Beiträge von Tacheles

    Wir haben als Kindertagesstätte (Mieter) folgendes Problem:

    Letztes Jahr wurden die Eingangstür und ein Fenster durch den Vermieter erneuert.

    Neben der Eingangstür fehlt auf 50 x 50 cm der Putz und es ist das bloße Mauerwerk sichtbar.
    Das Fenster wurde an den Fugen von Außen nicht verputzt, es ist das aufgebrochene Mauerwerk sichtbar.

    Fragen:

    Ist doch Sache des VM, dies in Ordnung zu bringen, oder ?
    (Er behauptet, wir als Mieter hätten das zu erledigen)

    Worauf kann man sich rechtlich berufen und mit welcher Frist kann man vom VM Abhilfe verlangen ?
    (Er ist zeitweise persönl. nicht zu erreichen, da berufl. oft im Ausland)

    Danke für eure Antworten

    :)


    "mal abgesehen davon, das neben den HK/Wasserkosten auch die meisten anderen NK nicht nach qm -wie ja im Mietvertrag vorgesehen- abgerechnet werden:"

    Und von denen möchte ich wissen, ob sie als umlegbar auf den Mieter im MV vereinbart sind, evtl. auch in einer explizit aufgeführten Rechtsvorschrift.


    Es ist so ein gelber Buch-Mietvertrag vom Verband Haus- und Grund.
    Unter Punkt 6. sind dort "beispielhaft und stichwortartig" sämtliche BK enthalten, zusätzlich mit dem Hinweis, "das zumindest die in §2 der BKV genannten Positionen umlegbar sind".
    Ich denke das ist o.k. so wie es im MV steht.

    Nur wundert mich, das entgegen dem MV diese Kosten (ohne HK) mal nach qm, mal nach Personen, mal :2 (2Fam.-Haus) berechnet werden und in der Abrechnung auch der Verteilerschlüssel mal so mal so und mal gar nicht steht.

    :confused:

    Hallo Experten,

    ich suche zwar schon nach Informationen zu diesem Thema, habe aber bisher nichts dazu gefunden.

    Darum meine Frage in diese Runde:

    entspricht es dem Mietrecht, das 32 Jahre alte Alufenster, die nicht thermisch getrennt sind, erneuert werden müssen ?

    Die Fenstergriffe und Schließgetriebe der 7 alten Alufenster in unserer Wohnung sind allesamt ausgeleiert, die Gummidichtungen sind
    ausgehärtet und erfüllen nicht mehr ihren Zweck - es zieht nun ständig, zwar nur mäßig, aber im Winter unangenehm kalt durch die Fenster.

    Mangels Ersatzteile, die es für diese Sorte nicht mehr gibt, wurden bereits 2 defekte Griffe spiegelverkehrt herum angebaut.
    (der VM hatte nur noch diese in seinem Fundus - also anstatt rechte nur linke Griffe. Nun schließen wir das Fenster jeweils
    mit dem offenen Griffende nach oben. :rolleyes:
    Ein Fenster mußte bereits durch eine neues Alufenster erneuert werden, da es sich nicht mehr reparieren ließ)

    Gibt es hier eine Vorschrift / Regelung ?

    Danke für Eure Informationen.

    Hallo & danke für Eure Antworten,

    im Mietvertrag (v. 07/2007) steht:

    die Verteilung der BK auf die Mieter erfolgt -ausgenommen HK, *siehe Seite 19 (im MV)- nach dem Anteil der Wohnflächen.

    abweichend hiervon werden die folgenden Positionen (**§28, Seite 33) zu 50% nach qm und zu 50% nach Personen :confused: verteilt.

    Bei vorhandenen Zähleinrichtungen werden die Meßergebnisse zugrunde gelegt.

    :rolleyes:

    *Seite 19 steht: die HK sowohl für die Raumerwärmung als auch für die Warmwasserversorgung werden -sofern nichts anderes vereinbart ist- zu 50% nach ermittelten Verbrauch und zu 50% nach Wohn- oder Nutzfläche der beheizten Räume verteilt.

