Beiträge von Berny

    Kölner Mieter:

    "Die Mietkaution wurde vom 16.04.2007 bis zum 28.03.2011 zu durchschnittlich ca. 0,4% Zinsen vom Vermieter angelegt."
    Lt. § 551 III BGB hat der Vermieter eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Sparanlagen mit 3monatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen.
    Wv. das bei der Spk K-B ist, kannste ja morgen mal vor Ort nachschauen.

    jerk:

    "der (schwere Holz-)Rollladen unserer Küche ist heruntergekracht, dh das Band ist gerissen."
    Ist Teil der Mietsache und gem. § 535 BGB vom Vermieter i.O. zu halten.

    "Dieses Mal verweist er auf die kleine Instandshaltungen Klausel des Mietvertrags: Wir sollen selber zahlen, und uns auch zunächst mal selbst um den Handwerker/die Reparatur kümmern.
    1. Soweit ich gelesen habe, muss der Vermieter in jedem Fall zunächst für den Handwerker/die Reparatur sorgen und kann nur gegebenenfalls später an uns mit der Forderung nach einer Kostenübernahme herantreten. Richtig?"
    Ja.

    "2. In der Klausel in unserem Mietvertrag kommt "Rollläden" nicht vor: "Der Mieter trägt die Kosten für kleine Instandhaltungen, soweit die Kosten für die einzelne Reparatur 100 Eurro (ohne An- und Abfahrtskosten) und der dem Mieter dadurch enstehende järhliche Aufwand 6% der Jahresbruttokaltmiete nicht übersteigen. Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- Koch-, und Wascheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden"."
    Hier könnten noch die Betätigungsgurte bzw. -mechanismen hinzugefügt werden - jedoch NICHT aussen liegende evtl. morsche Lamellenverbindungen.

    "3. Ist es zulässig, An- und Abfahrtskosten auszuschließen"
    Diese Frage stellt sich eigentlich nicht, denn sie sind Teil einer Reparatur(rechnung).

    "4. Unser Vermieter weigert sich, einen leichteren Plastikrollladen anbringen zu lassen"
    Ist sein gutes Recht, denn Ihr hattet die Mietsache in dem Zustand gemietet, wie sie war.

    tt.wohnung:

    "In den einzelnen Zimmern sind jeweils elektronische Zähler an den Heizungen befestigt.
    Die Abrechnung der Heizkosten erfolgte durch den Vermieter nach dem Verteilerschlüssel Quadratmeterzahl (zusammen für Grund- und Verbrauchskosten)."
    70% der Heizkosten sind nach Verbrauch, 30% nach anteiligen Mietflächen zu berechnen.

    "Ein Großteil der Nebenkosten wurden nach dem Verteilerschlüssel Quadratmeter umgerechnet (zum größten Teil wohl auch die Wahl des korrekten Verteilerschlüssels). Nun ergibt sich die Situation, dass ich nach Angaben des Vermieters innerhalb der Wohnung die größte (teilweise fast doppelt so viel) Quadratmeterzahl im Vergleich zu anderen Mietern besitze und dementsprechend deutlich höhere Nebenkosten zu zahlen habe."
    Logisch.

    "Verwunderlich in diesem Zusammenhang finde ich die Festlegung der Nebenkostenvorauszahlungen durch den Vermieter: hier zahlt jeder Mieter den gleichen Betrag."
    Wieviel andere bezahlen, geht Dich nichts an.

    "Beim Einzug wurde mir dadurch suggeriert, dass ich Nebenkosten in gleicher / sehr ähnlicher Höhe wie meine Mitbewohner zu zahlen habe. Dies grenzt für mich an eine bewusste Täuschung durch den Vermieter. Oder bin ich hier zu penibel? Was sagt denn die Rechtslage hierzu?"
    VM dürfen Betriebskostenvorauszahlungen zu niedrig ansetzen.

