Beiträge von Vollprofi

    Der VM wird auf sein perfekt funktionierndes DV-System verweisen und aussagen, dass am ... die Abrechnung und am ... die Zahlungserinnerung abgeschickt wurden.

    vor gericht egal, denn das bewist nur das er was abgeschickt hat. NICHT das etwas zugestellt wurde

    Er schrieb dazu "ich dulde keine italinischenhinterhofverhältnisse im Garten". Einer meiner Mitbewohner ist Italiener und fühlt sich dadurch persönlich beleidigt.
    Was können wir tun?

    entweder anzeige wegen beleidigung und/oder zivilrechtlich klage auf schmerzensgeld. da er so nett war es aufzuschreiben habt ihr eine super beweislage, also auf zum anwalt.

    ...ich sollte mich doch an die Baufirma wenden

    das ist schon ok, frag sie was genau sie machen werden, wie lange sie brauchen, was du tun sollst, usw....

    Wer räumt denn alles aus, packt den Kram weg, putzt, räumt alles wieder ein?

    einräumen, ausräumen, umräumen: Du
    putzen: Die

    Reißen die die Tapeten weg, schmieren die Risse zu und das war's dann? Wer streicht was? Und alles an einem Tag? Wie soll das gehen? Kann man mir das wirklich zumuten?

    was baulich nötig ist muss getan werden, wie ist nicht dein problem. und ja du musst das dulden (§554 BGB)

    Leute, ich bin berufstätig und weiss nicht, wie ich das wuppen soll! Ich habe ein gutes Verhältnis zum Vermieter, aber das finde ich ein bisschen stark.

    entweder bist du selber da, oder du gibst jemand anders die schlüssel - anders geht das nicht.


    P.S.: sei doch froh das dein vermieter sich kümmert, normalerweise geht es hier darum, dass der vermieter nix macht... die meißten die hier schreiben und fragen, wären übrigens dankbar für deine probleme ;)

    Dann sollten Sie unmißverständlich den Vermieter auffordern, den Zugang zu Ihrem mitgemieteten Kellerraum herzustellen. Bei Untätigkeit mit Mietkürzung drohen.

    sehe ich genauso

    das ist weniger ein rechtliches problem, daher ist es schwer gute tipps zu geben.

    sprich mit deinem vermieter, schildere die problematikund sei kompromissbereit. das ist wirklich kein punkt der über juristen ausgetragen werden muss.

    wenn es keine alternativen stellplätze für die tonne gibt, die belastung aber für dich zu hoch ist, stellt sich die frage ob das die richtige wohnung für dich ist - sorry

    Also wenn dein Name jetzt noch am Briefkasten der Uraltwohnung steht, dann stand er Ende 2010, als vermutlich die Betriebskostenabrechnung dort hin ging, auch noch dran.

    wenn der vermieter behauptet, er hat die abrechnung zugestellt muss er dies auch beweisen. so einfach ist das...

    Gibt es dazu einen §?

    Er hat die Mietminderung ja bereits vor Jahren schriftlich akzeptiert.

    du hast das doch schriftlich, was willst du noch?

    und ja du "musst" deinen vermieter die besichtigung erlauben, sonst hast du ganz schlechte karten. der sagt dann nämlich es gibt nix "wir wollten die wohnung besichtigen, aber der mieter ließ uns nicht in die wohnung..."

    Ist das ganz normal da wo es auch den Ausweis gibt und so?

    geht auch, oder beim entsorgungsunternehmen selbst fragen ;)


    mietrechtlich sehe ich hier aber keinen anspruch auf eine tonne, müll wird ja abgeholt. und wenn seit dem du da wohnst keine tonne da war sieht es schlecht aus.

    wenn sich alle anderen mieter über die windelmüllsäcke beschweren würden und die miete kürzen wollen würde, würde die den vermieter vielleicht motivieren... ;)

    das geht nicht!

    zum einen wird der örtliche entsorger davon nicht begeistert sein, dafür sind die mülltonnen nicht da.

    zum andern kann er seine "baukosten" nicht auf die mierter abwälzen, er müsste bei der betriebskostenabrechnung einen abschlag vornehmen - dann wäre es mietrechtlich zumindest ok

    tja du wirst wohl einen kompromiss mit deinem vermieter finden müssen. zumindest bei kabelfernsehn, du könnstest z.b. anbieten die eventuellen rückbaukosten zu übernehmen.

