht auf die Mieter umgelegt werden kann? Im Mietvertrag ist der Posten "Kanal/Entwässerung/Fäkalienabfuhr" aufgeführt, aber das hat mit der Entfernung einer Verstopfung doch nichts zu tun, oder? Zudem werden die Anschaffungskosten für Besen, Kehrschaufel etc. aufgeführt, bei diesem Posten bin ich mir nicht sicher, evtl. weiß jemand mehr.
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Einigen wir uns auf den Begriff Schönheitsreparatur, und bitte zukünftig nicht ganz so agressiv reagieren, danke.
https://de.wikipedia.org/wiki/Renovierung -
Ich meinte in diesem Zusammenhang auch Schönheitsreparaturen, die eben auch öfter als "Renovierung" bezeichnet werden, was wohl nicht abzustreiten und eigentlich auch nicht mißzuverstehen ist .
Die Begriffsdiskussion halte ich auch nicht für sinnvoll, da es in diesem Thread ja eigentlich um etwas ganz anderes geht. -
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Hallo,
der Fragende hat aber keine Erstattung für die Arbeiten bekommen, woher bitte möchtest du das wissen?
Folgend, hat er die Verpflichtung übernommen und den Vormieter so gestellt als wäre die Wohnung bei Auszug renoviert gewesen, nachdenken!
Gruß
BHShuber
Hallo,
ich ging davon aus, dass keine Erstattung für die Arbeiten bekommen wurden, da hast Du mich falsch verstanden, meines Erachtens wurde der Vormieter nicht so gestellt, als ob die Wohnung bei Auszug renoviert worden wäre, sondern der Nachmieter ist eher in den Turnus der Schönheitsreparaturen des Vormieters eingestiegen. Es wäre hier wahrscheinlich nicht uninteressant zu wissen , was bezüglich Schönheitsreparaturen im Mietvertrag steht und ob der Vormieter bei Auszug überhaupt eine Renovierung hätte ausführen müssen.
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Hallo,
das trifft auf dich aber nicht zu, warum?
Weil du die Verpflichtung für den Vormieter übernommen hast und aufgrund dessen, die Wohnung hätte auch renoviert übernommen werden können, wenn du dir diese Verpflichtung nicht an den Schuh genagelt hättest.
Hier wirst du mit dem Urteil überhaupt keinen Blumentopf gewinnen, denn durch deine eigenverantwortliche Übernahme der Verpflichtung der Schönheitsreparaturen, hast du den Vormieter so gestellt, als wäre er der Verpflichtung nachgekommen und du hättest die Wohnung in renovierten Zustand übernommen! Somit wurde Vormieter und auch Vermieter von der Verpflichtung freigestellt.
Es sei denn, es stünde im Mietvertrag, dass die Wohnung unrenoviert übernommen wurde, steht das da so drin?
Gruß
BHShuber
Ich meine, so einfach geht das nicht-in diesem Fall sind doch die Fristen für Schönheitsreparaturen noch nicht abgelaufen (2 Jahre Mietzeit). Soweit ich das verstanden habe, gilt nur für den Fall, dass der Nachmieter, der bei Einzug renoviert, eine Entschädigung für diese Arbeiten bekommt (Mietnachlass oder Erstattung von Kosten für Farbe etc.) die Wohnung als "renoviert übernommen".
http://db.mietgerichtstag.de/tl_files/Datei…ordeisendoc.pdf (ganz am Ende des Textes, unter "Einzugsrenovierung")
http://www.meineimmobilie.de/vermieten-verw…-streichen-muss -
Hallo,
ja, diese Schritt-für-Schritt-Vorgehensweise finde ich auch sehr gut, das kann man sinnvollals Leitfaden nehmen, wenn es einmal zu Problemen kommen sollte.
Perfekt geht nie, denn auch in solchen Fällen kommt es immer auf die Konstellation Mieter-Vermieter an, d.h. ob es überhaupt möglich ist, so vorzugehen,wenn sich recht früh herausstellt, dass das Gegenüber keinerlei Interesse an einer Lösung hat. Aber dafür gibt es kein "Allroundrezept"
Vielen Dank! -
Hat dies denn überhaupt Auswirkungen? Der Mieter käme ja so oder so nur noch per Gericht an sein Geld.
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was wäre dann aber, wenn der Vermieter vor Ablauf dieser Frist die Aufrechnung erklärt? Im konkreten Fall nach 4 Monaten.