    "Berechnung Quadratmeterzahl: laut Mietvertrag wurde mir 1 Zimmer mit der Quadratmeterzahl ca. 45 qm vermietet. Tatsächlich wurden mir de facto 2 Zimmer vermietet: mein eigentliches Zimmer (ca. 20 qm) und zusätzlich ein weiteres Zimmer (ca. 25 qm), welches aufgrund der Tatsache, dass es ein Durchgangszimmer war, nicht separat vermietet werden konnte."
    Es war Dein Problem beim Abschluss des MV eine falsch beschriebene Mietsache zu akzeptieren.
    Dein Ansprechpartner ist Dein VM.

    "Die Parteien verzichten wechselseitig für die Dauer von 2 Jahren auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung dieses Mietvertrages. Eine Kündigung ist erstmalig nach Ablauf eines Zeitraumes von 2 Jahren mit der gesetzlichen Frist zulässig."

    Da ich jetzt knapp über 2 Jahre in der Wohnung wohne, dachte ich, ich könnte nun also kündigen.


    Ja, kannst Du, ABER nur mit dem anderen Mieter zusammen.

    Hallo müllers_büro,

    tut mit leid, ich muss Dich gaanz schwer enttäuschen. Wahrscheinlich hast Du falsch gemacht, was man falsch machen kann...:

    "Da das Häuschen innen stark renovierungsbedürftig war, habe ich mich direkt nach Einzug an die nötigen Arbeiten gemacht"
    In schriftlicher Abstimmung mit dem Vermieter?
    Rückbaupflichtfrei bei Mietende?

    "(Fussböden rausreissen, OSB Platten verlegt, Löcher abgedichtet, Laminat, Tapeziert u.s.w.). Habe da gut 2 Wochen in Vollzeit dran gesessen (Ich bin selber Handwerker). Ich muss dazu sagen das ich die Wohnung unrenoviert übernommen habe, das habe ich so vertraglich mit der Vormieterin abgemacht da diese keine Lust/Zeit/Geld dazu hatte.
    Dein Vertragspartner ist und bleibt Dein Vermieter.

    "Jetzt bekomme ich vor einer Woche (also drei Wochen nach Einzug) ein Schreiben von der Stadt in dem mir mitgeteilt wird, daß das Haus verkauft werden soll. Im Vorfeld wird erst der Mieter angeschrieben ob Interesse an einem Kauf besteht (ist für mich unmöglich, da kein Kapital) ansonsten wird es halt über den freien Markt verkauft."
    Ist normal und korrekt.

    "Ich habe dann sofort die Wohnungsgesellschaft und Stadt angerufen und nachgefragt warum mir das Haus denn noch vermietet wurde, diese Gesellschaft wussten aber bis zu meinem Anruf nichts von den Plänen der Stadt, der Stadt selber tat es leid. So nach dem Motto "dumm gelaufen"
    Richtig, oder glaubst Du etwa, dass die linke Hand weiss, was die rechte macht???

    "Wie sieht es nun mit meinem Kündigungsschutz aus, wieviel Zeit habe ich maximal ?"
    Vorerst (fast) alle Zeit der Welt. Falls jedoch der neue Eigentümer Eigenbedarf anmeldet, hat er mindestens 3 Monate Kündigungsfrist.

    "Was ist mit den Arbeiten die ich investiert habe, was mit den Umzugskosten, Stress mit neuer Wohnungssuche e.t.c."
    Sind leider ersatzlos futsch. Der Vermieter kann sogar darauf bestehen, dass Du alles von Dir Eingebaute wieder rückbaust...:mad:

    "Macht es eurer Meinung nach Sinn wenn ich mir hier einen Anwalt hole oder lassen Städten/Kommunen sich generell auf Vergleiche ein ? Mir schwebt hier schon ein, zumindestens kleinerer, Wiedergutmachungsbetrag vor."
    Hierauf zu antworten wäre Spekulation.
    Aber meistens heisst es, dass man mit Gnade und Sentimentalitäten nichts zu tun habe...:(


