Beiträge von Leipziger82

    Bei einem Vermieterehepaar, was sich gerade in der Trennung befindet und gegenseitig sämtliche Probleme von A nach B schiebt, macht eine Mietminderung vermutlich wenig Sinn. Die haben vermutlich momentan keine Augen für deine Probleme.

    Du willst ja nicht mehr Geld in der Tasche haben, sondern eine funktionierende Warmwasserversorgung.

    Die Miete würde ich auch nie um 100% mindern. Der Schuss wird nach hinten losgehen, zumal Du diese Minderung auch nicht schriftlich angekündigt hast (SMS zählt nicht).

    Ich würde den Vermieter schriftlich und nachweislich (EW-Einschreiben) auffordern, den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist (meinetwegen 10 Tage) zu beseitigen und hier eine Ersatzvornahme ankündigen.

    Wenn sich nach Fristablauf nichts getan hat, würde ich einen Handwerker beauftragen und die Kosten von der Miete abziehen.

    Aufgrund der Problemschilderung (WW-Ausfall nur am Waschtisch) würde ich mal vermuten, dass die Kartusche der Mischbatterie defekt ist. Das ist also keine große Sache.

    Meiner Meinung nach gilt das Schreiben zum Einrichten des Dauerauftrags auf Grund des dort explizit genannten Betrages als vertragliche Vereinbarung und die 595€ sind damit der gültige Mietpreis.

    Naja, das Schreiben hinsichtlich der Einrichtung eines Dauerauftrages ist ja kein Vertragsdokument im eigentlichen Sinne und somit auch nicht bindend.

    Ausschlaggebend sind die vertraglichen Vereinbarungen und somit die Miete von 605 EUR.

    Aber: Es gibt die regelmäßigen Verjährungsfristen von 3 Jahren, d.h. die Forderungen aus 2014 sind längst verjährt.

    Er sagte zu uns wir könnten trotzdem jederzeit kündigen und ggf. auch ändern lassen und diese 60 Monate quasi für uns nichts zu beudeten hätten, und wir immer kündigen könnten mit einer gesetzlichen frist von 3 Monaten.

    Da hat er auch Recht.

    Wie Du schon richtig erwähnt hast, kann ein solcher Kündigungsausschluss maximal für 48 Monate vereinbart werden. Sobald dieser länger ist, wird die Klausel und der Ausschluss automatisch unwirksam, so dass Du immer mit der gesetzlichen Frist von 3 Monaten kündigen kannst.

    Sollte ich den Vermieter nochmal den Vertrag ändern lassen , oder lieber nichts sagen da dieser mit den 5 Jahren Mindetlaufzeit quasi undwirksam ist und wir im Endeffekt einen unbefristeten Vertrag dadurch haben ?!

    Ich würde hier nichts machen. Es kann ja durchaus sein, dass ihr sowieso 5 Jahre dort wohnt.

    Die Schlüssel haben wir per Einschreiben erhalten und mit dem Hinweis, dass weitere Fragen über seinen Anwalt geklärt werden solle.

    Das ist merkwürdig. Man zieht ja nicht einfach fristlos aus und überlässt den Schriftverkehr dem Anwalt. Dieser hätte im Normalfall darauf hinweisen müssen, dass eine Wohnung gekündigt werden muss.

    Ich würde eher mal vermuten, dass es hier im Vorfeld irgendwelche Vorfälle gab.

    Die Schlüssel haben wir per Einschreiben erhalten und mit dem Hinweis, dass weitere Fragen über seinen Anwalt geklärt werden solle.

    Habt Ihr denn mal Kontakt mit dem Anwalt aufgenommen? Hierfür braucht Ihr keinen eigenen Anwalt, jedoch eine Vollmacht deiner Mutter.

    Ist eine unterschriebene Teilzustimmung nicht höher zu werten als eine vorbehaltlose Zahlung?

    Nein, so funktioniert das nicht. Deine Unterschriebene Teilzustimmung ist lediglich als Vorschlag zu werten, auf den der Vermieter gar nicht eingehen muss. Das ist ja nicht rechtsverbindlich.

    Du hast als Mieter zwei Möglichkeiten:

    1. Du stimmst der Mieterhöhung (in voller Höhe zu)
    2. Du stimmst nicht zu und machst von deinem Sonderkündigungsrecht gebrauch (oder Du gehst das Risiko eines Gerichtsverfahrens ein.

    Hallo,

    was sagt denn der Vermieter dazu? Entweder man stimmt einer Mieterhöhung zu, oder auch nicht. Teilzustimmungen sind per Gesetz nicht vorgesehen.

