Der hat wirklich keine Ahnung, aber davon sehr viel!
Der Mietvertrag auf den Sie sich beziehen ist ein einfacher Formularmietvertrag mit den gestaffelten Kündigungsfristen. Und diese Formularverträge wurden vom BGH als nicht gültig im Nachhinein erklärt.
Aber lesen Sie selbst: Neue Rechtslage seit 1.6.2005
Auf Druck des Deutschen Mieterbundes hat der Gesetzgeber durch ein am 1.6.2005 in Kraft getretenes "Reparaturgesetz" (BGBl. I, Seite 1425) folgenden Satz in Artikel 229 § 3 Absatz 10 EGBGB hinzugefügt:
"Für Kündigungen, die ab dem 1. Juni 2005 zugehen, gilt dies nicht, wenn die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 1. September 2001 geltenden Fassung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart worden sind."
Das erfreuliche Ergebnis dieser Gesetzesänderung: Auch diejenigen Mieter, die vor dem 1.9.2001 einen Mietvertrag abgeschlossen hatten, können ab 1.6.2005 grundsätzlich mit der Dreimonatsfrist kündigen.
Wichtig: Für all diejenigen, die schon vor Juni 2005 mit langer gesetzlicher Frist gekündigt haben, verkürzt sich die Kündigungsfrist ab 1.6.2005 nicht automatisch auf drei Monate. Das neue Gesetz wirkt nicht rückwirkend, sondern betrifft nur Kündigungen, die ab 1.6.2005 dem Vermieter zugehen. Notfalls muss also ab Juni 2005 nochmals gekündigt werden, dann mit Dreimonatsfrist. Denn: Ein Mieter kann ein schon zu einem späteren Zeitpunkt gekündigtes Mietverhältnis erneut zu einem früheren Zeitpunkt kündigen, wenn durch eine Gesetzesänderung Kündigungsfristen verkürzt werden (LG Berlin v. 14.11.2002 - 67 S 149/02 - GE 03, 190; Jansen NJW 01, 3151; Börstinghaus NJW 05, 1900).