Beiträge von Berny
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Hallo paimutan,
wichtig ist hier (wie eigentlich immer), wer mit wem ein Vertragsverhältnis hat. Eures endet am 31.5., das Eurer Nachfolger beginnt am 1.6.
Der VM hat mit privaten Absprachen nichts zu tun, die wären auch kein Mietrecht. -
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Kann ich mich, da im Mietvertrag nichts von einer Mobiliereung stand auf den 573a beziehen, also die Kündigungsfrist auf 6 Monate verlängern,
oder muss im Vertrag drinstehen, dass es ein Vertrag über eine unmöbilisierte Wohnung ist?
Nöö, im MV müsste eher das Gegenteil stehen.
Ich meine ebenfalls, dass die KdgFrist 6 Monate beträgt. -
Rein juristisch muss er das Versagen der Verwaltung aber trotzdem gegen sich gelten lassen. D.h. rein danach wäre die Abrechnung wohl schon verfristet. Mußt Du letztlich entscheiden, wie du damit umgehst.
Meine ich auch. Es kommt immer drauf an, wer mit wem ein Vetragsverhältnis hat. M/VM ist schon ausreichend erläutert worden. Aber VM/HV dürfte wohl so zu verwerten sein, dass der VM die HV schadenersatzpflichtig machen kann. -
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AjaxMH:
"seit wann darf eine jährliche Nebenkostenabrechnung geteilt erstellt werden?"
- Wo kann man denn Gegenteiliges nachlesen...?
Letztendlich dreht es sich um Betriebskosten, bestehend aus Nebenkosten (Grundsteuer, Versicherungen, Müllabfuhr etc. UND Heizkosten."Warum ist Teil A ohne Teil B gültig?"
- Bitte erkläre mal Teile A und B.
Ernsthaft: Die Nebenkosten haben mit den Heizkosten doch garnichts zu tun. Und... garnicht mal so selten erfreuen ungeschickte VM ihre Mieter mit den ...kosten zu 2 unterschiedlichen Zeitpunkten."Was wäre, wenn ..."
- Gibt's nicht. Kommt auf deren Inhalte an..."Letztlich ist es allerdings in diesem Fall wurscht, denn am Ende kommen immer 200€ Guthaben für den Mieter dabei heraus."
- Richtig ... und für uns einen Kasten Bier. -
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Ich muß meine Vorschreiber nicht wiederholen!
Aber warum denn nicht...: Captain & Tennille 1979 Do That To Me One More Time - YouTube -
AjaxMH:
":( Das ist nun das genaue Gegenteil meiner Darstellung."
- Macht doch nichts..."Du hast gelesen, dass die "Abrechnung" komplett ohne Heizkosten(abrechnung) war?"
- Ja und? Zumindest dieser Teil der BKA war noch rechtzeitig und somit die Nachforderung rechtens.
Die HKA war verspätet, und somit konnte der VM keine Nachforderungen mehr stellen, jedoch den Mieter musste er auszahlen (war ja sowieso so). -
Ich hatte mal etwas von einem § 1361 BGB gelesen, weiss jedoch nicht, ob der hier weiterhilft.
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Fakt ist:
Mein Vermieter hat mir am 27.12.2012 die Betriebskostenabrechnung für 2011 in den Briefkasten geschmissen.
Und jetzt will ich wissen, ob er das darf
Ja, denn die BKA 2011 ging Dir am 27.12.2012 zu, und somit besteht seine Nachforderung zurecht. -
Hallo Andy1818,
in diesem Fall ist es wichtig, zu wissen, ob Du die Terasse und das Beet lt. Mietvertrag mitgemietet hast.
Ausserdem, ob im MV bzgl. der Bepflanzung des Beetes irgendwelche Vorgaben oder Einschränkungen gemacht sind. -
Hallo Perlhuhn,
gibt es ein Übergabeprotokoll der Mietsache vom Mietende?
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Hallo MenschGuenther,
"Am 27.12.2012 hatte ich die Betriebskostenabrechnung für 2011 meines Vermieters im Briefkasten"
- ok."Kurz darauf schrieb ich einen Brief mit Bitte um Einsicht in die Unterlagen. ... Mein Vermieter hat sich auf diesen Brief nie gemeldet und ich habe nie die Nachzahlung vollzogen."
- ok."Am 05.03.2014 habe ich auf einen Verdacht hin, meine Heizkostenabrechnung für 2011 verlangt (Diese habe ich damals nicht bekommen und auch im Jahr davor nicht). Wie vermutet hatte ich ein ziemlich hohes Guthaben ~500 €."
- Die hätteste eigentlich mit der BKAbr. bekommen müssen. HK sind ein Teil der BK."Nun teilte mir mein Vermieter mit, dass er die +500€ Heizkostenabrechnung (2011) mit den -300€ Betriebskosten (2011) verrechnen und mir die Differenz ausbezahlen möchte."
- Da hat er Pech, solange wie er Dir die Einsicht in die BKAbr. verweigert (denn die ist m.E. noch nicht fällig). Ansonsten wäre es m.E. ok. -
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Da die (defekte) Terassentür bei Mietbeginn bereits vorhanden war, kann ihre Instandsetzung keine Grundlage für eine Mieterhöhung darstellen. Im Gegenteil: Gem. § 535 BGB obliegt es dem VM, auf seine Kosten für die ordnungsgemässe Funktion (d.h. Instandhaltung der Mietsache) zu sorgen (der Preis hierfür spielt überhaupt keine Geige).
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Berny
An die Möglichkeit habe ich nicht gedacht.
Ich auch nicht, jedoch erst später
.Und @ Sven: Ich würde - ohne Zeitdruck - mal gelegentlich mit dem VM sprechen.
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