Tja. Zuerst ist der Zeitraum von 15 Monaten zu beanstanden. Betriebskostenabrechnungen dürfen nur über 12 Monate erstellt werden. Aber das ist ja nicht so gravierend, da die Abrechnung noch nicht verjährt ist.
Die Position Hausmeister wäre nicht zu beanstanden, wenn es jemanden gäbe, der in der Zeit Hausmeistertätigkeiten (auch wenn es der Vermieter gewesen wäre) ausgeführt hat. Da aber Hausmeistervergütung mit Verwaltung in einer Zeile genannt wird, würde ich diesen Betrag nicht bezahlen. Verwaltung ist alleine vom Vermieter zu tragen.
Der Strom für die Heizung wird benötigt, um die Anlage am Laufen zu halten. Wie sonst soll das warme Wasser in den Leitungen zirkulieren? Hier wäre zu prüfen, ob für die Heizung ein eigener Zähler vorhanden ist, oder ob der Verbrauch geschätzt wurde. Das ist an sich erlaubt, aber dann darf der Strom für die Heizung nicht auch noch über den Hausstrom abgerechnet werden.
Die Endreinigung von 200,- Euro wären nur zu bezahlen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart war. Wenn nicht, reicht es völlig aus, wenn eine Wohnung besenrein übergeben wird.
Was mir noch aufgefallen ist, wie wurde denn der Verbrauch in Ihrer Wohnung an Heizwärme gemessen? Pi x Daumen, denn eine ordnungsgemäße Heizkostenabrechnung sieht anders aus.