Beiträge von Leipziger82

    Beachte aber bitte den Absatz von @H Hamburg, wonach die Kündigungsfrist mindestens 6 Monate beträgt.

    Letztendlich kannst Du aber jetzt schon die Kündigung zum 31.12.2018 zustellen, solltest dich in dem Schreiben allerdings auf den § 573a BGB berufen, sonst zickt das Amt sicher wieder rum.

    Die Frage ist doch, wie die Beschaffenheit unter dem Textilbelag ist?

    Befindet sich dort ein alter verschlissener Bodenbelag, wäre es durchaus möglich, dass der Vermieter hier in der Verantwortung ist.

    Dann könnte man sich den neuen Textilbelag sparen.

    Unabhängig zur rechtlichen Lage: Was kostet es Dich denn, wenn Du hier einfach mal den Vermieter befragst? Mehr als nein kann er nicht sagen.

    Hallo,

    das Amt ist immer der Meinung, die mietrechtliche Weisheit mit Löffeln gefressen zu haben.

    Wie wurde denn die Befristung im Untermietvertrag begründet? Der Verweis, dass das Mietverhältnis am 31.12.18 endet, wäre hier nicht ausreichend.

    Da müsste auch geschrieben stehen, dass für die gesamte Wohnung ein Eigenbedarf angemeldet wurde.

    Ist in dem Vertrag keine Begründung zu finden, dann handelt es sich automatisch um einen unbefristeten Vertrag, der von Dir gekündigt werden muss.

    Warum sucht sie jetzt schon eine Wohnung, wenn das Mietverhältnis erst am 31.12.18 endet? Da findet sie jetzt natürlich noch keine Wohnung.

    Den deutschen Mieterschutzbund kannst Du vergessen. In der Regel ist das nur eine Interessenvertretung "von Mietern für Mieter", die - übertriebenermaßen - aus umgeschulten Holzfällern besteht.

    Ansonsten würde ich hier die üblichen Vergleichsportale im Internet bemühen und die dazugehörigen Bewertungen/Kritiken lesen.

    Die Tatsache, dass Du über DMB oder Maklerbüro abschließt, sagt gar nichts über Preis-Leistung und Service des Versicherungsgebers aus.

    Der Mieter hat die Pflicht das Mietobjekt im gesäuberter Zustand und mit beseitigten Schönheitsreparaturen zu übergeben.

    Aber auch nur, wenn dies mit dem Vormieter vertraglich vereinbart wurde.

    Auch wenn Du es immer noch nicht verstehen willst: Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ein Grundanstrich oder ähnliches zu liefern.

    Was der Vormieter zu bringen hat, kann Dir egal sein. Dein Vertragspartner ist der Vermieter. Wenn dieser keine renovierte Wohnung übergeben will, dann musst Du damit leben, oder eine andere Wohnung suchen.

    Am schönsten wäre es ja wenn der Vermieter XYZ sich einverstanden erklärt ebenfalls die Kaution in bar bei der Rücknahme zu übergeben und wir verrechnen einfach meinen Abschlag mit der Kaution und wir sind beide glücklich!?

    Der Vermieter kann einen angemessenen Teil der Kaution für künftige Betriebskostenabrechnungen einbehalten und sich sowieso 6 Monate für die Auszahlung Zeit lassen.

    Auf deinen Plan würde ich nicht eingehen.

    Ansonsten steht dort geschrieben, dass keine mündlichen Nebenabreden getroffen wurden. Folglich gelten alle weiteren rechtlichen Bestimmungen, einschließlich der Kautionsabrechnung.

    Ich würde vermutlich gar nicht darauf reagieren. Weißt Ihr den Vermieter nun darauf hin, dass die Kündigung unwirksam ist, wird er Euch ggfs. eine (vorgeschobene) Eigenbedarfskündigung einreichen.

    Diese wäre dann zwar ebenso unwirksam, bedeutet für Euch aber trotzdem noch mehr ärger.

    Wir wollen noch 2 1/2 Jahre drin bleiben (Schulabschluss des Sohnes).

    Wenn das Haus nun aber verkauft wird, ist die Wahrscheinlichkeit recht hoch, dass Euch dann eine Eigenbedarfskündigung des Neueigentümers ins Haus flattert.

    Folglich wären die 2 1/2 Jahre dann auch nicht realisierbar.

    Nur als Anregung: Warum verhandelt Ihr nicht jetzt mit dem aktuellen Vermieter? Wenn er Euch raus haben möchte, dann darf er die Kosten des Umzugs und evtl. Maklergebühren übernehmen.

    Muss ich dann auf meine Kosten die Mietsache Weißeln oder kann ich vom Vermieter verlangen die Wohnung ordnungsgemäß zu übergeben.