    Danke im voraus für eure Einschätzungen[/QUOTE]

    Hallo Katharina,

    meinem Vorposter schliesse ich mich an.
    Eine durch eine zugeschnappte Mausefalle höchstwahrscheinlich verletzte Maus wieder auszusetzen, betrachte ich als Tierquälerei, ist also ein Straftatbestand.
    Zu dem übrigen von Dir geschriebenem Dilletantismus werde ich keine Stellung beziehen.

    Mieter86:

    "ich frag mich warum ich überhaubt noch
    NK_BK bezahlen soll, wenn es eh nie ein nachweis gibt.
    Das hab ich dem Mieterverein auch vorgeschlagen
    wurde dann aber überredet, es lieber nicht zu tun."
    Wenn ich keine BK-Abrechnung bekomme, zahlke ich auch keine. Ich kann sogar die geleisteten Vorauszahlungen zurückverlangen.

    "Da mir das der VM ziehmlich krum nehen kann."
    Krum oder krumm, was will er denn unternehmen...?

    "Ich bin schon an sehr vielen sachen am Grübeln, und zerbrech
    mir den Kopf was wo wie machen."
    Einfach an's Gesetz und die aktuelle Rechtsprechung halten.
    Googeln.

    "Was kann ich denn tun, wenn der VM mir wieder krum kommt
    und Wieder etwas Fordert, (aus seiner Sicht) einen Betrag
    xx,xx € den er von uns haben will ? - Hier angeblich "Mietrückstände"
    Kann der uns damit n strick basteln ?"
    Er muss seine Forderungen schriftlich stellen mit Begründung/Erläuterung/Berechnung.

    "Du schriebst ja das er ein mieterhöhungsbegehren nicht
    Rückwirkend ändern kann, aber was hällt ihm davon ab
    uns nochmal zu "belästigen" ?"
    MEH-Begehren kann es höchstens alle drei Jahre geben bis zu jeweils max. 20% bis zur örtlichen Vergleichsmiete.

    "Er sieht es einfach nicht ein, das er die Kommunikation
    NUR noch über den Mieterverein führen soll.
    Obwohl er durch seinen RA vertreten wird, hällt ihm selbst das
    nicht ab, uns weiter zu belästigen.
    Der Mieterverein hatte vor knapp 1 Monat den RA gefragt, ob er denn
    meinen VM noch Vertritt, und ob man den Schriftlichen Austausch
    über ihn (RA) führen könne.
    Als AW hies es, ja, er Vertrtitt den VM noch, und es könne
    alles Schriftlich über ihn erfolgen.
    Nach der Zeit kamen halt wieder Briefe zu uns wovon wir
    und der Mieterverein annehmen, da stimmt was nicht...
    Beim Letzten Schreiben haben wir dem RA nun gefragt, ob er Weiterhin
    den VM vertritt, und ob er ggf. befugt ist vor gricht zu kommen.
    Es wurde dem RA auch das Letzte Schreiben mitgesendet (per Fax)
    weil wir annehmen, das der RA keinerlei kentnis hat, das uns der
    VM weiterhin belästigt.
    Und da soll man langsam nicht sauer werden....."
    Zu solchem Hin- und Her-Gehampel werde ich mir lediglich mein Teil denken...

    Mieter86:

    "Ich hab hier aber einen VM der seit üb. 25 Jahren
    es nicht gebacken bekommt, eine vernünftige Abrechnung zu erstellen."
    Und wer ist so dämlich, diese zu bezahlen?

    "Aus dem Jahr 2007 gab es eine Abrechnung, bzw. "Nachzahlung"
    Diese hat uns im Januar 2009 erreicht."
    Zu spät.

