Es gibt doch verschiedene Urteile, die "Pauschal-Klauseln" im Mietvertrag für unwirksam erklären. Ich habe noch folgendes hierzu im Netz gefunden:
"Dagegen dient eine sogenannte Auszugspauschale dazu, dem Vermieter das Risiko für Schäden und Kosten abzudecken, die im Zusammenhang mit einem vorzeitigen Auszug des Mieters entstehen können. Formularmäßige Vereinbarungen bzw. Vereinbarungen in Verbraucherverträgen verstoßen regelmäßig gegen § 309 Nr. 5 b BGB, wenn sie den Abgeltungsanspruch des Vermieters nur pauschaliert festlegen und dem Mieter nicht ausdrücklich den Nachweis gestatten, der Aufwand sei nicht oder nicht in der vereinbarten Höhe entstanden (BGH NJW 1985, 633; NJW 1997, 259)."
Gilt dies nicht für meinen Fall?
Ich weiss nicht, wie ein Richter dies auslegen würde. Die beklagte RAin würde wohl jedenfalls auf eine individuelle Vereinbarung (Separates Blatt, beider Parteien Unterschriften) plädieren - aber wie sagt man so schön: "Da steckste nicht drinnen".
Ich würde es bei dieser Betragshöhe jedenfalls nicht drauf ankommen lassen.