Kündigungsfristen nach altem Recht

  • Ich habe einen alten Mietvertrag aus dem Jahre 1988 mit eine gestaffelten Kündigungszeit, hier also 12 Monate, wenn ich länger als 10 Jahre in der Wohnung wohne.
    Die Novellierung der Kündigungsfristen aus dem Jahre 2001 schreibt ja eine Frist von drei Monaten vor. Gilt diese nun auch rückwirkend oder erst für Verträge, die danach geschlossen wurden?

  • Ich habe dazu im Internet widersprüchliche Informationen erhalten. Die einen sagen, dass gilt für alle Verträge, die nach der Reform geschlossen wurden, einige sagen, dass gilt für alle Verträge - auch rückwirkend. Irgendwie kann ich mir das gar nicht vorstellen, dass Gesetzesänderungen auch rückwirkend gelten.
    Gibt es dazu ein aussagekräftiges BGH-Urteil?

  • Klar gibt es das. Aber ich habe keine Lust danach zu suchen. Entweder Sie begnügen sich damit, dass ich auf diese Frage schon xx Mal richtig geantwortet habe, oder Sie suchen mithilfe von Google nach dem BGH-Urteil.

  • Hallo Mainschwimmer,
    danke für die zwei Antworten, aber warum so sauer?
    Ich schrieb doch, dass ich sehr unterschiedliche Antworten im Internet bekomme. Hier z.B. eine von einem Anwalt bei JustAnswer:

    "§ 573 c BGB ist seit dem 1.9.2001 in Kraft und gilt für alle danach abgeschlosenen Mietverhältnisse.

    Für Ihren Vertrag gilt daher noch das alte Mietrecht."

    Ich weiß nicht mehr, was nun stimmt.

  • Hallo Mainschwimmer,
    danke für die zwei Antworten, aber warum so sauer?

    Weil ich es nicht einsehe, für meine Antworten auch noch die Urteile des BGH anzuführen.


    Und wenn Sie schon im Internet recherchieren habe ich einen kleinen Tipp parat. Schauen Sie auf das Datum solcher Meldungen, dann klappt es auch mit Google.

  • Au weia,
    ich glaub, der Mainschwimmer hat heute Nacht schlecht geschlafen.
    Ich frag mal höflich nach, bin auch noch neu hier im Forum und werde gleich so abgekanzelt. Vielen Dank auch.
    Sie müssen auch gar nichts einsehen, wie käme ich dazu, so etwas zu fordern. Hatte nur mal höflich nachgefragt. Aber vielleicht kennt ja ein anderer Forumnutzer ein solches Urteil. Würde mich freuen.
    Übrigens ist die Anwaltsanwort von gestern - ziemlich frisch oder?

    Einmal editiert, zuletzt von Siel (28. November 2010 um 17:42)

  • Selten so gelacht. Man sollte fragen was der Anwalt eingeworfen hat, denn soviel Unsinn zum Thema Kündigungsfristen im Mietrecht habe ich schon lange nicht mehr gelesen.

    Der Wissensstand dieses Anwalts scheint auf dem Jahr 2001 zu stehen, als man tatsächlich einen Unterschied zwischen Alt- und Neuverträgen machte.

  • Hallo Mainschwimmer,
    ich habe soeben von dem Anwalt eine neue Nachricht erhalten. Ich denke, Sie werden sich wieder schlapp lachen. Mein Problem ist nur: Ich weiß immer noch nicht, was denn nun stimmt. Hier der Link.
    JustAnswer - Disclaimer
    Viel Spaß damit - meine ich jetzt wirklich nicht ironisch.

  • Der hat wirklich keine Ahnung, aber davon sehr viel!

    Der Mietvertrag auf den Sie sich beziehen ist ein einfacher Formularmietvertrag mit den gestaffelten Kündigungsfristen. Und diese Formularverträge wurden vom BGH als nicht gültig im Nachhinein erklärt.

    Aber lesen Sie selbst: Neue Rechtslage seit 1.6.2005

    Auf Druck des Deutschen Mieterbundes hat der Gesetzgeber durch ein am 1.6.2005 in Kraft getretenes "Reparaturgesetz" (BGBl. I, Seite 1425) folgenden Satz in Artikel 229 § 3 Absatz 10 EGBGB hinzugefügt:

    "Für Kündigungen, die ab dem 1. Juni 2005 zugehen, gilt dies nicht, wenn die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 1. September 2001 geltenden Fassung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart worden sind."

    Das erfreuliche Ergebnis dieser Gesetzesänderung: Auch diejenigen Mieter, die vor dem 1.9.2001 einen Mietvertrag abgeschlossen hatten, können ab 1.6.2005 grundsätzlich mit der Dreimonatsfrist kündigen.

    Wichtig: Für all diejenigen, die schon vor Juni 2005 mit langer gesetzlicher Frist gekündigt haben, verkürzt sich die Kündigungsfrist ab 1.6.2005 nicht automatisch auf drei Monate. Das neue Gesetz wirkt nicht rückwirkend, sondern betrifft nur Kündigungen, die ab 1.6.2005 dem Vermieter zugehen. Notfalls muss also ab Juni 2005 nochmals gekündigt werden, dann mit Dreimonatsfrist. Denn: Ein Mieter kann ein schon zu einem späteren Zeitpunkt gekündigtes Mietverhältnis erneut zu einem früheren Zeitpunkt kündigen, wenn durch eine Gesetzesänderung Kündigungsfristen verkürzt werden (LG Berlin v. 14.11.2002 - 67 S 149/02 - GE 03, 190; Jansen NJW 01, 3151; Börstinghaus NJW 05, 1900).

  • Hallo Mainschwimmer,

    Sie haben mir sehr geholfen. Werde mal mit dem Anwalt ein (vielleicht auch mehrere) Hühnchen rupfen.
    Ich bleib da jedenfalls am Ball und melde mich hier, falls es etwas Neues gibt, wieder.
    Bis dahin ganz herzlichen Dank.

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