Mainschwimmer:
"Oder man verlangt die 300,- Euro und hat damit den Vermieter als neuen Freund gewonnen."
Richtig...., denn Freunde braucht man... (übrigens für 800 €uronen)...![]()
Und, er wohnt dort ja schon seit drei Jahren...
- ist eh' "gelaufen".
Mainschwimmer:
"Oder man verlangt die 300,- Euro und hat damit den Vermieter als neuen Freund gewonnen."
Richtig...., denn Freunde braucht man... (übrigens für 800 €uronen)...![]()
Und, er wohnt dort ja schon seit drei Jahren...
- ist eh' "gelaufen".
Hallo bombastic80,
m.M. verstösst die Vereinbarung der zwei (Brutto)-MM gegen keine gesetzlichen Vorschriften, denn die Höhe von drei KM wird ja nicht überschritten.
MoinMoin Sascha,
das Prob wird hier nicht zu lösen sein:
1. Die Nachzahl- bzw. Erstattungsbeträge errechnen sich aus den unterschiedlichen Gaspreisen, Verbräuchen, Zählergebühren und den geleisteten Vorauszahlungen.
2. Die drei Zeiträume 27.11.10 bis 31.05.2011, 01.06 - 26.11.2010 und 09.06.2009 - 31.05.2010 müsste man anhand der Heizgradtage Gradtagzahl ? Wikipedia auf den fiktiven Jahresverbrauch hochrechnen, um vergleichen zu können.
Mach' Dir mal die Mühe...
Btw.: In dem von mir verwalteten MFH betrugen die Jahresverbräuche bei nicht unterschiedlichen Nutzerverhalten 2009-2010 3139 m³ und 2010-2011 2805 m³ am Niederrhein.
Ich würde den Schliesszylinder der Wohnungseingangstür austauschen, falls nicht im MV eine besondere Regelung bzgl. Zugangsmöglichkeit des VM vereinbart wurde.
Mit Fenstern und Rolläden kannst Du verfahren wie Du willst.
Hallo Alfred,
"Wir haben einen neuen Vermieter"
Macht nichts: Er übernimmt den MV und kann keine einseitigen Änderungen bewirken.
"dieser will uns zwingen uns ans Kabelfernsehen anzuschließen. Darf er das?"
Grundsätzlich also nicht, es sei denn, dass im MV hierüber etwas vereinbart wurde. Also: Nachschauen!
"Wir haben eine Schüssel auf dem Balkon stehen. Das dürfen wir doch, oder?"
Ja, jedenfalls dann, wenn sie von ausserhalb nicht sichtbar ist und die Optik der Fassade nicht unverhältnismässig stört.
Ok. Das heist ich sollte ein Nachweis anfordern das die Kaution irgendwo angelegt ist. Dann werde ich das tun. Angenommen ich bekomme diesen Nachweiß nicht. Was dann? Wie beschrieben solange keine Miete zahlen?
Hmm, und wenn Du zwei Mieten nicht zahlst, kann der VM Dir fristlos kündigen...
Ich würde zunächst mal schriftlich nachweislich den VM bitten, Dir einen überprüfbaren Nachweis über die Anlage der Mietkaution zu erbringen.
Dann sehen wir weiter...
Wenn Sie zum 31.06. gekuendigt haben, dann stellt sich die Frage, warum jetzt es aufmerksam auf den sog. "Formfehler" geworden ?
Naja, den 31. statt korrekterweise den 30.06. anzugeben würde ich nicht als relevanten Formfehler ansehen. Hier dürfte bei Anwendung des §140 BGB erfolgreich eine Umdeutung machbar sein.
Hallo bawae,
"monatlichen Erhöhung der Kaltmiete um 25 Euro zugestimmt, beginnend Januar 2008."
Die Verjährung beginnt demnach am 1.1.09 und endet drei Jahre säter, also am 31.12.11.
"Leider hat er den Abbuchungsauftrag..."
Du meinst wohl Dauer-(Überweisungs-)Auftrag?
Hallo QaukeNoob,
hattest Du Dich denn überhaupt schriftlich und nachweisbar an Deinen Mietvertragspartner gewendet?
Hallo Chocky,
weshalb ein neuer MV? Ihr habt doch einen! Da die Wohnung bleibt, besteht disbzgl. kein Handlungsbedarf.
