Beiträge von orihuela

    Vielen Dank für die Antwort.
    Meine Kaution ist 850 €. Wieviel Zinsen entstanden sind in 5 Jahren - keine Ahnung.
    Die NK-Abrechnung ist ein arbeitstechnischer Witz. Alles ist von der Hausverwaltung vorbereitet, alle Werte eingesetzt. Der VM muss lediglich die Vorauszahlungen (140 €/M) und die eig. Grundsteuer eintragen.

    Der VM weigert sich im übrigen, mir einen Banknachweis der Anlage zu übersenden. Er hat seinerzeit, als ich davon erfuhr, dass er sehr große fin. Probleme hat, mir selbst einen Nachweis per Email übersandt (also selbst geschrieben, nicht von der Bank). Er hat mir zwar gesagt, welche Bank, aber wieviel Zinsen etc. nicht. Ich habe dann die Bank angemailt und nachgefragt. Die bezogen sich auf das Bankgeheimnis, sagten mir aber, dass ein Konto existiert. Seit wann das Konto existiert, wollten sie mir jedoch nicht sagen, dafür müßten sie erst den VM um Erlaubnis fragen. Ich muss jetzt sagen, dass ich dem VM vorher eine Frist für den Nachweis gesetzt hatte - unter Androhung einer Mietzurückhaltung in Höhe der Kaution. Diese Frist ließ er o. Ergebnis verstreichen, meinen Dauerauftrag hatte ich bereits entspr. geändert. Nach mehreren Tagen dann schrieb er mir die Mail, welches Konto, welche Bank. Es steht zu vermuten, dass er die Kaution nachträglich angelegt hat. Die Bank schaltete auf stur, berief sich auf das Bankgeheimnis.

    Die Fakten:

    Auszug + mängelfreie Abnahme der alten Whg. Ende Jan. diesen Jahres. Erstellung der NK durch die Hausverwaltung am 21.08. diesen Jahres. Lt. tel. Auskunft der Verwaltung werde ich wohl mit einer Nachzahlung von 81 € zu rechnen haben.
    Die Kaution von 850 € wurde bisher nicht, also auch nicht teilweise, erstattet.

    Auf schriftliche Anfrage, wann ich denn nun mit einer Rückzahlung der Kaution bzw. Übersendung der NK rechnen könnte, schrieb der Verm. mir:

    "die abrechnung wird vom steuerberater im rahmen der gesetzlichen fristen erstellt"

    Ich frage mich nun, wieso Steuerberater? und welche gesetzlichen Fristen?

    wir sind in ein Haus eingezogen, in dem das Anbringen von Markisen verboten schien. Ich habe deshalb einen offiziellen Antrag an die Hausverwaltung gestellt, sollte sogar Skizzen machen. Das war im Februar diesen Jahres, aber nichts geschah, keine Antwort. Wir wohnen im 2. OG.
    Nun erfuhr ich, dass die obere Etage komplett die schriftliche Erlaubnis zum Anbringen von Markisen erhielt. Ich beschwerte mich schriftlich. Daraufhin bekam ich unter Hinweis auf die Farben- und Formenvielfalt des Architekten keine Erlaubnis dazu erhalten würde. Auf meine Einwände und Argumente im Beschwerdeschreiben ging man nicht ein.

    Meine Frage ist nun, wenn man sich auf das Urheberrecht der Architekten beruft, gleichzeitig aber der obersten Etage das Anbringen von Markisen erlaubt, ist das rechtens?

    ordentliche Kündigung zum Ende Januar 2013. Wann muss der Vermieter die Kaution zurückzahlen? Wenn die Wohnungsübergabeverhandlung erfolgreich war? Direkt und bar - oder Überweisung? Vermieter ist anerkannter Weise sehr klamm und hat Schulden bei der Hausverwaltung. Wieviel kann er zurückhalten? Gibt es dafür einen anerkannten Prozentsatz?

    1. oder 2. Vorsitzender vom örtlichen "Haus + Grund"?:o

    Im übrigen habe ich in der Fall-Form vorgetragen. Ist schon bezeichnend, mich persönlich in diesem Fall anzusprechen.

