Beiträge von Leipziger82

    Wäre es ein KG Rohr gewesen, hätte mein Mann es nicht kaputt machen können.

    Ach doch, das schafft man schon. Ein KG-Rohr ist ja auch nur aus PVC.

    HT- und KG-Rohre kann man ganz leicht unterscheiden: HT-Rohre sind grau, KG-Rohre sind Orange/braun.

    Kann ich darüber hinaus auch noch meine Haftpflicht ranziehen, den Boden zu übernehmen?? Wenn die dann sagen, sie haben das Rohr beschädigt, wir zahlen den Boden, was ist dann mit meinen Sachen die ich schon bezahlt bekommen habe??

    Wie schon gesagt, die Haftpflichtversicherung sollte eingeschalten werden. Solltest Du damit recht haben, dass hier die falschen Rohre verlegt worden sind (und in einer falschen Tiefe), dann bekommst Du hier eine Ablehnung des Versicherers und kannst die Ablehnung einer Eigenverschuldung an den Vermieter weitergeben.

    Was das Thema der bereits geleisteten Erstattung betrifft kann ich keine Aussage treffen. Da sind wir dann im Versicherungsrecht .

    Naja, den Sachschaden an deinen Möbeln regelt ja grundsätzlich deine Hausratversicherung. Das bleibt bei der Betrachtung einer Mietminderung außen vor. Hier geht es ja dann um eine geminderte Tauglichkeit der Wohnung, bzw. um die Tatsache, dass Du einzelne Räume wenig bis gar nicht nutzen kannst.

    Theoretisch kannst Du ja erst einmal eine Wunschvorstellung äußern (die Mietminderungstabellen geben ja schon eine Tendenz) und dann schauen, wie die Verwaltung reagiert.

    Da ich inzwischen selbst recherchiert habe, weiß ich nun auch, dass es zu dem Thema bereits diverse Gerichtsurteile gibt. Offenbar sehen die meisten Richter die Sache ähnlich wie ich und halten eine Vorlaufzeit von 3 - 5 Werktagen, bei Berufstätigen und alleinstehenden Mietern sogar 1 - 2 Wochen für angemessen.

    Wie gesagt, es kommt hier auf die Dringlichkeit und auf den Umfang der Maßnahme an. Angenommen, der Mieter unter Dir hat selbige Probleme und wünscht eine kurzfristige Durchführung, dann ist es diesem kaum zuzumuten, 1-2 Wochen zu warten.

    Unabhängig davon beziehen sich die längeren Ankündigungsfristen auf umfangreiche Instandsetzungsmaßnahmen. Bei den von Dir genannten Fristen handelt es sich folglich also um Einzelfälle.

    So eindeutig ist die Geschichte für mich nicht. Letztendlich ist es hier aber schwierig, einen sinnvollen Rat zu geben. Wenn der Vermieter nicht bereit ist, kurzfristig einen anderen Termin zu vergeben, schaust Du erst einmal in die Röhre.

    Man könnte hier die einschlägigen Urteile hinsichtlich der Wohnungsbesichtigungen zu Rate ziehen. Demnach sind 24 Stunden oder 48 stunden (Bei Berufstätigen) als Ankündigungsfrist völlig ausreichend.

    Mein Vorschlag, den Termin einfach auf nachmittags zu legen, meinetwegen auch erst in ein paar Wochen wenn der Handwerker Zeit hat, tat er ab, der Handwerker habe nur diesen einen Termin (schon klar...

    Ich kenne zwar deinen Wohnort nicht, aber wir haben bei den Handwerkern momentan "Vorlaufzeiten" von 4-12 Wochen.

    Stichwort: Fachkräftemangel im Handwerk.

    Ein zweiter Handwerker müsse kommen, sich alles nochmal anschauen - auch in der Wohnung direkt unter mir - nicht, dass doch etwas anderes kaputt ist

    Naja, wenn die Gefahr besteht, dass etwas anderes Kaputt ist, dann kann der Vermieter hier auch nicht mehrere Wochen warten.

    Die HT Rohre sind eigentlich für den Außenbereich nicht zugelassen. Das HT Rohr welches dazu dient das Wasser im Haus abzuleiten

    Ich bin mir da unsicher, dachte allerdings, dass HT-Rohre im Übergangsbereich (als Drainage) auch verwendet werden dürfen. Gleiches gilt für die Tiefe der Rohre, wenn es sich um eine Drainage handelt.

    Aber wie gesagt: Sicher bin ich mir da nicht.

    Die wollten keinen Raumentfeuchter wegen der Kosten

    Gefährlich. Als leidgeprüfter Immobilienverwalter kann ich sagen, dass eine anschließende Schimmelbeseitigung teurer ist, als das Aufstellen eines Trockners.

    Wenn hier die ganzen Räume unter Wasser standen dann sind einige Tage trocknen auch nicht ausreichend, erst recht nicht, wenn der Estrich nass war. Bei meinem aktuellen Wasserschaden (Auch Überschwemmung nach Starkregen) laufen immer noch die Trocknungsgeräte. Das ganze nun seit 14 Tagen.

    Habt Ihr eine Feuchtigkeitsmessung des Bodens vorgenommen?

    Für die ganzen Beeinträchtigungen könnt Ihr sicher auch eine angemessen hohe Mietminderung geltend machen. Über die Höhe kann ein Fachanwalt Auskunft geben)

    Ansonsten empfehle ich Euch tatsächlich mal eine Meldung an die Haftpflichtversicherung zu machen und den Sachverhalt (genauso, wie hier) zu schildern.