    Hat sich der Vermieter denn schriftlich zu dieser Teilzustimmung geäußert?

    Ansonsten ist für die Zustimmung des Mieters keine bestimmte Form vorgesehen. Die Gerichte sehen eine vorbehaltlose Zahlung der Mieten über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten als Zustimmung des Mieters an.

    Ich würde Dir empfehlen, den Vermieter zu kontaktieren.

    Du solltest zunächst mal den genauen Wortlaut im Mietvertrag prüfen. Der Kündigungsausschluss muss beidseitig für Mieter und Vermieter gelten, sonst ist dieser unwirksam.

    In dem Fall kannst Du mit einer Frist von 3 Monaten kündigen.

    Ist der Ausschluss wirksam, kannst Du nur das Gespräch mit dem Vermieter suchen.

    Guten Morgen,

    in der Wiederufsbelehrung steht drin das ich bis zum 30.04 zum 30.06. kündigen kann , gilt da mein Kündigungswunsch zum 30.04. nicht?

    Doch, das Kündigungsende gilt.

    im § 561 BGB steht geschrieben, dass Du bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang der Erklärung das Mietverhältnis zum Ablauf des Übernächsten Monats kündigen kannst.

    Oder einfach ausgedrückt: Du hast eine Überlegungsfrist bis 30.04.2018, ob Du das Mietverhältnis - mit verkürzter Frist von 2 Monaten kündigen möchtest.

    Wenn Du nur einen Tag Überlegungsfrist brauchst, ändert das nichts daran, dass du das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats, d.h. zum 30.04.2018 kündigen.

    Die Kündigung muss aber heute beim Vermieter vorliegen.

    Ausschlaggebend ist hier das Recht des Nießbrauchs. Der Nießbraucher ist im Endeffekt der wirtschaftlicher Eigentümer des Objektes, d.h. ihm stehen sämtliche Mieteinnahmen zu.

    Gab es keine Änderungen im Nießbrauch, ist auch die Nutzungsentschädigung vollständig zu zahlen.

    Selbst wenn es keinen Nießbrauch gibt, kann der jeweilige Eigentümer auch den jeweiligen Nutzungsausfall geltend machen.

    Wann wurde die Wohnung denn übergeben? Ich verweise hier auf die verkürzten Verjährungsfristen nach § 548 BGB.

    bevor der Vermieter hier eine Rechnung übersendet, muss er dem Mieter erst einmal die Möglichkeit geben, den Mangel selbst zu beseitigen.

    Ansonsten muss der Vermieter natürlich nachweisen können, dass dein Freund die Schäden verursacht hat. Spätestens vor Gericht müsste der Vermieter hier einen konkreten Beweis vorlegen, was ohne Protokoll sicher schwierig wird.

    Um was für Schäden handelt es sich denn eigentlich?

    Ergänzend zu den Ausführungen von Köbes möchte ich noch anfügen, dass der § 11 Heizkostenverordnung entsprechende Ausnahmeregelungen enthält, bei denen die Heiz- und Warmwasserkosten nicht nach Verbrauch abgerechnet werden müssen.

    Angenommen Du bewohnst ein Zweifamilienhaus mit dem Vermieter oder Du wohnst in einem Studentenwohnheim, kann der Vermieter Pauschalen inklusive Heizung/Warmwasser vereinbaren.

    Die sogenannten "kalten" Betriebskosten (Hauswart, Allgemeinstrom, Müll, Versicherungen), kann der Vermieter immer pauschal vereinbaren. Siehe: § 556 (2) BGB

    Warum wurde denn die Gastherme erneut gewartet? Eine jährliche Wartung ist völlig ausreichend.

    Wenn der Vermieter im Zuge einer Neuvermietung die Anlage nochmals prüft, dann ist das sein Problem und nicht deines.

    Es ist nicht ungewöhnlich, dass am Fenster nur 13°C sind. Das Fenster kann ja nicht die gesamte Kälte isolieren.

    Wichtiger sind die Oberflächentemperaturen der Wände. Die Stellung auf Stufe 1,5 halte ich auch für grenzwertig, allerdings wäre das ausreichend, wenn Ihr (in der Raummitte) auf Temperaturen von ca. 20 °C kommt.

    Ich würde überlegen, ein paar Raumentfeuchter zu kaufen. Die gibt es im Baumarkt für ca. 10 €.

    Alternativ bleibt schlimmstenfalls nur der Umzug. Wenn die baulichen Gegebenheiten ("schlechter" Grundriss) tatsächlich so ungünstig sind, kannst Du renovieren, wie Du willst. Das Problem lässt sich dann nicht beseitigen, sondern vielleicht nur einschränken

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