Beiträge von Berny

    Zatura:

    "Dem Vermieter habe ich davon erzählt und ihn gebeten dass er das mit der Hausverwaltung abklärt. Doch da ist nie was passiert."
    - Wen wundert's... Nägel mit Köpfen wären angebracht. Ich möchte meine "Lösungs"vorschläge nicht publizieren...
    Lass' Dich von einem Anwalt rechlich beraten und den Sachverhalt auf den Tatbestand des § 123 StGB überprüfen.

    Lisa_89:

    "das es da keine Sonderregelung gibt in solchen Fällen war mir unklar..."
    - Vielleicht kann ein rechtskräftiges Gerichtsurteil weiterhelfen.

    "Also kommt sie jetzt ihr ganzes Leben lang nicht aus dem Vertrag,"
    - Ich empfehle einen Fachanwalt zu konsultieren und dann weiter w.o.

    "ihre 600 Euro sind futsch, wenn ich das richtig verstehe???"
    Solange der gemeinsame MV gilt, hat der VM Anspruch auf die volle Kaution und vollen Mietzins, egal von wem. Wie die beiden Streithähne das unter sich regeln, ist deren Privatrechtssache.

    Nun Hat Sich Unsere Vermieterin entschlossen Im Schlafzimmer im Bad Und Wohnzimmer Die Aussenwände Von Innen Mit Kalziumsalidplatten Dammen Zu Lassen Auf Ihre Kosten Kann Sie Dies Auf Die Miete Umlegen Sprich Mieterhöhung .


    Ich meine: Ja. Und zwar jährlich 11% der Investition. Dein VM sollte Dir die Bauarbeiten vorher ankündigen, sie beschreiben und eine voraussichtliche Mieterhöhung errechnen.
    ---- Ich darf Dir empfehlen, viel (deutsch) zu lesen, um in der Rechtschreibung Defizite auszubessern.

    Hallo Claudia_L,

    Eure VM hat Ansprüche nach Beendigung des Mietverhältnisses an Euch beide Mieterinnen. Sie kann sie durchsetzen bzw. dies versuchen, wo sie will, jenachdem, wo sie sich den meisten Erfolg verspricht.
    Familienverhältnisse oder Sentimentalitäten spielen hierbei keine Geige.
    Wenn Ihr beiden Ex-Mieterinnen Ansprüche untereinander habt, müsst Ihr das unter Euch klären, denn das ist dann kein MIETrecht mehr.

    Nach Rücksprache mit der Vermieterin, überläßt sie es mir, ob ich die Abtrennunge behalten will oder etwas anderes abbringen möchte.
    Meine Frage: Wer muss für die Kosten des Abbau der Duschabtrennung aufkommen.


    Du, denn Du hast die Wohnung so gemietet, wie sie Dir übergeben wurde, und die VM hat den Abbau ja nicht beauftragt.
    Du soltest die DA jedoch aufbewahren und bei Mietende der VM wieder zur Vergnügung stellen.

    klaraD:

    "naja ... entweder kommt: "was soll ich denn machen?" oder "ich kann da nix machen" oder "ich guck mal" und kommt keine reaktion"
    - Macht doch nichts. Reagieren wird er müssen, wenn er einen Mahnbescheid bekommt...:o

    "ist die 2011 abrechnung dann jetzt komplett erledigt? ich kann nichts mehr geltend machen?"
    - Wie mein Vorbeter vom Main schon andeutete: Rechnungen sind allgemein nach 3 (Kalender-) Jahren verjährt, also bspw. Rechnung vom 1.8.2009: 2010, 2011, 2012 sind verstrichen, ab 1.1.2013 isse verjährt.
    BetrkAbr. über den Abrechnungszeitraum Kj. 2011 ist ab 1.1.2013 verfristet. Der VM kann keine Nachzahlungen mehr verlangen, jedoch der M wohl Erstattungen.
    Wenn ich also das starke Gefühl habe, dass der VM noch für den Abrechnungszeitraum Kj.2012 nachfordern könnte, würde ich gaanz geduldig den 31.12.13 abwarten...:rolleyes:

    Hallo KlaraD,

    momentan gibt es Anzeigeprobleme im Forum.

    "die nebenkostenabrechnung 2011 ist auch für mich verjährt,"
    - Jein, sondern "verfristet". Wie gesagt, wenn sie mit dem Kj. übereinstimmt, kann ab dem 01.01.2013 nix mehr nachgefordert werden.

    "wenn dann kann ich nur schauen ob ich die für 2012 bekomme right?"
    - Yeah, ich würde den Tag nach dem Dinner for One abwarten...:o

    Hallo klaraD, Du Frostbeule...:cool:,

    "ich habe eine holztür in meiner küche, die zum garten führt. diese müsste schon um die 20 jahre mindestens sein, eher noch älter.
    leider ist diese tür mitlerweile so sehr verzogen, das es rundum deutlich reinzieht. die temperatur in der küche beläuft sich derzeit schon auf 14 grad"
    - Da die Tür bei Deinem Einzug erkennbar (noch) nicht so mangelhaft war, liegt hier ein Mangel an der Mietsache vor. Gem. § 535 BGB hat der VM diesen zu beseitigen, (falls Du ihn schriftlich nachweislich [per Boten, mit Zeugen oder per Einwurfeinschreiben] dazu aufforderst, und zwar zeitnah).