    **§28 = Einzelne Vereinbarungen / ausgehandelte Individualabreden:

    - Heizkostenverteilung: 50% nach qm und 50% nach Personen

    :rolleyes:

    mal abgesehen davon, das neben den HK/Wasserkosten auch die meisten anderen NK nicht nach qm -wie ja im Mietvertrag vorgesehen- abgerechnet werden:

    Das widerspricht sich doch und vor allem der gesetzl. Regelung, das die HKV vor individuellen Vereinbarungen geht.

    Und die besagt doch 50/50 (70/30) nach Verbrauch und qm für alle Heizkosten und auch Warmwasser, oder ?

    :(

    zu diesem Thema würde mich aber nun noch Folgendes interessieren.

    Da die gesamten Abrechnungen der NK wegen fehlender UND falscher Verteilerschlüssel, z.B. der HK, von 2009 - 2011 insgesamt unwirksam sind, kann man diese, nachdem ich das erst jetzt in Erfahrung gebracht habe, noch nachträglich reklamieren ?

    Der Vermieter hätte ja z.B. seit 2009 zu 70/30 % die HK abrechnen müssen.
    Ich gehe mal davon aus, das ihm diese gesetzl. Regelung bekannt sein müsste.

    Da die Abrechnung nun aber nicht entsprechend der Gesetzeslage abgerechnet wurde, kann ich das rückwirkend verlangen ?

    Die Nachzahlungen 2009 und 2010 habe ich natürlich bereits bezahlt, o.k., aber seinerzeit -unwissend- nicht reklamiert.

    Mich interessiert nun, gibt es für solche Fälle eine gesetzl. Rechtsgrundlage ?

    Danke für Eure Informationen

    Wir wohnen als Mieter in einem 2-Fam.-Haus.

    1.
    Das Frischwasser wir über die Hauptwasseruhr und je Wohnung über
    eine Kalt- und eine Warmwasseruhr abgerechnet. Die Toilette und Waschbecken im Keller -UND die Toilette mit Waschbecken des anderen Mieters auf dem Hausflur seiner Etage :eek: - ohne Wasserzähler.
    (zentrale Ölheizanlage für Heizung und Warmwasser wobei auch die Heizkosten noch nie nach Verbrauch abgerechnet wurden)

    Nur, es wird nicht getrennt nach Warm- oder Kaltwasser abgerechnet, sondern nur insgesamt je Verbrauchstand der jeweiligen Wasseruhren je Mietpartei (also kalt und warm zusammengerechnet) und der Verbrauch ohne WU sowie die Zählermiete geteilt durch 2.

    :confused: ddd - darf der das ?

    2.
    Das Oberflächenwasser und die Entwässerung wird nach Personen aufgeteilt.
    Da frage ich mich, "entwässern" kann ich doch eigentlich nur das, was ich auch verbraucht habe, oder?
    (und das wäre ja zählbar durch die Wasseruhren)

    Und Oberflächenwasser hat doch eigentlich nichts mit der Personenanzahl zu tun, oder ?

    :rolleyes: Wie wäre da eine korrekte Abrechnung zu 1. und 2. ?

    Danke für eure Informationen

    Einfach frech, so eine Antwort.

    auch hier mein Kommentar:
    Ich bin seit 2 Wochen hier im Forum und habe mir eine Menge Beiträge durchgelesen, da ich momentan auch Bedarf an Mietrecht-"Hilfe" habe.

    Es zieht sich wie ein roter Faden durch dieses Forum, das sich eine Clique von Übriggebliebenen der Klugscheißerschule hier breitgemacht hat, die orientierungslos ihren Lebensfrust hier spüren lässt, anstatt konstruktiv, so wie man es hier eigentlich erwartet, zu HELFEN.

    Man kann auch nett oder wenigstens neutral einen Beitrag verfassen !!!

    ... fasst man sich kurz ist es falsch, schreibt man ausführlich auch. :rolleyes:

    Ich bin seit 2 Wochen hier im Forum und habe mir eine Menge Beiträge durchgelesen, da ich momentan auch Bedarf an Mietrecht-"Hilfe" habe.

