ZitatIhr Freund einziehen darf.
Ich würde stattdessen vom Lebensgefährten schreiben, klingt besser.
ZitatIhr Freund einziehen darf.
Ich würde stattdessen vom Lebensgefährten schreiben, klingt besser.
Das habe ich im Mietrechtslexikon für deinen Kumpel gefunden:
Mietrecht: die Rückbaupflicht des Mieters
Jedem Mieter ist grundsätzlich dringend zu raten, vor der Durchführung von baulichen Maßnahmen (auch Austausch von Armaturen, Sanitäteinrichtungen, Böden) eine schriftliche Vereinbarung mit dem Vermieter darüber abzuschließen. In einer solchen Vereinbarung sollte geregelt werden, wie beim Auszug aus dem Mietobjekt zu verfahren ist, denn sonst besteht die Gefahr, dass der Mieter nicht nur alle getätigten Investitionen verliert, sondern darüber hinaus auch noch zum Rückbau verpflichtet ist. Natürlich ist auch eine entsprechende mündliche Vereinbarung wirksam, allerdings ergeben sich häufig später Schwierigkeiten, wenn es um den Nachweis geht, was Inhalt der Vereinbarung ist. Beteiligt sich der Vermieter an den Kosten oder übernimmt diese ganz, so ist davon auszugehen, dass der Vermieter die Baumaßnahme genehmigt hat und auf eine Rückbaupflicht durch den Mieter verzichtet hat (siehe auch Ausnahmen von der Rückbaupflicht weiter unten).
Rückbau bedeutet Wiederherstellung des früheren Zustandes des Mietobjektes. Eine bloße Genehmigung der Ein- oder Umbauten durch den Vermieters genügt nicht: Die Genehmigung einer Umbaumaßnahme des Mieters bedeutet grundsätzlich nicht den Verzicht auf Rückbauansprüche nach Beendigung des Mietverhältnisses (LG Berlin, Urteil vom 23. Juli 2001, Az: 67 S 559/00).
Gibt es keine Vereinbarung, so ist der Mieter im Mietrecht grundsätzlich dazu verpflichtet, die Wohnung oder das Gewerbeobjekt bei Auszug und Rückgabe an den Vermieter in den ursprüglichen Zustand zu versetzen. Der Mieter ist also nicht verpflichtet, für den Rückbau Neuteile zu verwenden. Nur der ursprünglich beim Einzug bestehende Zustand wird geschuldet, die Rückbaupflicht soll nicht zu einer Bereicherung des Vermieters führen. Das kann dennoch in vielen Fällen teuer werden. Das Mietobjekt ist in dem Zustand zurückzugeben, in dem sich bei Vertragbeginn befand (BGH Urteil v. 23.10.1985, WM 1986,57). Zu den Ausnahmen siehe weiter unten.
Wenn euch an der Abrechnung etwas nicht klar ist, dann solltet ihr zuerst den Vermieter um Aufklärung bitten. Wenn man dann Fotos/Scans einstellt, dann muss man prüfen, ob man den Text überhaupt lesen kann und von Anfang an die Bilder im Hochformat hochladen.
Was ihr da macht ist eine Frechheit! Und ich habe keine Lust, mir diese Abrechnung anzusehen.
ZitatImmer noch nicht begriffen?
Der Vertrag ist befristet und kann nicht fristgerecht gekündigt werden! Weder vom Mieter noch vom Vermieter.
Komisch, dass Experten für möbliertes Wohnen die Sache anders sehen: Vertragsformen f
ZitatAuch Feiertags.
Wo hast du das gelesen?
ZitatDas soll also heißen, bis Montag wird da nichts repariert, weil Kosten gespart werden wollen?!
So ist es. Du hast aber die Möglichkeit für die Tage/Stunden eine Minderung der Bruttomiete vorzunehmen. Auskünfte darüber findest du im Internet mithilfe des Suchworts Mietminderung + Warmwasser.
Zitatder Untermietvertrag wurde für 5 Monate geschlossen.
Mit welchen Worten wurde diese Befristung erklärt? Wenn es ein qualifizierter Zeitmietvertrag sein soll, dann muss der Grund der Befristung angegeben sein. Wenn kein Grund, dann ist er auch nicht gültig.
