Beiträge von Mainschwimmer

    sollte er aber mit der Hausratsversicherung vorher klären, ob er sich die Police danach noch leisten kann.


    Hallo Akkarin
    Da hast du einen ganz schweren Denkfehler. Die Hausratversicherung versichert nur den Hausrat des Versicherungsnehmers (Mieters) gegen Wasser-, Sturm und Feuerschäden, für Türen & Co. wäre die Privathaftpflicht ganz allein zuständig.


    gilt dies auch umgekehrt?


    Das gilt auch hier. Siehe diese Seite: http://www.nebenkostenabrechnung.com/nebenkostenabr…ahlungsfristen/

    Erstattungsguthaben: Zahlungsfristen für Vermieter

    Ergibt sich aus der Nebenkostenabrechnung ein Erstattungsguthaben zu Gunsten des Mieters, muss der Vermieter das Guthaben umgehend an den Mieter erstatten (BGH, NZM 2005, 342).
    Folgen für den Vermieter bei Nichtbeachtung der Zahlungsfrist

    Verzögert der Vermieter die Zahlung, stellt die Rechtsprechung gemäß § 286 III 1 BGB darauf ab, dass der Vermieter spätestens 30 Tage nach Zugang der Abrechnung beim Mieter in Verzug kommt (Schmid, ZMR 2000,663).

    Der Mieter hat natürlich die Möglichkeit, bei einem bestehenden Mietvertrag die laufenden Vorauszahlungen auf die Nebenkosten mit seinem Erstattungsanspruch zu verrechnen, sofern der Vermieter die Erstattung grundlos verweigert.

    In der Regel kündigen die Gerichtsvollzieher ihren Besuch nicht an, sie bevorzugen den Überraschungseffekt. Aber umgekehrt wird es besser passen. Rufe am Amtsgericht an und lass dich mit dem Gerichtsvollzieherzimmer verbinden. Wenn du Glück hast erfährst du dann, wenn der Besuch bei dir über die Bühne geht. Großartig Zeit wirst du aber nicht haben, das dürfte sicher sein.

    Hallo AJ 1900,
    gehe bitte zu diesen Beiträgen (Stichwort "Instandhaltung") und Deine Frage beantwortet sich von selbst. Grundsätzlich hast Du aber Recht.
    Mit über 420 Beiträgen bist Du ja auch ein versierter User. Aber an Berny mit 14.000 Beiträgen kommst Du nicht heran.
    Jetzt müsste man nur noch die Inhalte dieser Beiträge prüfen, aber dazu habe ich keine Zeit und auch keine Lust. Und was richtiger ist, keine Ahnung von der Materie, weil du ein Dummschwätzer bist.
    Mit meinen Beitrag wollte ich nur einen User (Slayerone) helfen.
    Sich in irgendwelche Threads einzumischen sollte man nur mit den entsprechenden Background. Der dir aber komplett abgeht
    In diesem Sinne wünsche ich Dir ein schönes Wochenende.
    Gruß Egbert

    Ich entschuldige mich bei AJ1900, weil ich sein Anschreiben kommentiert habe, aber bei soviel Unsinn bei nur einer Person, da konnte ich mich nicht zurück halten.

    1. Ich habe nie gesagt, dass das BGH neue Gesetze erlässt

    Doch, das hast du sogar geschrieben: Doppelte IR vom 07.03.2016,*10:52

    Hallo Slayerone,
    du hast vollkommen Recht. Die IR wird doppelt abgebucht.
    Einmal in der Vorauszahlung und einmal in der Abrechnung
    Hier das Gesetz: seid 2010 BGH-Urteil V ZR 44/09
    „Tatsächliche und geschuldete Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrücklage sind in der Jahresgesamt- und -einzelabrechnung weder als Ausgabe noch als sonstige Kosten zu buchen.“

    4. Die Geschädigten sind die Vermieter

    Quatsch. Du willst uns doch nicht erzählen dass der oder die Verwalter innerhalb von 20 Jahren 400 Tsd. Euro in die eigene Tasche gesteckt haben und die Eigentümer haben ruhig zugesehen?

    5. Der Nutznießer ist der Verwalter

    s.o.

    6. Und lustig ist die Sache auch nicht, hier geht es immerhin um ca. 400.000 € (20 Jahre)

    Lustig ist einzig dein Geschwätz von Gesetzen und Betrug an den Vermietern.

    7. Hier gibt es 2 mal die IR. Eine IR bleibt der WEG erhalten, die Andere verschwindet in den Taschen des Verwalters.

    Und deinen Gedankengängen kann niemand folgen, obwohl sich Akkarin viel Mühe gegeben hat. Fakt ist, dass soviel Unsinn wie von dir bisher noch keiner in einem Thread geschrieben hat. Das fing an, dass du der Meinung bist, dass der BGH neue Gesetze erlässt, geht weiter, dass du als Mieter einen Verwalter verklagt hast, der deiner Meinung nach die Instalthaltungsrücklage falsch verbucht hat, obwohl dich das als Mieter einen Scheißdreck angeht. So richtig lustig wird es dann, wenn du nicht weißt, dass es zum Betrug Geschädigte und Nutznießer geben muss. Die gibt es aber nicht, da die "Geschädigten" gleichzeitig die Nutznießer sind, weil die Rücklage die WEG nicht verlassen hat.

