Beiträge von Leipziger82

    Wenn der Vermieter der Meinung ist, Ihr hättet einen Nachtrag hierfür unterschrieben, dann lasst Euch den (von Euch unterschriebenen) Nachtrag einfach vorzeigen.

    Wie wurde denn der Nachtrag/die Mieterhöhung so schnell nach Mietbeginn begründet?

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    Jetzt muss ich darauf achten was bei unserem Treffen diese Woche in dem Mietvertrag steht.

    Korrekt. Am besten den Vertrag mit nach Hause nehmen und in Ruhe durchlesen. Den entsprechenden Paragraphen kannst Du hier dann gern einstellen.

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    Finde leider im Netz fast nichts zu dem Thema.

    Für Dich ist nur die Garagenverordnung deines Bundeslandes relevant. Hast Du da schon einmal geschaut?

    In "unserer" steht geschrieben, dass die Decken mindestens 2 m hoch sein müssen, dies aber nicht für Hebebühnen (also Duplexparker) gilt.
    Da die Garagenverordnungen der einzelnen Bundesländer (insbesondere bei den Abmessungen) fast identisch sind, wird das bei Dir auch so sein.

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    Möchte der Mieter nicht, ist aber nun zu spät, da der Maler bereits beauftragt wurde.

    Wenn Du das nicht möchtest, musst Du hinterher auch nichts zahlen. Der Mietvertrag ist aber schon unterschrieben?

    Dann ist es tatsächlich das Problem des Vermieters, sofern Ihr hier keine zusätzliche Vereinbarung unterzeichnet.

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    Die Wohnung ist 86m² groß

    Dann passt das halbwegs.

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    Allerdings hat er dabei eine Formulierung gewählt die sie unwirksam macht.

    Sicher? Da würde ich mich fast streiten. ;)
    Ein Kündigungsausschluss ist laut BGH nur dann unwirksam, wenn dieser einseitig für den Mieter gilt.

    Hier steht aber nichts davon, dass der Ausschluss nur für den Mieter gilt. Hier steht generell geschrieben, dass das Mietverhältnis binnen 24 Monaten nicht gekündigt werden darf, d.h. von Mieter und Vermieter.

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    Ist dieses Vorgehen so rechtens?

    Wenn es sich hierbei um eine Individualvereinbarung handelt, könnte das rechtens sein.

    Selbst wenn dies formularmäßig (also im Mietvertrag) vereinbart wird, könnte das rechtens sein, da ich keinen Verstoß gegen den § 307 BGB feststelle.
    Ihr bekommt eine renovierte Wohnung, obwohl dies gar nicht vereinbart war und zahlt später bei Auszug 1.000 €. Hier muss dann aber vereinbart werden, dass Ihr bei Auszug die Wohnung nur besenrein verlasst, da sonst eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB vorliegen würde.

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    Wenn der Vermieter die Wohnung vor Mietbeginn frisch renovieren lässt ist das allein seine Sache.

    @ anitari:

    Es geht aus der Fragestellung aber hervor, dass der Vermieter renovieren möchte und davon "vorher nicht die Rede war". Folglich wäre das eine klassische Individualvereinbarung:

    Der Mieter bekommt wider erwarten eine renovierte Wohnung (wenn er das möchte?) und zahlt hierfür einen Kostenanteil bei Auszug.

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    Diese Kosten von 200€/2 Personen/Monat kommen mir ganz plausibel vor.

    Wie groß ist denn die Wohnung? Grundsätzlich sollte man von ca. 2,50 €/m²/Monat ausgehen. Plausibel wäre es also, wenn Eure Wohnung mindestens 80 m² groß wäre.

    Ansonsten dürfen zumindest die Heiz- und Warmwasserkosten gemäß Heizkostenverordnung nicht "fix" abgerechnet werden. Hier muss nach Verbrauch abgerechnet werden.

    Selbiges gilt für Kaltwasser, aber nur dann, wenn innerhalb der Wohnung Wasseruhren vorhanden sind.

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    Wenn sie besagt, dass die Verpflichtung des Vermieters entfällt, so enthält sie doch nicht schriftlich die unausgesprochene Folgerung, dass die malermäßige Instandsetzung nun auf den Mieter überginge?

    Wenn der Vermieter wünscht, dass Du die Schönheitsreparaturen durchführen musst, hätte er dies auch vereinbaren müssen.

    In der Vereinbarung geht es nur darum, dass Du gegenüber dem Vermieter keine Ansprüche aus Malerarbeiten stellen kannst.
    Solange Du keine Mustertapeten angebracht hast, oder die Wohnung bunt gestrichen hast, dann reicht die Besenreine Übergabe.