    Es zieht sich wie ein roter Faden durch dieses Forum, das sich eine Clique von Übriggebliebenen der Klugscheißerschule hier breitgemacht hat, die orientierungslos ihren Lebensfrust hier spüren lässt, anstatt konstruktiv, so wie man es hier eigentlich erwartet, zu HELFEN.

    Man kann auch nett oder wenigstens neutral einen Beitarg verfassen !!!

    :)


    Soo einfach isses nicht: Der Mieter könnte nämlich im Falle einer rechtlichen Auseinandersertzung auch hilfsweise verklagt werden.


    Worauf denn ?

    Ich würde dem Christian raten, im Falle eines solchen Ansinnens seine Haftpflichtvers. zu kontaktieren.
    Das ist hier eine ganz klare Kiste !

    Er kann sich auch gerne zusätzlich einen Rat eines Anwalts einholen und dann hier berichten.

    :rolleyes:

    Hmm sorry, aber selten so eine falsche Antwort gelesen!!!

    Fakt ist: Der Mieter hat einen Schaden verursacht und ist dem Vermieter für den Ersatz des entstandenen Schaden verantwortlich. Ob und welcher Anteil des Schaden durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt ist, ist dabei zunächst völlig unerheblich.

    Sollte die Vesicherung nicht den kompletten Schaden übernehmen wollen, so liegt es im Verantwortungsbereich des Mieters, dieses mit seiner Versicherung zu regeln. Der Vermieter hat gegen die Haftpflichtversicherung seines Mieters keinerlei Ansprüche, aber einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schaden gegen den Mieter. Und der Geschädigte ist auf keinen Fall verpflichtet, ein Standardtürblatt zu aktzeptieren, nur weil die Versicherung des Mieters, aus welchem Grund auch immer, nicht mehr zahlen möchte.

    Eine Wohnungstür läßt sich nun wirklich nicht mit einem Auto vergleichen, da hier doch ganz andere Zeitwerte zugrunde liegen.

    Sorry Gruwo, :rolleyes: aber da liegts DU mit deiner Meinung leider weit, nein, vollkommen daneben.

    Es geht nicht darum , ob die Versicherung zahlen will oder nicht, oder welchen Anteil (Blödsinn) oder welcher Zeitwert oder ob Tür oder Auto ..., sondern, das die Versicherung aufgrund gesetzl. Bestimmungen den berechtigten Schaden -für den Versicherten- prüft, begleicht oder abwehrt. Kommt es zu einem Rechtsstreit darüber, führt den die Haftpflichtvers. im Namen des Versicherten !!!

    Der Schädiger / Mieter ist dann außen vor. Da kann der Geschädigte, hier der Vermieter, sich auf'n Kopp stellen - und ganz sicher nicht darüberhinaus Ersatz fordern !!!

    Und ja: es ist total egal ob Auto oder Tür.
    Und: der Geschädigte kann sich sehr wohl ein teures Türblatt kaufen, bekommt aber trotzdem nur den Zeitwert ersetzt. Punkt.!

    ;)

    §823 BGB: "wer anderem einen Schaden zufügt, ist diesem zum Ersatz verpflicht" - :rolleyes: so in etwa ...

    Der Schaden besteht aus einer alten Tür.
    Die Versicherung begleicht diesen Schaden - Ende :)

    Sollte er mehr fordern - Versicherung informieren - die vertritt das Recht für Sie - notfalls auch vor Gericht.
    Sie haben damit also nichts mehr zu tun, außer an die Vers. zu verweisen.

    Beispiel Haftpflicht:
    Ein 15 Jahre alter Golf wird beschädigt. Der bekommt nun auch keinen neuen Golf vor die Tür gestellt, sondern von der gegner. Haftpflichtvers. den Zeitwert ersetzt. Klar, oder ?

    Haftpflichtvers. ist Haftpflichtvers., egal ob für Auto, Privat, Beruf oder Firma !

    Glückwunsch. :)

    schönes WE

    Hallo,

    der Vermieter wird ja wohl eine Gebäudeversicherung und eine Haus-und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung haben.
    Das setz ich mal voraus.