    "ich habe einen kleinen heizkörper genau links neben dieser tür. ich kann mir sparen, diese anzumachen, weil sie rein gar nichts bringt und ich nur geld aus dem fenster werfe. eben weil es so sehr zieht durch die tür."
    - oder Geld durch die Tür werfen... (ich weiss, schlechter Witz).

    "das problem bestand auch schon letzten winter. mein vermieter hat mir klebeband gegeben was abdichten sollte. leider hat es kaum funktioniert und ich konnte dann auch nicht mehr die tür ordentlich schliessen. die tür ist unverschlossen dann immer aufgesprungen, beim abschliessen hat man sich fast den finger gebrochen und man musste sich ordentlich gegenstemmen um sie überhaupt abschliessen zu können."
    - Auch dies würde ich dem VM schreiben, um mal festzuhalten, wie lange er schon "schwächelt".

    "ob er rechtlich verpflichtet ist, dem abhilfe zu schaffen bzw. eine neue tür einzubauen?"
    - Wie bereits gesagt... WIE er den Mangel dauerhaft beseitigt, ist seine Sache.

    "was ist mit ggf. mietminderung?"
    - Bei der Aufforderung zur Mangelbeseitigung würde ich auch noch schreiben, .... ", um Schäden an der Mietsache und Mietminderungen zu vermeiden".

    "ich habe ihn des öfteren angesprochen und er reagiert nicht."
    - Vielleicht hilft's jetzt, denn MM treffen die VM nicht nur in der Geldbörse, sondern auch am Selbstbewusstsein...:eek:

    "ich bekomme keine nebenkostenabrechnung. die letzte habe ich erhalten im dez. 2011 für den zeitraum 01.01.2010-31.12.2010 und ... seitdem ist nichts mehr passiert."
    - Die NK-Abrechnung für 2011 ist also verfristet, und er kann nichts mehr nachfordern. Sollte er sich weiterhin weigern, kannste sämtliche NK-Vorauszahlungen zurückverlangen. Also auch hier nachfordern/verfahren w.o.
    Die NK-Abr. für Kj. 2012 müsste Dir bis spätestens 31.12.2013 zugehen, ansonsten...: w.o.

    darf ein Vermieter einem die Heizung dauerhaft und ohne vorher Bescheid zu geben abdrehen?
    Wenn ja, dürfte er es bei diesen Bedingungen?: Miete das erste mal nicht rechtzeitig (also und dann zu dem Zeitpunkt des Heizungabstellens noch nicht) gezahlt


    Nein, er darf das (bei Heizung erforderlicher Witterung) nicht, sogar noch nicht einmal, wenn überhaupt keine Miete gezahlt wird.
    Ich würde ihn unter Zeugen auffordern, die Heizung sofort wieder in Betrieb zu nehmen.
    Tut er das nicht, würde ich beim AG eine "Einstweilige Verfügung" beantragen, wonach ihm ein Ordnungsgeld von bis zu 250 000 Euro angedroht wird, wenn er sie nicht wieder in Betrieb nimmt.

    Wir haben jetzt beide schon einmal eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, aber auch beide ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchlaufen. Bei uns beiden wurde die Restschuldbefreiuung erteilt und wir sind beide komplett Schuldenfrei. Durch die Verbraucherinsolvenz ist die eidesstattliche Versicherung eingentlich hinfällig


    Vorab: Dies ist kein Mietrecht.
    Da die EV ja tatsächlich abgegeben wurde, ist doch m.E. an dieser Tatsache nichts zu deuteln.

    Hallo Paul,

    ich werde nichts mir Unbekanntes herunterladen.

    "Wie bereits erwähnt, sollte meiner Meinung nach die Abrechnung ab dem 02.05.2012 starten und nicht ab dem 01.06.2012. Hierfür ist auch folgende Klausel im Mietvertrag enthalten: "Die Wohnung wurde am 2.5.2012 Übergeben, die Nebenkosten werden ab 2.5.2012 berechnet. Kaltmiete wird für den Monat Mai 2012 nur zur Hälfte berechnet.""
    - Dürfte ja wohl eindeutig sein.

    "Auch verstehe ich nicht, die Höhe der Anrechenbaren Zahlungen insgesamt in der Abrechnung in Höhe von 700€. Laut Mietvertrag *) habe ich 130€ Nebenkosten vorausgezahlt. Im Zeitraum vom 02.05.2012-31.12.2012 wären es somit 8 * 130 € = 1040 €."
    - Niemand kann das besser beweisen als ..... Du.
    *) Auch lt. vorhandenen Zahlungsbelegen?

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