Beiträge von Mainschwimmer

    Sehen Sie, und das kann ich jetzt nicht verstehen. Sie haben anwaltliche Hilfe, fragen aber in einer Laienspielgruppe nach Ihren Rechten.

    Aber ich denke eher, dass Ihr befreundeter Anwalt keine richtige Lust hat, wenn man liest, dass er von Niederschlagswasser, Müllgebühren, Einsichtnahme in Rechnungen zur Betriebskostenabrechnung u.ä. nichts sagt, oder es ihn nicht interessiert.

    1. Wenn alle Mieter des Hauses Widerspruch eingelegt haben, dann genügt es nicht das Wort zu schreiben, dann muss dieser Widerspruch auch begründet sei. Und nachdem, was Sie schreiben, würde ich ich auch jeden Widerspruch ablehnen.

    2. Ein Heizkostenvergleich mit anderen Wohnungen irgendwo in Deutschland bringt keine wirklichen Vergleichsdaten. Entscheidend bei den Heizkosten sind zum einen das persönliche Heizverhalten und zum anderen die Dämmung des Hauses. Das erstere können Sie beeinflussen, das andere aber nicht. Denn kein Vermieter ist in der Pflicht, nachträglich sein Haus gegen Wärmeverluste abzusichern. Diese Pflicht besteht nur bei den frei liegenden Rohrleitungen des Heizkreislaufs.

    3. Beim Winterdienst würde ich jedenfalls ganz genau die Rechnungen prüfen, ob der Hausmeister z.B. nicht doppelt bezahlt wird. Bei dieser Gelegenheit haben Sie auch das Recht, das Gehalt des Hausmeisters zu erfahren, denn letztendlich wird er von Ihrem Geld bezahlt. Bedenken Sie aber, dass zum Gehalt auch der Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungen gehört.

    4. Ob Sie bei den Müllgebühren zuviel bezahlen lässt sich durch einen Blick in die Gebührensatzung schnell abklären. Meist findet man diese Zahlen auch auf den HP der Kommunen, bzw. Landkreisen. Dort erfahren Sie auch, welche Tonnen in welcher Größe für Ihre Wohnanlage vorgeschrieben sind.

    Das Niederschlagwasser hat mit dem Abwasser nichts zu tun, das ist Regenwasser, das durch Versiegelung/Bebauung in die Kanalisation geleitet wird und nicht im Boden versickern kann. Nähere Auskunft erteilt Ihnen gerne Ihr Bürgermeister- oder Landratsamt.

    Wenn Sie der Meinung sind, dass die Heizkosten viel zu hoch sind, dann sollten Sie zuerst Ihr Heizverhalten überprüfen. In der Regel bezahlt man bei der Heizung nur soviel, wie man auch verbraucht hat.

    Beim Posten Winterdienst sollten Sie zukünftig die Zeiten aufschreiben, an denen der ausgeführt wurde. Mit dem Satz, der wurde kaum gemacht, lohnt sich kein Widerspruch. Damit macht man sich nur lächerlich beim Aussteller der Betriebskostenabrechnung.

    Da hat der Vermieter leider Recht mit der Einbehaltung eines Teils der Kaution. Hier ein Auszug aus dem Mietrechtslexikon:

    Eine Ausnahme (längere Frist als 6 Monate) ist dann zu machen , wenn es um die Sicherung noch möglicher Nachforderungsansprüche wegen Betriebskosten geht. Oft ist die Abrechnung im Zeitpunkt des Auszugs nicht fertig, oder eine Zwischenabrechnung aus Kostengründen nicht ratsam. Der Vermieter ist auch nicht dazu verpflichtet, einen Zwischenabrechnung zu erstellen. In diesen Fällen kann der Vermieter noch einen angemessenen Teil der Kaution (in angemessener Höhe einer möglichen Nachzahlung) zurückbehalten. Siehe Urteil des AG Hannover (oben) oder LG Berlin, Beschluß vom 5. Mai 2000, Az: 65 S 144/00 Quelle: Grundeigentum 2000, 893-894, - BGH, Urteil vom 18.01.2006 - VII ZR 71/05). Angemessen seien 3 bis 4 monatliche Vorauszahlungsbeträge (AG Hamburg WM 97,213).
    Vor dem Urteil des BGH war die Frage der Einbehaltung der Kaution als Sicherheit für Betriebskosten(oder Heizkosten) unter den Gerichten teils heftig umstritten.
    Die Kaution dient vereinbarungsgemäß der Sicherung aller Ansprüche aus dem Mietverhältnis, und dazu gehören eben auch die Betriebskosten.

    Dann muss auch der Vermieter, dem Sie die Nebenkostenvorauszahlung mitsamt der Miete bezahlt haben, die Gutschrift vornehmen. Aber wenn Sie bei der restlichen Nebenkostenabrechnung kein Guthaben zu erwarten haben, dann kann Ihr Exvermieter eine Aufrechnung vornehmen. Und für diese Abrechnung hat er tatsächlich noch Zeit bis Ende Juni 2010.

    Sie müssen also tatsächlich warten, bis die komplette Abrechnung fertig ist.

    Sie wohnen in einer vermieteten Eigentumswohnung, richtig? So lange diese Wohnung nur einen neuen Eigentümer bekommt, ändert sich nichts an dem Mietvertrag, den Sie abgeschlossen haben.

    Warten Sie ab, was der neue Eigentümer überhaupt plant. Vielleicht ist er ja froh, dass die Wohnung gut vermietet ist.

    Weitere Besonderheiten für Eigentumswohnungen, die einen neuen Besitzer bekommen finden Sie hier:

    Mietrecht: der Eigenbedarf des Vermieters

    und hier:

    Kauf einer Wohnung Eigenbedarf Eigentumswohnung Sozialklausel Rechtsanwalt

    Also, mir würde das mit Sicherheit nicht passieren. Die Hausverwalterin würde nicht eher die Wohnung verlassen können, bis ich ein unterschriebenes Protokoll in Händen hätte.

    Es passiert immer nur das, was man zulässt!

    Wo ist denn jetzt das Problem? Für mich heißt es, dass zu der größeren Wohnung auch der größere Keller gehört. Oder sehe ich das mal wieder aus der falschen Richtung?

    Da meiner Meinung nach solche Nachbarstreitereien im Mietrecht nicht behandelt werden, muss man wohl Klage einreichen, um zu wissen, wie ein Gericht diese Sache beurteilt.

    Und wer macht bei Ihnen diese Dinge auber? Gibt es denn noch Heinzelmännchen?

    Es dürfte doch wohl unbestritten sein, dass die aufgeführten Teile des Hauses auch verschmutzen, oder irre ich mich? Wenn Sie es nicht machen, dann wird der Vermieter hoffentlich eine Putzfrau auf Ihre Kosten bestellen.

    Oder aber Sie wohnen in einer Bruchbude, in der es nicht auffällt, wenn nicht geputzt wird.

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