Beiträge von Berny

    @ indi: Vielen Dank für dein Feedback. Bist du dir sicher, dass ich einer Erhöhung des Umlegeprozentsatzes einfach wiedersprechen kann?

    @ Berny: Es sind 10 Wohnungen. Nebenkosten sind: Grundsteuer, Wasserkosten, Abwasser, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Hausreinigung, Gartenpflege, Allgemeinstrom, Schornsteinreinigung, Versicherung, Kabelanschluss.


    Ja, Du kannst da widersprechen.

    Vor einigen Wochen kam die Nebenkostenabrechnung rein und ich muss einiges nachzahlen, was vor allem am Gemeinschaftsstrom liegt, der von ca. 250€ in den Vorjahren auf über 500€ gestiegen ist. Grund für diesen Anstieg ist ein Wasserschaden, den wir durch Regen im Keller hatten. Die Vermieter stellten im Zuge dessen Bautrockner im Keller auf, die dort einige Wochen liefen.
    Wir sind 3 Parteien und einen anderen Grund für diesen rasanten Anstieg kann es eigentlich nicht geben.

    Nun ist meine Frage, ob der Vermieter die Stromkosten für diese Bautrockner einfach so auf uns Mieter umlegen darf. Schließlich ist es nicht die Schuld der Mieter, dass der Keller nicht sicher vor extrem starken Regen ist.


    Nein, den erhöhten Stromverbrauch hat der Vermieter/Hauseigentümer zu bezahlen. Der wiederum kann ja versuchen, ihn bei seiner Gebäuderversicherung anzumelden.

    Ein Stammuser hat sich hier vor einiger Zeit böse verabschiedet mit dem Vorwurf, dass mir (bzw. uns) noch nicht einmal Fake- oder Troll-Postings auffallen...
    Da sei doch die Frage erlaubt, ob dieser Thread evtl. unter diese Kategorie fällt...

    So wie Berny würde ich das auch hinein interpretieren. Ich hatte die vergangenen ~5 Jahre keine NK Senkung oder Erhöhung, was mir etwas komisch vorkam aber ich konnte meinen Verbrauch schlecht einschätzen, gerade hinsichtlich der NK die sich auf das Geamtobjekt beziehen wie Müllentsorgung, Reinigung usw. Daher hatte ich mich nicht beklagt.


    ... zur Freude des Vermieters...:p:o

    Aber deswegen bin ich doch erst in den Mieterverein gegangen um ihn anzumahnen. Die haben ja sogar erst bestimmen müssen wo er wohnt um das Schreiben zu zu stellen. Das Schreiben mit dem damaligen Datum kann der Mieterverein ja beibringen.


    Eigentlich musste er wohl auch eine Kopie vom MV bekommen haben...

    Ein Rücktrittsrecht bei Mietverträgen, außer es steht ausdrücklich im Vertrag, gibt es nicht. Mietminderung ist evtl. möglich. Ob und wieviel kann dir ein Fachanwalt für Mietrecht sagen.

    Ansonsten bleibt dir nur die fristgerechte Kündigung. Die ist im Moment zum 31.08.2017 möglich.

    Sofern der Vertrag unbefristet und ohne Kündigungsverzicht ist.


    Schliesse mich vorstehender Meinung an...:eek:

    Vor einiger Zeit habe ich welche für eine Wohnung benötigt. Im Internet für 7 € der 2er-Pack. Da habe ich, für den Fall der Fälle, gleich ein paar mehr bestellt.


    Bravo, wir bräuchten viel mehr Mitdenker/innen...:o

    ..., nur kannst Du eben den "Verzugsbrief" an den Vermieter nicht beweisen, aber das müsste doch der Mieterverein können, dass ein solcher Brief geschrieben und an den Vermieter versandt wurde.


    ... aber nicht, dass er angekommen ist.
    Ich schätze, dass die Angelegenheit mit einem Vergleich enden wird (wobei die Anwälte sich dann selbst noch zusätzlich eine Vergleichsgebühr genehmigen werden...:eek:)

    Moin Bonez,

    "zum 1.6.2017 habe ich meine alte Wohnung gekündigt da ich kurzfristig umziehen musste."
    - Wohl eher zum 31.05.? (Wohnraummietverträge enden regelmässig zum Monatsende).

    "Ich konnte mich mit meinem Vermieter darauf einigen, dass ich nach einem geeigneten Nachmieter suche, damit ich früher aus dem Mietvertrag komme."
    - Ein bekannter Irrglaube.

    "Das habe ich auch getan und es hat sich ein Nachmieter zum 15.05. gefunden. Die Wohnungsschlüssel hatte ich im Rahmen der Wohnungsübergabe dem Vermieter am 28.04. übergeben."
    - ... welches nicht von der Mietezahlungspflicht bis zum Mietende entbindet.

    "Des Weiteren sollte eine Nebenkostenabrechnung erstellt werden, richtig?"
    - Ja, Dir steht die zu bis spätestens ein Jahr nach Beendigung des Abrechnungszeitraums. Beispiel: Wenn der übliche Zeitraum dieser Immobilie das Kalenderjahr ist, bis zum spätestens 31.12.2018.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!