    Ich hier nochmal: Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, wonach der Vermieter eine renovierte Wohnung übergeben muss.

    Das fällt alles unter Vertragsfreiheit. Wenn der Vermieter nicht renovieren möchte, steht es Dir frei, selbst zu streichen oder halt eine andere Wohnung zu suchen.

    Unser regionaler Mieterverein (bzw. dessen Anwalt) vertritt seine Mandanten auch vor Gericht (Das war mir auch neu).

    Hier beinhaltet die Mitgliedsgebühr des Vereins aber gleich eine Rechtsschutzversicherung für Mietrecht.

    Die Klage ist der zweite Schritt. Der erste wäre ein Mahnbescheid.

    Diese sind soweit in allen Punkten fast vergleichbar, bis auf die Tatsache, dass sie innerhalb der letzten 3 Jahre hochwertig aufgehübscht wurden, neue Bäder, neue Böden und etliches mehr.

    Nur als Hinweis: Wann ein Bad aufgehübscht worden ist, dürfte fast egal sein. Bei den Ausstattungskriterien geht es beispielsweise nur darum, ob ein Bad gefliest ist oder welche Art von Bodenbelag verlegt worden ist.

    Angenommen, dein Bad ist gefliest, und besitzt einen Laminatboden, kann der Vermieter eine frisch sanierte Wohnung mit gleichen Kriterien verwenden, auch wenn dein Bad schon 10-20 Jahre älter ist.

    Das ganze kann gar nicht so sehr in die Tiefe gehen, weil man irgendwann gar nicht mehr weiß, wo man die Grenze setzt (wie alt darf ein Bad sein?), bzw. irgendwann subjektive Aspekte einfließen.

    Irgendwann könnte ich meine Zustimmung zur Mieterhöhung verweigern, weil ich die blauen Wandfliesen der Vergleichswohnung schöner finde, als meine grauen Fliesen?

    Ich bin etwas irritiert, dass Ihr den Schaden erst jetzt mit Erhalt der Rechnung an den Vermieter gemeldet habt.

    Spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem euch der Handwerker beruhigt hat (also vor Weihnachten) hätte ich Kontakt mit dem Vermieter aufgenommen.

    Dann hätte er die Möglichkeit gehabt, sich selbst um den Schaden zu kümmern.

    Ich würde den Vermieter hier ebenso nochmals kontaktieren und mitteilen, dass Du den Betrag von der Miete abziehst. Dann wartest Du ab, was passiert.

    Im Idealfall reagiert der Vermieter dann ebenso wenig.

    in dem Fall gilt hier das Bestellerprinzip. Wenn der Vermieter hier einen Makler beauftragt, zahlt er auch die Kosten.

    Selbst wenn es hier einen Passus im Formularmietvertrag gibt, dürfte dieser unwirksam sein, da ein Verstoß gegen den § 307 BGB vorliegt.

    Das grundsätzliche Problem liegt schon darin, dass im Vertrag kein EUR-Betrag benannt wurde. Was, wenn der Vermieter plötzlich keine 60 €, sondern 3.000 € haben will?

    Wurde der Vertrag schon von Dir und dem Vermieter unterschrieben? Wenn nicht, wird der Vermieter sicher nicht unterzeichnen, wenn Du die Summe nicht zahlst.

    Entweder Du zahlst die Summe, wenn Du die Wohnung willst, oder Du suchst etwas anderes.

    Warum wurde denn ein Nachtrag angefertigt? Willst Du eher aus dem Mietverhältnis?

    Wenn ja, würde ich die Kröte schlucken. Wenn der Vermieter dich kulanterweise eher aus dem Vertrag lässt und ihm hierdurch ein zusätzlicher Aufwand entsteht, solltest Du diese Kosten auch übernehmen.

    Sofern es hier allerdings keine Vereinbarung darüber gibt, bist Du rechtlich nicht verpflichtet. Letztendlich sind diese Gebühren klassische Verwaltungskosten, die mit der Mieter abgegolten sind.

    Es sollte Dir eigentlich nicht schwer fallen, nachzuweisen, dass Du das Parkett selbst verlegt hast. Zum einen sollte das im Übergabeprotokoll stehen, zum anderen solltest Du auch Quittungen haben.

    Ansonsten stellt sich aber die Frage, wie das Parkett verlegt wurde. Fest oder schwimmend?

    Ist dieser nicht schwimmend verlegt, greift der § 94 BGB, wonach der Bodenbelag zum festen Bestandteil der Wohnung wird und folglich auch bei einer Mieterhöhung berücksichtigt werden kann. Wer den Belag dann verlegt hat, ist irrelevant.

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