Guten Abend,
nur kurz die Frage, welche rechtlich korrekten Möglichkeiten man hat, wenn der Vermieter eine Nebenkostenabrechnung, die mietvertraglich nicht vereinbarte Kosten beinhaltet, nicht korrigiert (Schreiben vom Mieter wurde ignoriert). Es bestand ein Guthaben (schon ausbezahlt), deshalb kann der Betrag vom Mieter nicht einbehalten werden. Es handelt sich um ein bestehendes Mietverhältnis. Vielleicht weiß jemand Rat,
Danke!
Nebenkostenkorrektur
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Minn -
23. Juni 2015 um 20:53 -
Erledigt
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Guten Abend,
nur kurz die Frage, welche rechtlich korrekten Möglichkeiten man hat, wenn der Vermieter eine Nebenkostenabrechnung, die mietvertraglich nicht vereinbarte Kosten beinhaltet, nicht korrigiert
Die braucht der Mieter auch nicht zu bezahlen. Ich würde dieser Abrechnung mit der entsprechenden Begründung widersprechen. -
Darf man fragen um welche Kosten es sich handelt?
Wenn der Vermieter nicht bereit ist die Abrechnung zu korrigieren bzw. vielleicht eine andere Auffassung über die Rechtmäßigkeit der abgerechneten Position hat, so bleibt meines Erachtens letztendlich nur der Weg der Klage. Das wäre dann aber eine Sache für einen Anwalt.
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Es handelt sich um eine Reinigung des Hofes (Unkrautentfernung zwischen einigen Pflastersteinen), die mit einem Stundensatz von € 40,- in Rechnung gestellt wurde (meines Erachtens zu hoch). Im Mietvertrag sind solche Arbeiten nicht vereinbart, und Arbeiten dieser Art wurden bisher auch nie ausgeführt. Vermieter meint nun, da andere Mieter nicht widersprochen hätten, wäre das so in Ordnung. Ist man rechtlich auf der sicheren Seite, wenn man androht, dass man bei Weigerung des Vermieters die Abrechnung zu korrigieren, den Betrag mit einer der kommenden Nebenkostenvorauszahlungen verrechnet?
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10. die Kosten der Gartenpflege,
hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen;
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Im Mietvertrag steht unter Gartenpflege :"entfällt", und es war eine einmalige Aktion.
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Empfehlung:
Nebenkostenabrechnung: Baumf -
Danke, das hatte ich mir auch schon einmal irgendwann durchgelesen. Die Arbeiten, die hier durchgeführt wurden, fanden nach 15 Jahren (so alt ist das Haus) zum ersten Mal statt.
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Im Mietvertrag steht unter Gartenpflege :"entfällt", und es war eine einmalige Aktion.
Dann würde ich als Mieter nicht zahlen. -
Ich würde diese Position grundsätzlich als umlagefähig bezeichnen.
Auch wenn diese nur alle 15 Jahre stattfindet.Wenn z. B. Bäume alle 20 Jahre gestutzt werden müssen, so sind auch diese Kosten umlagefähig. Es ist aber auch möglich, um die Mieter nicht finanziell zu kastrieren, diese Kosten dann auf mehrere Jahre zu verteilen.
Also, nur weil vor 15 Jahren etwas das letzte mal gemacht wurde, würde ich nicht sagen, dass es nicht umlagefähig ist, denn die Pflege der Außenanlagen ist gem. Betriebskostenverordnung umlagefähig.
Wenn z. B. vereinbart wurde, dass die Mieter für die Pflege verantwortlich sind, dieser aber nicht nachkommen und das Objekt verwahrlost, kann der Vermieter neue Betriebskosten einführen und die Pflege veranlassen.
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