Oder es ist ein Vertrag mit gegenseitigem Kündigungsverzicht, dann ist der Text dazu wichtig.
Aber laut BGB ist ein möbliertes Zimmer bis zum 15. d.M. zum Monatsende kündbar. Das hat Kolinum geschrieben: (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Okay, damit sieht man klarer. Aber Fehler über Fehler. Bei den Heizkosten wird nie nach Personentagen, sondern zu 70% nach dem ermittelten Verbrauch und zu 30% nach der Wohnfläche abgerechnet. Demnach ist diese Heizkostenabrechnung komplett zu beanstanden, weil nicht nach Verbrauch abgerechnet wurde. Auch würde ich erwarten, dass Sonstige Kosten näher erläutert werden. Dieser Betrag ist so hoch, dass man ihn so nicht akzeptieren muss.
Ich würde die Heizkosten um 15% kürzen. Das macht dann 498,- Euro. Grundlage: http://www.heizkostenverordnung.de/par12.html
Zitatdass es sowas wie Bestimmungen gibt,
Zum Glück nicht, denn ich meine, dass wir genügend Bestimmungen und Verordnungen haben.
Zitatund jedem die Wäsche für 3 Euro waschen.
Das wäre dann ein Gewerbe. Und da gibt es etliche Verordnungen, die so etwas untersagen.
Was ist denn genau zum Thema Gartennutzung im Mietvertrag vereinbart? Am besten mal diese Klausel des Vertrages scannen und hochladen.
ZitatJetzt hat die Dose 10,23€ gekostet.
Und dafür willst du jetzt ein Fass aufmachen und erwartest von diesem Forum Paragraphen? Lächerlich!
ZitatWer weiß da Näheres zu?
Mit Sicherheit dieser Escher, denn laut Gesetz ist nun mal die Frist 3 Monate.
ZitatDas war Anfang Juli.
Wann genau, Anfang Juli ist so nichtssagend, wenn es um Termine und Fristen geht.
Zitates sollte bis Ende November Miete gezahlt werden (3 Monate Kündigungsfrist).
Wer kann denn da nicht rechnen? Noch einmal, ohne genaue Daten keine Antwort.
ZitatDas kann doch so nicht richtig sein?
Wie lange läuft/lief denn der Mietvertrag, wann wurde zu welchem Termin gekündigt? Ohne die wichtigsten Fakten zu nennen, dürfte eine Antwort nicht möglich sein.
In Beitrag #4 hatte ich den Link bereits eingestellt!
ZitatEine Rückwirkende Mieterhöhung ist natürlich nicht rechtens.
Wenn es sich aber um eine Wohnung des sozialen Wohnungsbaus handelt, wie ich heraus gelesen habe, ist die Erhöhung im Einklang mit Recht und Gesetz.
ZitatBegründet wurde die Mieterhöhung mit einer „Neuberechnung der Miete
Das klingt aber ganz heftig nach sozialem Wohnungsbau. Und in diesem Fall sind Mieterhöhungen auch rückwirkend zu bedienen: rewirpower.de - Ratgeber Mietrecht - Mieterh
Wenn dir laut Mietvertrag der Anschluss nicht zugesichert ist, dürfte die Position von Haus&Grund richtig sein. Aber lese bitte selbst, was das Mietrechtslexikon schreibt: Mietrecht: Telefon, Telefonanschluss
ZitatWohnungsaufsicht des Bezirksamtes kontaktiert
So etwas gibt es in D nicht. Kommst du aus A oder CH. Dann solltest du dich bitte an ein Forum in deinem Heimatland wenden.
ZitatWohnung bleibt auch so bei 17-20°
Aha, die anderen Mieter im Haus heizen also für dich. Du willst also für lau in Bezug auf die Heizung wohnen. Das funktioniert aber nicht, weil die Aufteilung der Heizkosten nach Grund- und Verbrauchskosten vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist. Und bevor du jetzt noch nach weiteren noch dümmeren Argumenten für dein Nichtzahlen suchst, solltest du dich hier klug lesen:
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