    In der Gebäudeversicherung ist versichert:
    Feuer-, Leitungswasser- und Sturm-/Hagelschäden.
    Leitungswasser trifft hier nicht zu, ist ja auch kein Rohrbruch, sondern ein Defekt an der Anlage.
    (in der eigenen Hausrat sind auch nur Leitungswasserschäden / Rohrbruch versichert!)

    Er soll den Schaden mal seiner Haftpflichtversicherung melden, zumal er von dem Defekt wußte und keine Abhilfe geschaffen hat,
    so das es dann zu dem Schaden in Eurer Wohnung gekommen ist.

    Wichtig ist in jedem Fall, den Schaden -und alle Informationen / Abreden- genau zu dokumentieren.

    bezügl. der Verteilung würde ich jetzt dem VM folgendes vorschlagen:

    Anbringung von Heizkostenverteilern (HKV) an ALLE Heizkörper im Haus.
    (vorzugsweise elektronische mit 2 Fühlern, mit oder ohne Funkübertragung laß ich mal außen vor)

    bei mir:
    - 4 Stk. im DG
    - 5 Stk. im OG

    Mitbewohner:
    - 7 Stk. Wohnung im EG
    - 1 Stk. im WC Hausflur EG
    - 1 Stk. in der Garage

    Gemeinschaftlich:
    - 1 Stk. im Hausflur im EG

    Abrechnung mit 70 % nach Verbrauch durch Auswertung der jew. HKV und 30% nach Wohnfläche, wobei die Garage und das WC im Flur als Fläche den Mitbewohnern zugerechnet wird und der HK im Flur prozentual dem jew. Verbrauch der beiden Parteien zugeordnet wird.

    Was vergessen ?


    P.S.
    ich weiß, das die Anbringung / Miete der HKV und Ablesung oder Auswertung durch einen Messdienst zusätzlich Geld kostet, aber aufgrund unseres Heizverhaltens und das unserer Mitbewohner, werden wir da nicht drum herum kommen. Leider.
    Nur ein kurzes Beispiel:
    Wir haben letzte Woche mit beiden in einer netten Runde (!) das Thema besprochen. (Insgesamt 3600 EUR Heizkosten jährlich)
    Die fahren gestern für 1 Woche in ein Ferienhaus und lassen in der Wohnung und in der Garage die Heizung voll an. Können sie ja - aber bitte nicht mehr auf unsere Kosten. Wie sonst sollte man denen eine sparendere Nutzung nahebringen, als über den Geldbeutel ...

    Tacheles:

    "Er hat mir aber nach kurzer Einsicht in den Mietvertrag und die letzten 2 Abrechnungen bestätigt:
    - Abrechnungen tlw. falsch und damit unwirksam
    - es besteht Verpflichtung zur verbrauchsabh. Abrechnung der HeizK.
    Noch einmal die Frage zu der 30qm Garage unserer Mitbewohner:
    Da bullert nun die Heizung, genauso wie im Hausflur und in deren Flur-WC, taucht aber in keiner qm-Berechnung auf."
    Vier Gründe, weshalb die HeizkAbr. ungültig ist.

    "Wie sähe für Euch hier eine vernünftige Regelung aus ?"
    Abrechnung gem. HeizkVO Heizkostenverordnung - Gesetze und Verordnungen erläutert bei Techem

    Sehr geehrter Herr Berny,

    ich kann hier keine Antwort auf meine Frage oder ihre Hilfe erkennen.
    In der von Ihnen gelinkten Heizkostenverordnung kann ich keine Antwort auf meine Frage finden. Ich habe mir das auch durchgelesen - oder steh' ich da grad auf'm Schlauch?

    Sie als "erfahrener Nutzer" können mir das vielleicht näher erläutern ?

    Was meinen Sie mit: "Vier Gründe, weshalb die HeizkAbr. ungültig ist"
    Ich verstehe jetzt gerade den Zusammenhang nicht.

    Helfen sie mir doch mal auf die Sprünge ... :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!