    "wieso dürfte ich denne als Mieter nicht verlangen, das er mir das mittels belege etc. "beweisen" soll, das
    seine Forderung - Hier anteilig pp 60 € zu zahlen - beweisen soll ?
    Er Fordert, und will ja was von uns/mir, also soll er es bitte aufzeigen."
    Du hast Recht auf Belegeeinsicht.

    "Es ging aus der Abrechnung/Nachzahlung nicht hervor, für
    was die Nachzahlung überhaubt sein soll."
    Dann würde ich sie auch nicht leisten.

    "Inzwischen ist mir durch ehem. Mieter von Ihm von
    einem anderen Objekt bekannt, das er dort die selbe "show"
    abzieht."
    Es gehören immer zwei dazu: Einer, der was macht, und einer, der was mit sich machen lässt.

    Joa, aber da liegt ja der Schuh begraben.
    Laut MV heisst es "ANTEILIG" und durch das einsetzen durch
    3 Zahlen "100" % soll dies uns zu 100 % zu last gelegt werden?
    Ich verstehe unter einem ANTEIL aber anderes.


    Das sind drei Ziffern, also 100-prozentiger Anteil an den Wartungskosten.

    schmaddl77:

    "Folgendes Problem !"
    Vorab: Plenk ? Wikipedia

    "Habe mich von meinen Partner getrennt und wollte nun den Mietvertrag nur auf meinen Namen nehmen !"
    Du willst sagen, dass Ihr beide im MV steht und Du den MV allein weiterführen möchtst? Wofür denn? Du hast eh' kein Recht darauf.

    "Nun will auf einmal der Vermieter mir kündigen weil er meint das ich mir die Wohnung nicht allein leisten kann !"
    Lächerlich. Ist kein Kündigungsgrund.

    "Bekomme aber neben meinem Lohn noch zweimal Unterhalt für meine Kinder und Wohngeld !"
    Dein Einkommen ist irrelevant.

    "Das ist dem Vermieter alles egal und er fordert meinen Ex Partner als Sicherheit !"
    Ist doch automatisch der Fall, solange der VM nicht so dämlich ist, ihn aus dem MV zu entlassen.

    "Er ist nun gezwungen weiter hier zu wohnen weil ich sonst die Wohnung verliere !"
    Quatsch! Er kann nach Pusemuckel ziehen, bleibt aber weiterhin dem VM ggü. vertraglich verbunden, solange der VM nicht so dämlich ist, ihn aus dem MV zu entlassen.

    "Darf der Vermieter einfach so kündigen obwohl die Finanzierung der Wohnung voll abgesichert ist ?"
    Nöö.

    "Kann er mit der [unbegründeten] Kündigung durchkommen ?"
    Niemals.

    Hallo Mieter86,

    wieder sooo'n Roman...
    Ein rückwirkendes Mieterhöhungsbegehren gibt es nicht.
    Ein gültiges MEB ab August habt Ihr anerkannt und folgt dem auch.
    Wenn der VM den mtl. zu zahlenden BK-Abschlag erhöhen möchte, ist dies sein gutes Recht. Er braucht lediglich die letzte BK-Abrechnung zu nehmen und den Gesamtjahresbetrag durch 12 zu teilen. Der so errechnete Betrag wird dann zu Beginn des übernächsten Monats fällig. So einfach ist das... (§ 560 BGB).

    Fonzie:

    "Zitat von Berny
    "Ebenso die Kosten für Internet und Telefon."
    Pure Dummheit. Sie weiss wohl nicht, wie teuer dies ihr zu stehen kommen kann...?
    Ich auch nicht, kannst du mir sagen, was du damit meinst?"
    Um Dir selbst die Augen noch weiter zu öffnen...: Unverschlüsseltes WLAN, Downloads, Telefongespräche ohne Flatrate zur Freundin nach Fidji?