    Aufgrund der Schadenhöhe dürfte sich das dann ein Gutachter anschauen und ein Urteil treffen.

    Schlimmer wäre es, wenn ein anderes Gutachten in Auftrag gegeben wird, bei welchem dann rauskommt, dass Ihr Schuld habt. Dann wird Eure Haftpflichtversicherung nichts mehr zahlen, da der Schaden nicht rechtzeitig gemeldet wurde.

    Hier heisst es, dass man sich nicht auf den Ablauf der Abrechnungsfrist berufen kann, wenn der Fehler offensichtlich erkennbar ist.

    Ok, das hast Du in der Fragestellung nicht erwähnt. Dann sieht der Fall schon wieder anders aus, zumal in dem Link genau das Beispiel gebracht wurde (höhere Vorauszahlungen abgerechnet, als geleistet).

    Unabhängig davon würde ich bei einer Nachzahlung von 600 € die Abrechnung aber mal genau untersuchen.

    Gern kannst Du die Abrechnung in einem neuen Thema (anonymisiert) hochladen.

    Daher sollte man vorsichtig umgehen mit solchen festen Aussagen.

    Ich habe hier ja keine feste Aussagen getroffen ("...dürften wertlos sein").

    Den Vergleich mit den Dashcams halte ich für unpassend. Hier geht es um die Unverletzlichkeit einer Wohnung, d.h. um einen Aspekt des Grundgesetzes. Der Vermieter kann dieses Grundrecht nicht verletzen und zusätzlich noch fröhlich Fotos schießen.

    Was will der Vermieter mit ein paar Fotos von angegammelten Fenstern denn auch beweisen?

    Grundsätzlich heißt es: Gemietet, wie gesehen.

    Das heißt genau, Du hast den Zustand des Zimmers, bzw. der Wand bei der Besichtigung so akzeptiert, so dass der Vermieter vermutlich gar nicht verpflichtet wäre die Wand einzubauen.

    Ich bezweifle allerdings, dass diese zusätzliche Wand hier für Ruhe sorgen wird.

    Einen Anspruch auf vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis durch einen Nachmieter hast Du auch nicht. Das wäre eine Kulanz des Vermieters.

    Normalerweise würde ich Dir empfehlen, den Vertrag fristgemäß zu kündigen. Oder hast Du einen Zeitmietvertrag?

    Die Fotos dürften wertlos sein, da diese im Rahmen einer Straftat des Vermieters (Hausfriedensbruch) entstanden sind.

    Selbst wenn nicht: Du wirst es in einem halben Jahr sicher nicht schaffen, die Fenster total vergammeln zu lassen.

    Wurde der Zustand der Fenster im Zuge der Wohnungsübergabe denn nicht protokolliert?

    Bevor man sich hier allerdings Abmahnungen und Anzeigen um die Ohren haut, würde ich mal das persönliche Gespräch suchen.

    Ich würde da die Füße still halten. 50€ ist nichts.

    Sollte es im Nachhinein noch möglich sein die Abrechnung zu machen wirst Du eher ein böses Erwachen haben.

    Dem würde ich beipflichten. Als Faustregel sollte man ca. 2,50€/m²/Monat an Vorauszahlungen ansetzen. Bei einer 50m² Wohnung wären das also schon 125€ um die Kosten zu decken. An ein Guthaben ist da noch nicht zu denken.

    Hinsichtlich der Schönheitsreparaturen kommt es an, was vertraglich vereinbart wurde und wie der aktuelle Zustand der Wohnung ist.

    Sind die Wände beispielsweise bunt, oder Du hast Mustertapeten angebracht, müsstest Du auf jeden Fall renovieren.

    Was hat der ausgezogene Mieter damit zu tun? Es geht darum dass der noch in der Wohnung lebende Mieter keine Kenntnisse über den Anfangszählerstand hat.

    Dann solltest Du das in deiner Fragestellung auch so formulieren. Wir müssen ja nicht rätseln, ob die Übergabe an den Mieter oder den Vermieter gemeint ist.

    Wie kann dann eine korrekte Berechnung erfolgen?

    Der Eigentümer ist nach § 9b Heizkostenverordnung in der Pflicht, eine Ablesung vorzunehmen. Tut er das nicht und er legt nach Wohnfläche um, hat der Mieter bei Zugang der Abrechnung ein Kürzungsrecht von 15%.

    Eine rückwirkende Anpassung der Pauschale ist nicht möglich. Da hat der Untervermieter aufgrund einer falschen Kalkulation einfach Pech gehabt.

    Es ist ja Sinn und Zweck der Pauschale, dass der Vermieter hier keine Abrechnung an den Mieter erstellen muss.

    Verbraucht der Mieter weniger, hat der Vermieter Glück gehabt. Bei höheren Kosten schaut der Vermieter in die Röhre.

    Für künftige Anpassungen greift der § 560 Abs. (1) BGB, wonach die Erhöhung einer künftigen Pauschale begründet und in Textform möglich ist. Allerdings nur dann, wenn diese Anpassungsmöglichkeit vertraglich geregelt ist.

    Das würde bedeuten, dass der Hauptmieter auf den Kostensitzen bleibt.

    Richtig doof wird es, wenn die Möglichkeit einer Anpassung nicht vertraglich geregelt wurde. Dann bleibt der Hauptmieter nicht nur auf den vergangenen, sondern auch auf den künftigen Kosten sitzen.

    Hier kann man dann nur an den guten Willen des Untermieters appellieren.

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