… ist explizit und ausschliesslich die Rede davon, dass ich "die angemietete Wohnung" untervermiete – jedoch wird hier nicht erwähnt, dass es sich um eine Untervermietung von lediglich einem einzigen Zimmer innerhalb der gesamten 4-Zimmer-Wohnung
Das hat der Anwalt richtig gesehen, denn bei einem Zimmer spricht man von Untervermietung, bei der ganzen Wohnung wäre es eine Gebrauchsüberlassung. Beides benötigt die Genehmigung durch den Vermieter.