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    Was habe ich zu befürchten, wenn ich persönlich kündige, ohne dass ich ein Anwalt einschalte.

    Bevor Du kündigst, solltest Du erst einmal einen Anwalt befragen, ob die Kündigung überhaupt rechtens wäre.

    Wenn der Anwalt des Vermieters Dir ein Brief schickt, kostet Dich das gar nichts.
    Teuer kann es nur werden, wenn es keinen ausreichenden Grund für deine Kündigung gab. Hier trägst Du dann Gerichtskosten, Schadenersatz, etc.

    Du solltest die Genossenschaft mit dem § 563 BGB konfrontieren.

    ABER: Der Vermieter kann das Mietverhältnis außerordentlich kündigen, wenn in der Person des Lebensgefährten ein wichtiger Grund vorliegt. Das könnte der Fall sein, wenn er die Wohnung nicht bezahlen kann.

    Hat der Vermieter aber schon länger als einen Monat Kenntnis vom Tod, ist sein Kündigungsrecht verwirkt.

    Zunächst: Mein herzliches Beileid!

    Zitat

    Es geht nun darum ob der Lebenspartner die Wohnung übernehmen darf.

    "Dürfen" ist der falsche Begriff. Er tritt gemäß § 563 BGB automatisch in das Mietverhältnis ein. Hier geht es auch nicht darum, ob dieser eingetragener Mieter ist, sondern vielmehr, ob er einen gemeinsamen Haushalt mit deiner Mutter geführt hat. Das ist hier der Fall.

    Zitat

    Zur Zeit ist es so, dass der Mietvertrag ja erst mal automatisch auf mich als Erben übergegangen ist.

    Nein, ist er nicht. Das ist ein Irrglaube. Erst wenn es keinen Mitbewohner gäbe, würdest Du das Mietverhältnis "erben". Siehe § 564 BGB.

    Solche Mieter gibt es immer wieder mal. Vermutlich war die Wohnung über ihr für einen längeren Zeitraum leer.

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    selbst als ich mal ein Packet Taschentücher fallen lies ist sie ausgerastet und hat geschrien dass wir leise seien sollen!

    Sorry, aber ich bezweifle, dass man das in einer darunterliegenden Wohnung nur ansatzweise hören kann.

    Das einzige, das Ihr machen könnt, ist die Dame zu ignorieren.

    Eine Vor-Ort-Termin in der Wohnung ist zunächst gar nicht nötig. Die Ista sollte erst einmal prüfen, ob die Heizkörper korrekt bewertet worden sind.

    Ansonsten: Wenn der Vermieter nur auf deinen Verdacht eine Prüfung veranlasst, kann er auch die gesamten Kosten von Dir verlangen, sofern die Geräte in Ordnung sind.
    Hierbei geht es ja nicht im Instandhaltungspflichten nach § 535 BGB.

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    Im Netz habe ich nun mehrere Hinweise gefunden, dass sich die Verwaltung dem Mieter gegenüber durch Vorlage der entsprechenden Vollmacht legitimieren muss, der Eigentümer muss dies wohl durch Vorlage einen Auszugs aus dem Grundbuch
    Aber:
    Gibt es dafür auch entsprechende Gesetze oder Gerichtsurteile?

    Die Gesetzesquelle ist der § 174 BGB.
    Im Übrigen ist ein Grundbuchauszug bei dem Mieterhöhungsverlangen eines Eigentümers nicht notwendig. Den Auszug bekommst du ja bei Unterzeichnung des Mietvertrags auch nicht.

    Fehlt die Vollmacht, so musst du den Vermieter/Bevollmächtigten unverzüglich auffordern, die Vollmacht nachzureichen.

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    Ein Nachbar weigerte sich z.B. die Schreiben aufgrund der fehlenden Legitimation des Verwalter anzuerkennen und hat die Miete weiterhin auf das ihm bekannte Konto der alten Verwaltung überwiesen.

    Wenn der bekannte Eigentümer über den Verwalter-, Eigentumswechsel informiert, muss der Mieter auf die neue Bankverbindung zahlen.

    Zitat

    Wie oft wurde nun in den beiden vom TE erstellten Themen von verschiedenen Usern gefragt was genau in dem Mietvertrag steht? Aber auf eigentlich jede Rückfrage kommt keine Antwort, nur eine weiter Frage. Wie soll es somit zu einer Einschätzung bzw Beurteilung der Sachlage kommen?

    Vollste Zustimmung! Da bekommt man manchmal den Eindruck, dass die TE gar keine Hilfe wollen

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