    zu den mängeln, mindern kannst du die miet nicht da die mängel beim einzug bekannt waren (§536b BGB). der vermieter muss sie aber dennoch besetigen. sollten die mängel bei einzug festgehalten worden sein (übergabeprotokoll oder mietvertrag) und deren beseitigung, kannst du den vermieter eine frist setzten und wenn er diese verstreichen lässt die mängel selber beseitigen und die kosten von der miete abziehen (§536a) geht aber nur wenn die beseitigung der mängel vorher festgehalten wurde. sonst hast du kein druckmittel (außer klage androhung)

    wenn deine schwiegermutter michts unterschrieben hat, das sie was "übernimmt" (z.B. im Mietvertrag) dann ist es sache des vermieters - ob er das nun eingebaut hat oder nicht ist egal.

    die kleinreparaturklausel, ist hier unwahrscheinlich zumal die kosten 150 € oder weniger sein müssen und der "gegenstand" muss im direkten zugriffsbereich des mieters ligen (wie lichtschalter, wasserhähne, türgriffe, oderso)

    Die Betriebskostenabrechnung muss 12 Monate nach dem Abrechnungszeitraum dem Mieter zugehen (§556 BGB).

    Wenn der Abrechnungszeitraum am 31.12.2009 endet muss die Abrechnung bis 31.12.2010 da sein. Nur so kann der Vermieter Nachforderungen geltend machen, sonst nicht.

    Also wenn der Abrechnungszeitraum mehr al 12 Monate her ist (besser nochmal schauen, denn es muss nicht immer der 31.12. sein), dann können keine Nachforderungen mehr gestellt werden.

    Wenn dem Mahnbescheid nicht binnen 14 Tagen widersprochen wird, wird er gültig und ist nicht mehr anfechtbar!

    Bsp: 10qm große Wand hatte 4 kleine Löcher durch anbringen eines Wandregals. Ich sollte die komplette Tapete entfernen Löcher Spachteln, tapezieren und neu Weißen.

    das ist vertragsgemäßer gebrauch, schönheitsreparaturen können hier nicht fällig werden (1 Jahr Mietdauer). ärgerlich für den vermieter, aber da muss er durch.

    Es geht um die Dusche. Durch Putzen und reinigen sind leichte Kratzer in der PLasteverglasung und Kalkrückstände und verschleierungen. Das PLaste sieht leicht Blind aus wenn man eine lühbirne auf der anderen Seite hinhällt
    Die Dusche wurde mit den Reinigungsmitteln gereinigt die er im Mietvertrag angegeben hat.

    wenn er nachweisen kann, dass dies durch "nicht-normalen-gebrauch" verursacht wurde, kann er schadensersatz geltend machen. sonst nicht!

    2 Türrahmen haben an der Unterseite Kratzer, wahrscheinlich von meinem ein und Auszug.

    verursacher haftet, also du und das sollte sich doch auch ohne austauschen des türrahmens erledigen lassen ;) das ist eine übertriebene Maßnahme...

    alles in allem, wird er sich nicht zu 100% durchsetzen können, du aber vermutlich auch nicht. wenn das so ist wie deine beschreibung hier hast du auf jedenfall die besseren karten.

    mein tipp: dokumentiere alles gut (fotos machen) mit zeugen zustand aufnehmen, etc...

    wenn der vermieter nicht locker lässt wirst du um einen anwalt nicht rumkommen

    danke für die antworen.

    schön und gut, dass es eine kappungsgrenze gibt.
    doch wenn mir alle drei jahre die miete um 20% erhöht wird, zahle ich in 18 jahren 2269€ monatlich.

    da muss es doch auch eine grenze geben?

    gut möglich, dafür muss aber auch die ortsübliche Vergleichsmiete (z.B. Mietspiegel)alle 3 Jahre um 20% steigen

    nach deiner beschreibung, ist der vermieter hier in der pflicht und nicht du.

    ich würde meine versicherung vorsichtshalber informieren und die sachlage schildern, auch das du meinst sie müsste nichts zahlen, dein vermieter schon. die versicherung wird dich dann ggf. beraten. so bist du auf der sicheren seite (weil gemeldet), wenn sich die versicherung einschaltet auch gut, sie wird sich dann schon ihr geld wiederholen.

    den vermieter würde ich schriftlich informieren, das der schaden nicht durch dich bzw. ordnnungsgemäßen gebrauch verursacht wurde, somit liegt es bei ihm und seiner versicherung...

    Quatsch!!:mad:

    nee ist richtig, ein blick ins gesetz hilft ;)

    BGB § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

    (2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

    3. der Mieter
    a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils
    der Miete
    in Verzug ist oder
    b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe
    eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.


    für wohnraum gilt speziell:

    BGB § 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

    (3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:
    1. Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht
    unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt.

    bedeutet eine miete plus 0,01 €, aber wie gesagt wird kein richter so eng auslegen.

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