Der VM kann bestenfalls NACH vollständiger Erledigung der Arbeiten (die ER auszuführen und zu bezahlen hat) die Miete angemessen erhöhen.
Und was hat das mit Mietrecht zu tun?
Ähem..., vielleicht ist die Freundin auch gemietet...?![]()
Mango58:
"gekündigt wurde auf den 28.02.3011."
Egal, ob 3011 oder 2011, "auf den" kann man nicht kündigen, sondern nur am Datum zum Datum. Meine Frage wurde also von Dir nicht beantwortet.
"Heute haben wir den 03.05.2011 und wir haben am 9.6.2011 die letzte Prüfung und würden direkt danach ausziehen.Das sind dann ca. 5 Wochen und ein paar Tage bis wir raus sind."
Das -pardon! - hat mit Mietrecht nichts zu tun.
"Wir dachten wir wären ein Härtefall wegen unserem Staatsexamen. Mal sehen ob das anerkannt wird."
Keinesfalls. Noch nicht mal der Tod eines Mieters ist ein Härtefall, (wenn es Erben gibt).
Hallo Mango58,
zu wann ist denn die Wohnung fristgerecht/rechtswirksam gekündigt? Sechs Wochen ab heute zu Mitte Juni kommen mir komisch vor.
Eine Nutzungsentschädigung PLUS einen Miete für ein und dasselbe Objekt kommt mir noch komischer vor.
Dass Euer(?) RA solch ein tolles Interesse hat, kommt mir noch ... ![]()
Hallo Maletzki,
ich würde nur unstrittige Nachforderungen bezahlen und dem VM schriftlich anheimstellen, fehlerhafte Berechnungen nachzuholen.
Die Verwendung ungeeichter Wasserzähler stellt auch auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 EichG dar. Die Geldbuße kann bis zu zu 10.000 € betragen.
Soweit in in § 25 EichG erkennen konnte, ausschliesslich im geschäftlichen Verkehr, bspw. der Tankwagen bringt Heizöl.
Hallo tombtigger,
"Selbst bei Verkauf der Wohnung oder des Gebäudes bleibt der Dauermietvertrag bestehen."
Grundsätzlich jeder MV.
"Der Käufer der Immobilie ist verpflichtet in den bestehenden Dauermietvertrag als zukünftiger Vermieter einzutreten. Für die Mieter ist dies also wirklich der beste Schutz. Wer allerdings eine vermietete Wohnung kaufen möchte, der sollte sich unbedingt darüber informieren, welche Mietverträge mit den Mietern geschlossen wurden. Denn wenn die Immobilie später selbst genutzt werden soll, so kann dies schnell zu Problemen führen.."
Röchtöch! Der Mieter wird "mitgekauft". Das sollten Immobilienkäufer wissen.
"Von daher gehe ich davon aus, dass es diese Form der Mietverträge gab und wohl auch noch gibt, kann es mir aber nicht wirklich vorstellen. Suche nun nach gesetzlichen Grundlagen o.ä. dafür...."
Naja, üblicherweise unterscheidet man heutzutage nur noch zw. Wohn- und Gewerberaum-MV (Garagen und Stellplätze sind bei Gewerbe einzusortieren).
... "Dauer"mietverträge ...
Grenzen werden im BGB aufgezeigt. Google hilft da weiter.
FOLGENDER WORTLAUT:
Das Mietverhältnis beginnt am 1.6.2011.Es ist bis zum 31.05.2016 fest abgeschlossen.Hiernach beginnt das Mietverhältnis auf ,,unbestimmte Zeit''
Liebe Grüße Cass
Jaa, Cass, wie meine beiden Vorredner schon schrieben...
Bei einem Gewerbemietvertrag ist diese Wortwahl sogar üblich.
Bei einem WohnraumMV geht nur: MV von ... bis ... mit Begründung weshalb. Bei evtl. Verlängerung wäre ein neuer MV erforderlich bzw. eine entsprechende Vereinbarung zw. beiden Seiten.
Diesbezüglich würde (auch) ich nichts machen/sagen.
Das wichtigste ist, dass Du zum 1.5. die Mietsache (in Form der Schlüssel) bekommst.
Ich halte es für sinnvoll, wenn Cass die Vereinbarung über die Mietdauer hier mal wortwörtlich wiedergeben würde. Wegen eines "falschen" Wortes haben sich Anwälte schon die Hände gerieben...
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