    Na ja, scheint auch wirklich der einzige in diesem Forum zu sein, der überhaupt etwas zu diesem Fall zu sagen hat. Wirklich gut besucht! Wenigstens ein Vermieter, ist zwar nicht brauchbar, aber trotzdem danke.

    Hallo Admin, bitte befreie mich aus diesem "Experten-Forum Mietrecht" - bitte Daten und Account löschen!!!

    OK, vielen Dank. Aber der Vermieter hat bis zum 15.07. Zeit, die Anlage nachzuweisen, erst dann will der Mieter reagieren - und zwar mit Miete zum 01.08. Das ist nach Ansicht des Mieters ein angemessener Zeitraum einer nie nachgewiesenen Anlage über eine Kaution bei fast 4-jähriger Mietzeit.

    Über das Mahnverfahren macht sich der Mieter keine Sorgen. Warum? Widerspruch - Einzelrichter - und der fragt den Vermieter, warum er die Anlage nicht nachgewiesen hat. Damit bleibt der Vermieter auf seinen Kosten sitzen, die er immerhin vorstrecken muss.

    OK, es kommt darauf an, ob der Vermieter die Anlage nachweist. Weist er Sie aber bis zum 15.07. nicht nach, liegt der Verdacht nahe, dass er - trotz seiner gegenteiligen Äußerung, er habe die Pflichten aus dem Mietvertrag erfüllt, insbes. der ordnungsgemäßen Anlage der Kaution, den Tatbestand eines Betruges erfüllt.

    Die eigentliche Frage aber ist, ob der Mieter in einem Zug (Einbehalten der Kaltmiete/NK werden überwiesen)neben einer Strafanzeige auch selbst das Mietverhältnis außerordentlich kündigen darf, weil ihm der Fortbestand dieser vertraglichen Beziehung nicht zugemutet werden kann, um einer Kündigung des Vermieters wegen Nichterfüllung des Mietvertrages (hier: Zahlung der Miete; gilt aber auch erst nach zweimaligem Nichtbezahlen der Miete) zuvor zu kommen?

    Folgende Situation:

    Beginn Mietverhältnis: 08/2010. Kaution in drei gleichen Raten (Kontoauszüge vorhanden) werden dem Vermieter überwiesen. Durch die Hausverwaltung wird dem Mieter zugetragen, dass der Vermieter in großen finanziellen Schwierigkeiten sei, sie sogar schon zweimal mit ihm vor Gericht ziehen mussten. Im letzten Jahr wird der Mieter durch die Hausverwaltung um Auskunft gebeten, ob er von seinem Vermieter eine Nebenkostenabrechnung erhalten hat. Der Mieter bestätigt dies. Daraufhin erfährt der Mieter, dass der Vermieter seinerseits der Hausverwaltung gegenüber angegeben habe, nie eine Nebenkostenabrechnung erhalten zu haben. Folge: Klage durch die Hausverwaltung. In diesem Jahr richtet der Mieter durch Email an eine Anfrage an seinen Vermieter m.d.B., ihm nachzuweisen, dass er seine Kaution insolvenzsicher angelegt habe, etc. etc. Der Vermieter antwortet auch und versichert, ohne irgendwelche Nachweise beizulegen,dass er dieser Verpflichtung nachgekommen sei. Einen Monat später kommt der Mieter erneut auf seine Anfrage zurück und verlangt nun endgültig einen Nachweis der ordnungsgemäßen Anlage. Für den Verweigerungsfall kündigt er an, dass er die künftigen Mietzahlungen genau um die Höhe der Kaution kürzen wird. Daraufhin erklärt der Vermieter dem Mieter eine "Vorankündigung zum Eigenbedarf für Juli 2013". Desweiteren erklärt er, dass er für diesen Fall sofort das Mahnverfahren einleiten würde. Das Kürzen der Miete (um die Höhe der geleisteten Kaution ist lt. BGH zulässig) ist die eine Sache. Eine Strafanzeige des Mieters nach Ablauf der gesetzten Frist (Betrug/hilfsweise Untreue) die andere Sache. Aber, kann der Mieter auch außerordentlich kündigen, weil ihm ein weiteres Verbleiben in diesem Vertragsverhältnis nicht zugemutet werden kann?

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