Andererseits wäre eine Aufrechnungserklärung nach z.B. 6 1/2 Monaten wiederum zu spät (Verjährung). Habe da ein Verständnisproblem. -
Hallo,
angenommen, ein Vermieter meint, wegen (angeblicher) Schadenersatzansprüche die Kaution des Mieters nach Auszug einbehalten zu müssen und erklärt die Aufrechnung der Kaution. Ich konnte leider nirgendwo etwas Genaueres darüber finden, ob die Aufrechnungserklärung erst ab einem bestimmten Zeitpunkt nach Beendigung des Mietverhältnisses erklärt werden kann. Die Forderung (also in diesem Fall die Kaution) muss ja fällig und einredefrei sein, um aufrechnen zu können-aber ab wann ist die Forderung des Mieters auf Auszahlung der Kaution fällig? Sie ist ja nicht direkt nach Beendigung des Mietverhältnisses fällig, daher weiss ich nicht, wie es sich mit der Aufrechnung verhält...
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Da steht doch, dass das Mietverhältnis verlängert werden kann . Ein neuer Mietvertrag muss dafür nicht unterschrieben werden-die Formulierung auf der 1. Seite des alten Mietvertrages erinnert mich an Gewerberaummietverträge, die zunächst befristet sind und eine Option auf Verlängerung beinhalten. Also ich denke nicht, dass der neue Vermieter auch einen neuen Mietvertrag verlangen kann.
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Ich habe es auch so verstanden, dass nicht zu einem Termin vor dem 01.10. gekündigt werden kann, aber nicht so, dass erst ab dem 01.10 gekündigt werden kann, ich glaube nicht, dass die normalerweise 3-monatige Kündigungsfrist hier quasi aufgestockt wird, da das Mietverhältnis ja zum Zeitpunkt der Kündigung noch weiter besteht.
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Ist doch eigentlich nur logisch-wenn bis zum 01.10, nicht gekündigt werden kann, dann bedeutet das doch, dass der Mietvertrag bis einschließlich September läuft. Man kündigt ja in der Regel immer zum letzten des Monats, nicht zum 1. des darauffolgenden Monats. Ich würde an Deiner Stelle auf jeden Fall zum 30.09. kündigen! Ich ddenke, so ist das auch im Mietvertrag gemeint.
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Danke, das hatte ich mir auch schon einmal irgendwann durchgelesen. Die Arbeiten, die hier durchgeführt wurden, fanden nach 15 Jahren (so alt ist das Haus) zum ersten Mal statt.
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Im Mietvertrag steht unter Gartenpflege :"entfällt", und es war eine einmalige Aktion.
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Es handelt sich um eine Reinigung des Hofes (Unkrautentfernung zwischen einigen Pflastersteinen), die mit einem Stundensatz von € 40,- in Rechnung gestellt wurde (meines Erachtens zu hoch). Im Mietvertrag sind solche Arbeiten nicht vereinbart, und Arbeiten dieser Art wurden bisher auch nie ausgeführt. Vermieter meint nun, da andere Mieter nicht widersprochen hätten, wäre das so in Ordnung. Ist man rechtlich auf der sicheren Seite, wenn man androht, dass man bei Weigerung des Vermieters die Abrechnung zu korrigieren, den Betrag mit einer der kommenden Nebenkostenvorauszahlungen verrechnet?
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Guten Abend,
nur kurz die Frage, welche rechtlich korrekten Möglichkeiten man hat, wenn der Vermieter eine Nebenkostenabrechnung, die mietvertraglich nicht vereinbarte Kosten beinhaltet, nicht korrigiert (Schreiben vom Mieter wurde ignoriert). Es bestand ein Guthaben (schon ausbezahlt), deshalb kann der Betrag vom Mieter nicht einbehalten werden. Es handelt sich um ein bestehendes Mietverhältnis. Vielleicht weiß jemand Rat,
Danke! -
Hallo,
das klingt so, als ob er einen Schlüssel zur Wohnung hätte. War dies vereinbart? Das ist nämlich so nicht rechtens. Das eigenmächtige betreten der Wohnung ist Hausfriedensbruch. Das Waschgeld würde ich auch nur mit Quittung übergeben (ich halte es auch für zu teuer, da ja scheinbar der Wasser-und Stromverbrauch dazu kommt-da wäre ja ein Waschsalon fast günstiger!) -
OK, danke, das hatte ich mir auch schon fast so gedacht. Da kann man dann leider nichts machen (ist immer schade, wenn einige für die Faulheit ander mitbezahlen müssen
).
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