Beiträge von Berny

    Die Vermieterin ist verpflichtet, die Mietsache auf ihre Kosten i.O. (d.h. vertragsgerechten Zustand) zu halten gem. § 535 BGB. Ich würde per Einwurfeinschreiben die Mängel tabellarisch auflisten, seit wann sie ihr bekannt sind, und sie auffordern, unter Verweis auf den genannten § diese zeitnah zu beheben, um weitere Schäden an der Mietsache und Mietminderungen zu vermeiden.

    Hallo Joselyn,

    "Sie will nun meine Miete erhöhen , was ansich ja rechtlich ok ist , leider hat sie bzw Ihr Vater dem dies gebäude gehörte seit ungefähr 20 Jahren eine menge Renovierungsarbeiten nicht gemacht , alte fenster nur teilweise getauscht (6/15) , eine austausch einer Badewanne die seit einzug kaum emalie besitzt und bereits beim einbau 1969 vorhanden war immer wieder verschoben."
    - Wenn diese Mängel bereits bei Beginn des Mietverhältnisses (wann war das?), wäre dieser Zustand hinzunehmen.

    "Dazu kommt eine Isolierung neuren Datums ( Vater und Tochter berufen sich auf 40 cm Klinkerbau wände) was dazu führt das die Heizkosten für mich als vollzeit berufstätige allein schon 70% der Nebenkosten ausmachen."
    - Diese Aussage müsste detailliert hinterfragt werden.

    "Und zu allem überfluss will sie auch noch für die Nebenkosten abrechnung 2014 nun die Miete Rückwirkend auf 315 Euro festlegen"
    - Geht nicht. Allein können zukünftige mtl. Betriebskostenvorauszahlungen aufgrund einer Jahres-BK-Abr. neu festgelegt werden (Jahres-BK geteilt durch 12).

    "Muss ich für den Steuerfehler Ihres Vaters gerade stehen oder kann ich mich da auf den Vertrag berufen ?"
    - Was geht Dich die Steuer ihres Vaters an?

    "Wenn Sie die miete erhöhen will , sind da 17% auf einen schlag überhaupt zulässig?"
    - Kommt drauf an, in welchem Bundesland Ihr seid.

    "Wie sieht das mit den notwendigen renovierungen aus? Muss sie überhaupt meinen "forderungen" zuhören?"
    - Die Vermieterin ist verpflichtet, die Mietsache auf ihre Kosten i.O. zu halten gem. § 535 BGB.

    Klar, wenn es im Zimmer eine Deckenlampe gibt, die trotz intakter Glühbirne kein Licht gibt, dann hat der Vermieter diesen Mangel zu beheben.


    ... und dies wird im Übergabeprotokoll (2-fach mit Unterschriften!) vermerkt und ferner, wer diesen Mangel innerhalb welcher Zeit auf wessen Kosten zu beheben hat.

    Speziell ist dazu nichts im Vertrag vereinbart. Bei der Übergabe wurde uns jedoch einer zugesichert. Die Kellerräume wurden zudem besichtigt und 3 leerstehende Keller vorgefunden. Jedoch waren Schlösser davor, aber keine Namen oder Nummer, die eine Zuweisung zu einem bestimmten Mieter ermöglichen. Alle Nachbarn haben Keller und einige mussten dort auch ewig hinterherrennen.


    Ihr habt nur dann Anrecht auf einen Kellerraum, wenn dies ausdrücklich im MV vereinbart ist. Ansonsten wäre Nutzung von Kellerräumen reiner Goodwill des VM. Ist übrigens wo ich als Mieter wohne und ich woanders vermiete genauso.

    Sowohl beide Mieter als auch der Vermieter wären aber damit einverstanden, wenn ich den Vertrag einseitig kündige und nicht ein vollständig neuer Vertrag aufgesetzt werden muss.


    War das zum Zeitpunkt dieser Individualvereinbarung ODER jetzt?

    monaco:

    "Nach einer Vor-Ort-Besichtigung des Vermieters lehnt dieser eine generelle Erneuerung der PVC-Beläge ab, obwohl diese Mängel aufweisen (Kleber löst sich etc.) Lediglich ein Belag mit sehr starker Beschädigung wird laut Vermieter ersetzt."
    - Finde ich i.O. und fehlenden Kleber kann man ersetzen.

    "ist der Vermieter verpflichtet alle betroffenen Beläge (auch diese mit mittleren Mängeln) zu ersetzen?"
    - Nein.

    "wer kommt für den Aufwand auf, wenn Möbel entfernt, zwischengelagert werden müssen?"
    - Der VM wird Dir sicherlich behilflich sein. Und Dich trifft auch eine Mitwirkungspflicht in zumutbarem Ausmass.

    Hallo sooria24,
    ich habe den Eindruck, dass es wenig erfolgreich sein dürfte, einzelnen Vorwürfen zu widersprechen. Deshalb würde ich sie entweder ignorieren oder ihr insgesamt widersprechen.

    Also der Mietvertrag wurde zum 11.04.2015 gekündigt da nun ein anderer Pächter das Lokal betreibt.


    M.W. ist im Gewerbemietrecht die Kündigungsfrist mindestens 3 Monate zum Quartalsende; ich schätze mal, dass es also zum 30.06.15 war - oder der Nachmieter hatte bereits zum 12.04.15 zahlend übernommen.
    Spätestens zum 31.12.15 rsp. 12.10.15 müsste der ehem.VM Dir die Kaution zurückzahlen. Wenn nicht. anmahnen mit Fristsetzung, falls erfolglos, Mahnbescheid beantragen beim zuständigen Mahngericht entsprechend Objekt-Ort oder evtl. Gerichtsstandvereinbarung (Google oder ein Anruf beim örtl. Amtsgericht helfen weiter).

    Hallo MaikWms,

    "Habe gewohnt in einer Wohnung 01.05.13 - 31.10.15! Bekam die erste Nebenkostenabrechung NICHT (Zeit wäre bis 31.12.14 meines Wissens)"
    - Du meinst, die Frist lief am 31.12.14 ab. Die geleisteten BK-Vz kannste zurückfordern.

    "Es kam die Abrechnung von 2014...am 27.12.15 (Zeit bis 31.12.15) Soll 329€ nachzahlen."
    - Terminlich ok, jedoch ob rechnerisch müsste überprüft werden.

    "Wie lange habe ich Widerspruchsfrist? Im Brief steht 4 Wochen nach Erhalt des Briefes!"
    - 365 Tage nach Erhalt.

    Aber kann sie das nicht erstmal ansprechen?! Und wenn er sich dann zickig hat, dann erst das mit dem Anwalt angehen?! :?


    Latürnich wäre eine vorherige Unterhaltung mir dem VM sinnvoll.
    Und, Diana, Du bist mietrechtlich nicht Untermieterin, sondern Mieter; und Dein Untervermieter ist schlicht und einfach: Vermieter.;)

    Die Kaution bleibt bis zum Auszug bei Dir. Ich nehme mal an, Du hast ein Schreiben vom Insolvenzverwalter erhalten, das musst Du nach Vorschrift - ist im Schreiben genau angegeben - ausfüllen und an den Solv-Verwalter zurückgeben. Nach Auszug des Mieters alle Verbindlichkeiten des Mieteers von der Kaution abziehen, den Rest an den Ins.Verwalter - oder Gerichtsvollzieher- jedenfalls an denjenigen, der Dir das Schreiben ausgehändigt hat.


    So ist auch mein Kenntnisstand.

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