    Wenn du mir noch mehr Stoff zum Lachen geben willst, dann warte bitte bis zum Wochende, dann habe ich mehr Zeit zum Lesen und Lachen.

    Die Pflicht zur Mietzahlung endet am 31.04. Wenn bis dahin kein neuer Mietvertrag mit einem zahlenden Mieter abgeschlossen wurde "darfst" du weiter zahlen. Dieses Problem gäbe es nicht, wenn du einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen hättest. Da hättest du dann festhalten können, dass mit Übergabe der Schlüssel das Mietverhältnis und die Zahlungspflicht beendet ist.

    Ich habe es geahnt, dass es bei diesem Egbert noch einiges zum Lachen gibt. Und tatsächlich hat er soviel "Munition" geliefert, dass es für die nächsten Wochen reicht.

    § 263 StGB setzt voraus, dass duch den Betrug der Betrüger sich bereichert, richtig? Die Instandhaltungsrücklage einer WEG ist praktisch das Sparschwein, in dem man für den Fall der Fälle anspart. Dieses Geld bekommt nicht der Verwalter für seine gute Leistung, sondern das bleibt auf einem getrennten Konto und gehört der kompletten WEG. Wo also ist hier betrogen worden? Ich sehe hier einzig und allein den § 164 StGB im Spiel. Und wenn es ihn gäbe auch den Paragraphen wegen Dummheit hoch³.


    Hab ich nun ein Anrecht darauf von meiner Vermieterin zu fordern, dass sie mir die Möglichkeit gibt, meine HK verbrauchsabhängig abzurechnen, da wir nun 3 Parteien in dieser Hinsicht haben oder gilt immernoch, das Recht von ihr verbrauchsunabhängig abzurechnen?


    In deinem Fall, 3 Parteien = 1 Heizung) muss zwingend nach der Heizkostenverordnung abgerechnet werden. Mehr dazu findest du hier: https://www.thermondo.de/ratgeber/koste…stenverordnung/


    Guck dir die Bilder noch mal genau an. Der Te schreibt zwar Duschkabine, aber die Bilder zeigen m.E. einen Badewannenaufsatz aus dem Baumarkt, billigste Qualität.


    Ich glaube, du hast Recht. Das Teil sitzt ein beträchtliches Stück über dem Boden, also auf dem Wannenrand und ist natürlich keine Duschkabine.

    Guck mal hier sind 50€ kauf dich ne neue


    Du hast schon wieder mal nicht verstanden. Im Thread geht es um eine mehrflügelige Duschtüre. Das Teil, das du vorschlägst ist ein Duschaufsatz für eine Badewanne.

    Jetzt kann ich mir aber etwas genauer vorstellen, in welchem Zustand du deine Wohnungen bei Umzug zurück lässt. Verdreckte Heizkörper, versifftes Bad, verkalkte Armaturen und Urinstein bis zum Toilettenrand, pfui!

    Rückfrage: Was für ein Zustand der Wohnung wird denn bei Übergabe geschuldet laut Mietvertrag?


    Wie soll man denn deine Rückfrage verstehen, bist du der Meinung, dass nur besenrein genügt und der Besen nicht so lange Borsten hat?

    Ansonsten ist doch der Inhalt des Mietvertrages was solche Nichtpflege betrifft nicht entscheidend. Oder muss man deine Frage so verstehen, dass z.B. auch 1 cm Kruste Urinstein normaler Gebrauch darstellt?

    Das ist ja mal was.
    Hol dir deine Hilfe gerne woanders!


    Hallo H Hamburg, ich muss mal was korrigieren. Dieser Egbert schlägt hier nicht als Fragesteller/Hilfesuchender auf, sondern als Klugscheißer hoch³. Zum einen ist ein Urteil des BGH gleich ein neues Gesetz. Und zum anderen hat er als Mieter den Verwalter einer WEG angezeigt, wei dieser seiner Meinung nach die Instandhaltungsrücklage falsch gebucht hat.

    Wenn du lachen willst, dann empfehle ich dir die Lektüre seiner Beiträge.


    Der Hausverwalter antwortete mir sinngemäß auf meine Rüge (keine Mängelanzeige): Wie gemietet, so akzeptiert.


    Bei den Dingen, die schon beim Einzug so waren, hat der Hausverwalter Recht. Trotzdem würde ich den Vermieter per Einwurfeischreiben über den Zustand informieren und auffordern, den Zustand in Ordnung zu bringen. Das gilt nicht für Mängel, die während der Mietzeit dazu gekommen sind. Hier ist der Mieter sogar zur Mietminderung berechtigt.

    Das würde ich aber nur mithilfe eines Anwalts für Mietrecht in Angriff nehmen. Die Gefahr eines Eigentors ist zu groß.

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