Kündigung - Nachmieter stellen aufgr. unzumutbarer Härte

  • Hallo zusammen,

    wohne mit meinem Freund zusammen in einer 2 Zimmer Wohnung (knapp 47 qm) und wir erwarten im September Nachwuchs. Desweiteren hat mein Freund seid dem 1. Mai nach Arbeitslosigkeit endlich einen Job, jedoch in einem anderen Bundesland, gefunden.

    Nach einem Formfehler in unserer Kündigung und etlichen Diskussionen zwischen Vermieter und uns, müssen wir nun eine neue Kündigung schreiben und weitere 3 Monate in der Wohung bleiben, obwohl wir eigentlich zum 31.06. gekündigt hatten. Da wir uns das aber nicht leisten können hatte ich die Hoffnung wenn wir 3 Nachmieter stellen das wir dann früher raus können. Dann bekam ich jedoch die Information das dies nur möglich ist, wenn im Mietvertrag eine entsprechende Klausel steht, habe danach folgenden Artikel im Internet gefunden.

    "Unzumutbare Härte kann Nachmieter rechtfertigen
    Auch die weitverbreitete Meinung, um eine Wohnung aufgeben zu können, genüge es, drei mögliche Nachmieter zu benennen, ist falsch. Ist keine Nachmieterklausel vereinbart worden, so ist eine Entlassung aus einem bestehenden Mietverhältnis nur in wenigen Ausnahmefällen möglich. Es müsste für den Mieter eine unzumutbare Härte bedeuten, nicht ausziehen zu können. Von einer solchen Härte wird beispielsweise ausgegangen, wenn Mieter heiraten oder ein Kind erwarten und die gemietete Wohnung vor Ablauf der Mietfrist zu klein würde. Oder auch, wenn Mieter ihren Arbeitsplatz verlieren und in einer anderen Stadt neue Arbeit finden.

    Doch selbst wenn diese Umstände vorliegen, kann der Mieter die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses nicht verlangen, wenn die verbleibende Mietzeit nur noch verhältnismäßig kurz ist."

    meine Frage dazu, fallen wir da nun rein? Immerhin sind ja gleich 2 Fälle der Bsp. bei uns aktuell, eben der Nachwuchs und der Job in einer 360 km entfernten Stadt. Aber bzgl. Doch selbst wenn diese Umstände vorliegen, kann der Mieter die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses nicht verlangen, wenn die verbleibende Mietzeit nur noch verhältnismäßig kurz ist. hab ich bedenken da es sich ja "nur" um 3 Monate handelt. Aber da mein Freund nicht gleich wieder Urlaub nehmen kann, wir ja auch in der neuen Stadt eine Wohnung suchen und vor allem finden müssen, habe ich bedenken wenn wir die 3 Monate hier bleiben müssen, ich kann beim besten Willen nicht hochschwanger quasi allein Umziehen :(

    Zur Zeit wohnt er übergangsweise bei meinen Eltern, da wir uns auch keine 2 Wohnungen leisten können, aber das ist ja kein zumutbarer Dauerzustand - weder für ihn, noch für meine Eltern die selber keine große Wohnung haben.

    Ich weiß einfach nicht mehr weiter und sehe keinen grünen Zweig. Abgesehen von nem ausgefeilten Plan meinen Vermieter auf den Mond zu schießen...

    Vielen Dank schonmal für die Antworten, und entschuldigt den Roman.

    Little-Noir

  • Zitat

    Nach einem Formfehler in unserer Kündigung und etlichen Diskussionen zwischen Vermieter und uns, müssen wir nun eine neue Kündigung schreiben und weitere 3 Monate in der Wohung bleiben, obwohl wir eigentlich zum 31.06. gekündigt hatten.

    Das würde mich aber interessieren, welchen Formfehler man machen kann, damit eine Kündigung nicht wirksam wird?

  • Hallo little-noir,
    leider ist der "Formfehler" nicht genau dagestellt worden. Deshalb zeige ich Ihnen die notwendigen Information ueber eine Kuendigung von Seiten des Mieters. Voraussetzung, es handelt sich um einen unbefristeten Mietvertrag und ohne sonstigen Vereinbarungen.

    > Die Kuendigung an den Vermieter muss schriftlich erfolgen ( am besten mit Nachweis! )

    > In der Regel kuendigt man bis spaetstens den 3. Werktag eines Monats, somit ist dann das Mietverhaeltnis
    zum Ablauf der uebernaechsten Monat beendet ( 3 Monate ) Bsp. Kuedigung zum 03.02.2000 - Beendigung des
    Mietverhaeltnis am 30.04.2000

    > Der Mieter muss keinen Kuedigungsgrund angeben

    Desweiteren haben Sie die Moeglichkeit einen Aufhebungsvertrag mit Ihren Vermieter schriftlich zu vereinbaren. Damit besteht eine Moeglichkeit "frueher" das Mietverhaeltnis zu beenden.


    Wenn Sie zum 31.06. gekuendigt haben, dann stellt sich die Frage, warum jetzt es aufmerksam auf den sog. "Formfehler" geworden ?
    Wenn Sie eine schrifliche Bestaetigung nach den Zugang Ihrer Kuendigung haben, dann besteht ein Beweis das die Kuendigung akzeptiert wurde. Hat der Vermieter aber Sie erst jetzt auf einen sog. "Formfehler" hingewiesen, dann ist es ratsam sich an eine Rechtsanwalt zu wenden, da es ueber das "Mietrecht" hinaus geht. Selbst dann wenn Sie von Ihrer "unzumutbaren Haerte" gebrauch machen wollen und Ihr Vermieter sich nicht kooperativ verhalten moechte bzw. kann.

    Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung
    D-D-I

    Hinweis: Dieser Beitrag beruft sich auf eine unverbindliche Privatmeinung, daher ist der Beitrag keine Rechtsberatung.
    Gruß Bokiwi

    Einmal editiert, zuletzt von Bokiwi (14. Juni 2011 um 19:14)

  • Wenn Sie zum 31.06. gekuendigt haben, dann stellt sich die Frage, warum jetzt es aufmerksam auf den sog. "Formfehler" geworden ?

    Naja, den 31. statt korrekterweise den 30.06. anzugeben würde ich nicht als relevanten Formfehler ansehen. Hier dürfte bei Anwendung des §140 BGB erfolgreich eine Umdeutung machbar sein.

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