Beiträge von Berny


    Es gibt doch verschiedene Urteile, die "Pauschal-Klauseln" im Mietvertrag für unwirksam erklären. Ich habe noch folgendes hierzu im Netz gefunden:
    "Dagegen dient eine sogenannte Auszugspauschale dazu, dem Vermieter das Risiko für Schäden und Kosten abzudecken, die im Zusammenhang mit einem vorzeitigen Auszug des Mieters entstehen können. Formularmäßige Vereinbarungen bzw. Vereinbarungen in Verbraucherverträgen verstoßen regelmäßig gegen § 309 Nr. 5 b BGB, wenn sie den Abgeltungsanspruch des Vermieters nur pauschaliert festlegen und dem Mieter nicht ausdrücklich den Nachweis gestatten, der Aufwand sei nicht oder nicht in der vereinbarten Höhe entstanden (BGH NJW 1985, 633; NJW 1997, 259)."
    Gilt dies nicht für meinen Fall?


    Ich weiss nicht, wie ein Richter dies auslegen würde. Die beklagte RAin würde wohl jedenfalls auf eine individuelle Vereinbarung (Separates Blatt, beider Parteien Unterschriften) plädieren - aber wie sagt man so schön: "Da steckste nicht drinnen".
    Ich würde es bei dieser Betragshöhe jedenfalls nicht drauf ankommen lassen.

    Hallo Berny, kurz zur Erklärung: Ich habe mich hier am 15.4.2016 angemeldet aber noch nie einen Beitrag verfasst oder eine Frage gestellt. Dass meinte ich mit " bin neu hier"
    Gruß mieter 55


    OK, no problem.:)

    Die Gesamtwohnfläche ist von 304 qm auf 274 qm "geschrumpft"


    Der "schlaue" RA wird dann argumentieren:"30m² sind von 304m² weniger als 10% und somit noch innerhalb der Toleranz...:p

    Hallo Mihiael,

    "Die Musik haben wir auf der Terrasse komplett eingestellt.
    An die Lärmschutz-Regeln (Mittag- und Nachtruhe) halten wir uns."
    - finde ich nicht zu beanstanden.

    "Im Sommer grillen wir gerne ca. einmal die Woche auf einem Holzkohlegrill (Darauf könnten wir verzichten :( )."
    - Empfehle einen Elektrogrill.

    "Der Vermieter wohnt auch im Innenhof, hat sich bisher aber noch nie beschwert.
    Wir haben mit dem Ehepaar für nächste Woche einen Termin ausgemacht, an dem wir versuchen werden einen
    Kompromiss zu finden."
    - Viel Glück!

    "Der werte Herr Nachbar bevorzugt es im Sommer mit offener Balkontür zu arbeiten..."
    - ... wozu er jedoch nicht verpflichtet ist...

    "Kann uns der Vermieter mit den oben aufgeführten Gründen kündigen?"
    - Nein.

    "Gibt es eine Gäste-Regelung ( á la maximal 5 Gäste pro Tag/Woche)"
    - Nein.

    "Was kann der Nachbar von uns verlangen und was nicht?"
    - Rücksichtnahme ja, Übertreibungen nein.

    "Kann sich der Nachbar nicht einfach Ohropax, bei der Arbeit, in die Ohren Stecken?(!)"
    - Können ... ja.

    "Wir möchten auf keinen Fall ein Rechtsstreit mit unseren Nachbarn provozieren, sind aber auch nicht bereit uns haltlose Vorschriften auferlegen zu lassen."
    - Habt Ihr schon etwas schriftlich bekommen?

    Bis diese Sachlage geklärt ist kann der Fragesteller die Miete mit "Vorbehalt" überweisen, und nach endgültiger Klärung die Kosten/Miete entsprechend ausgleichen. Wäre auch ein Weg, denke ich.


    Die Miete? Eventuell. Die wohnflächenbasierenden Kosten der Betriebskostenabrechnungen auf jeden Fall.

    der genaue Wortlaut ist "Die Vertragsparteien verzichten ohne Einschränkung und ohne Vorbehalt bis zum 31.03.2019 auf das Recht zur ordentlichen Kündigung."


    Der VM hat sich bei dieser Formulierung schon etwas gedacht...:o
    Du kannst also frühestens am 01.04.2019 zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen.

    Hallo HH,
    habe mich nun schlau gemacht. Die Dachgeschosswohnung ist mit nur 45 qm angegeben.
    Beim Vormieter war sie mit 75 qm angegeben! Das bedeutet bei der Kostenverteilung über qm
    zahle ich automatisch mehr!


    Ist ja logisch. Nun liegt es jedoch an Dir, Beweise über die tatsächliche Wohn-berechnungsfähige-Fläche zu erlangen. Im schlimmsten Fall könnte es so sein, dass das Gericht ein Gutachten anfordern wird. Aber das kann dauern... und kosten...:(

    Aber wir werden hier ja relativ kurz gehalten mit Infos, so dass es schwer ist dir wirklich zu helfen.


    Somit sei dem TO ein Hinweis auf die Wohnflächenberechnungsverordnung erlaubt.:rolleyes:

    Hallo Matthias1990,
    ich würde dem VM per Einwurfeinschreiben den Schaden schildern, seit wann er ihm bekannt ist, und ihn auffordern, ihn zeitnah zu beseitigen, um Mietminderungen und evtl. Schadenersatzforderungen zu vermeiden. Auch auf § 535 BGB Bezug nehmen.

    Hallo mieter55:

    "bin neu hier und möchte meinen ersten Beitrag (Frage) abgeben."
    - Das glaube ich nicht.

    "Ich wohne in einem Dreifamilienhaus. Im Erdgeschoss wohnt der Vermieter; der auch gleichzeitig der Besitzer des Hauses ist, ich wohne im ersten Stock, die Tochter des Vermieters wohnt über mir im Dachgeschoss. Die Dachgeschosswohnung gibt der Vermieter mit ca.30 qm weniger an um seiner Tochter Kosten zu ersparen."
    - Wie hatte denn der Vermieter diesen Sachverhalt Dir ggü erklärt?

    "Dass heisst aber doch für mich das sich dadurch meine Nebenkosten erhöhen? Zum Beispiel die Gebäudeversicherung und alle Kosten die mit der qm Zahl abgerechnet werden."
    - So steht zu befürchten. Wie lange wohnst Du denn dort schon?

    "Darf er dass und wenn nicht wie soll ich dagegen vorgehen."
    - Kann ich erst nach Beantwortung meiner Fragen sagen.

    coconut_tiger:

    "Meine Frage ist jedoch: Kann der Vermieter die erteilte (und schriftlich vorliegende) Genehmigung, die für die Satellitenschüssel so wie sie ist erteilt wurde nun einfach so widerrufen, ohne dass sich irgendwelche Umstände geändert haben?"
    - Hast doch selbst geschrieben: "In der Genehmigung steht glaube ich auch noch, dass sie jederzeit widerrufen werden kann. :-/ "

    "Hat er das Recht, jetzt auf einer flachen Antenne zu bestehen,"
    - Er könnte sie Dir vorschlagen. Wichtig ist, dass Flach- oder Rundschüssel nicht von aussen zu sehen sind. Kenne ja Deine Balkonbrüstung o.ä. nicht.

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