Hallo mink,
"habe in der angemieteten Wohnung meines Freundes versehentlich ein Stück Türrahmen (Pressspan, war bereits durch Feuchtigkeit angegriffen) der Wohnungseingangtür herausgebrochen"
- OK
"zuerst war es der Vermieterin mehr oder weniger egal - hauptsache der Schaden wird ersetzt, doch dann "akzeptierte" sie den Kontakt zur Versicherung nicht, da diese nur den Zeitwert der Tür ersetzen will (Tür ist über 20 Jahre alt),"
- Eine Mitwirkungspflicht hat sie schon... Und m.E. kann sie nicht Neu-für-Alt verlangen.
"beim Auszug aus der Wohnung hat sie uns eine Frist von zwei Wochen gesetzt, in der wir die Tür ersetzt haben müssen."
- Wie gesagt, neu für alt ist m.E. nicht. Aber, wohl gemerkt, das ist nicht (mehr) Mietrecht, eher BGB § 823.
"wenn bis dahin keine Reparatur stattgefunden hat, lässt sie zu unseren Kosten alles selbst reparieren."
- Wie stellt sie sich die praktische Durchführung vor?
"hinzu kommt, dass die Vermieterin auf ein einheitliches Bild der Wohnung besteht. Wenn also die Eingangstür nicht identisch ist mit den restlichen Türen der Wohnung, möchte sie auf meine Kosten alle Türen passend ersetzt haben."
- Besser: das ganze Haus?
"Sollen wir die Sache der Vermieterin überlassen und eine Klage in Kauf nehmen?"
- würde warten, bis etwas Schriftliches kommt und dann hier noch mal melden oder direkt zu einem FachAnwalt.
"Kann sie einfach bestimmen ob sie es privat oder per Haftpflicht geregelt haben möchte?"
- Nee, wirklich nicht.