    "Genau sowas wollte ich wissen. Ich konnte mir nämlich auch nich vorstellen, dass man sowas macht. Wenn du mir noch ein oder zwei Argumente nennst, warum man das vermeiden sollte, dann schenk ich dir einen virtuellen Keks! :)"
    Bezüglich einer jeden Betriebskostenart sollten ganz klare schriftliche Vereinbarungen getroffen werden - jedoch gut zu wissen, dass dann der Partner meinen könnte, sehr ausgiebig täglich auf halbe Kosten baden zu können...

    Sline86:

    "Aber das würde dann im Umkehrschluss heissen, dass man garnicht ausziehen kann, wenn sich einer querstellt??"
    Hmmmm, ausziehen kann jeder, wann er/sie will, nur ändert das GARNICHTS an der Verpflichtung, weiterhin die Miete zu zahlen.

    "Das kann doch nicht sein? Wenn der andere jetzt vor hat, 10 Jahre da zu wohnen....ich übertreibe jetzt mal...."
    Nöö, nix übertreiben... *lachenderteufel* Dann bleibt der eine auch noch 10 Jahre im Mietvertrag - es sei denn, dass der VM einen seiner beiden Mieter auf dessen Antrag hin aus dem MV entlässt.
    Ich als VM wäre jedoch nicht so naiv, meine Sicherheit zu halbieren.

    Hallo Mieter86,

    Leute, die sich klar ausdrücken, sind klar im Vorteil. Dann erübrigte sich auch das Schreiben von Romanen, welche niemand lesen will.

    "Laut Mietvertrag soll ich die Therme Warten lassen."
    Sollst Du ODER hast Du sie warten zu lassen?

    "Es heisst aber auch, das der VM hierzu mit einer Firma einen
    Wartungs-Vertrag machen soll/darf,"
    Was steht denn nun wortwörtlich im MV?

    Wenn Du bei Untätigkeit des VM eine Klage (die Du vorfinanzieren musst) einreichst, wird diese garantiert erst nach der folgenden Heizsaison entschieden...

    Hallo Fonzie,

    "Hauptmieterin bin ich ihren Mietvertrag vom Vermieter durchgegangen. [*]Kaltmiete
    [*]Betriebkosten
    [LIST]
    [*]Hausmeister
    [*]Müll
    [*]Wasser
    [*]Treppenhausbeleuchtung
    [*]Kabelanschluss
    Die Nebenkosten (Gas und Strom) werden vom Anbieter berechnet."
    Das sind alles Betriebskosten, welche auch landläufig als Nebenkosten bezeichnet werden.

    "Es geht hier um meinen Anteil (5=%) von etwa 470 € KM, 40€ BK und 90€ NK."
    Also KM 23,50€ plus BK 6,50€, also Bruttomiete 30,00€ mtl. Sehe ich das richtig?

    "Meine neue Vermieterin hat nun die Betriebskosten in die Kaltmiete eingerechnet."
    Wieviel wäre das dann, die All-Incl.-Miete?

    "Ebenso die Kosten für Internet und Telefon."
    Pure Dummheit. Sie weiss wohl nicht, wie teuer dies ihr zu stehen kommen kann...?

    "Außerdem eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 50% des bisherigen Betrags."
    Also mtl. 3,25€?

    "Außerdem die Klausel, dass die NK und BK zu gleichen Teilen geteilt werden."
    Oben aber schreibst Du nicht von 50%, sondern von 5%... *kopfkratz*

    "Dieser Vertrag ist mir unangenehm, denn er lässt keine Rückschlüsse auf die BK kosten zu. Bei Rück- oder Nachzahlungen kann es also zu Sreitigkeiten über den Betrag kommen."
    Nicht nur hierbei. Dieses Machwerk ist hervorragend dazu geeignet, die Einkommen von Rechtsanwälten, Gutachtern, Richtern und Gerichtskassen zu sichern.

    PS: Von solch einem Konstrukt habe ich in diesem Forum noch nie gelesen...

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