Beiträge von Leipziger82

    Auch wenn man das nicht unbedingt verstehen muss, allerdings gibt es hier eine akzeptable Lösung, in der Form, dass der Vermieter Eure vorzeitig, d.h. per 31.08.18 aus dem Mietverhältnis entlässt.

    Angenommen, die Wohnung ist nicht unbewohnbar, sondern nur Mängelbehaftet, dann kommt man dort nicht ohne weiteres raus, sondern muss fristgemäß kündigen.

    Auch sind zwei unabhängige Rechtsanwälte informiert worden: Beide sind der Meinung, eine Mietminderun von 90% ist in so einem Fall zulässig, wenn nicht sogar die volle Mietminderung.

    Ein kurzer Satz hierzu: Ein von Euch beauftragter Anwalt macht immer das, was Ihr wollt. Haltet Ihr die Wohnung für unbewohnbar, wird ein Anwalt tendenziell zustimmen, weil dann ein Mandat winkt.

    Wie heißt es so schön: "Wess Brot ich ess, dess Lied ich sing".

    ein Prozessrisiko wäre mir hier - unabhängig von der Dauer - zu hoch, zumal Euch der Vermieter (aus Kulanz) vorzeitig aus dem Vertrag entlässt.

    Was man persönlich als normal empfindet und was auf der anderen Seite gesetzlich fixiert ist, muss nicht immer übereinstimmen.

    Ist ein Wegerecht dinglich (also im Grundbuch) fixiert, kann es umfänglich und uneingeschränkt genutzt werden. Eine Überstrapazierung gibt es also nicht.

    Wenn es allerdings eine andere Option gibt, wie die Besucher zum Nachbar kommen, sollte man das natürlich auch ansprechen.

    Grundsätzlich sollte man sich hier in die Lage des Vermieters, bzw. des Handwerkers setzen. Ein Austausch solcher Wasserleitungen nimmt halt ein paar Tage in Anspruch. Wenn diese einmal ausgebaut sind, kann logischerweise keine Versorgung stattfinden. Wie will man dann sonst Abhilfe schaffen?

    Hier sollte man dem Vermieter schon zu Gute halten, dass er zumindest die Kaltwasserleitungen nach Feierabend wieder anbindet. Das ist nämlich auch mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden.

    Ansonsten würde ich mich als Mieter freuen, dass der Vermieter sein Objekt in Schuss hält und überhaupt Instandsetzungen vornimmt. Wenn man sich so umhört, gibt es etliche Vermieter, die das nicht tun.

    Als Ergänzung zu den Ausführungen von @darkshadow:

    Wegerecht heißt nicht, dass der Nachbar irgendwelche Paletten bei Dir abladen darf. Ansonsten ist das Wegerecht nicht eingeschränkt, d.h. der Nachbar einschließlich Besucher dürfen den Weg so oft nutzen, wie sie wollen.

    Grundsätzlich ist es so, dass eine fristlose Kündigung nur dann möglich ist, wenn die gesamte Wohnung hierdurch unbewohnbar ist. Hierzu benötigt man dann ein entsprechendes Gutachten des Gesundheitsamtes.

    Handelt es sich nur um einzelne Wände, wäre nur eine Mietminderung denkbar.

    Hier gibt es zwei Möglichkeiten:

    • Der Vermieter beseitigt den Schimmel nachhaltig und ihr bleibt wohnen
    • Du kündigst fristgemäß, d.h. erstmalig zum 30.11.2018

    Wenn der Vermieter hier einer vorzeitigen Entlassung zugestimmt hat, würde ich die Kröte schlucken und die Miete für August noch zahlen. Ob Ihr nun eingezogen seid, oder nicht, spielt hier keine Rolle.

    Eine andere Option wäre eine Anfechtung des Vertrags, wenn der Vermieter den Schimmel arglistig verschwiegen hätte. Ein entsprechender Nachweis dürfte aber fast unmöglich sein.

    Dulden muss man den Ausfall natürlich. Was will man sonst auch dagegen unternehmen, wenn die Installation erneuert wird? Ohne Wasserleitungen kein Warmwasser.

    Ob hier eine energetische Sanierung vorliegt und somit eine Mietminderung ausgeschlossen ist, wage ich nicht zu beurteilen. Aufgrund der Tatsache, dass eine Versorgung durch Fernwärme nicht gerade günstig ist, bezweifle ich sogar, dass hier im Endeffekt Energie eingespart wird.

    ein Plotter kenne ich als eine Art Großformatdrucker. Nichts, was ein Otto-Normalverbraucher in der Wohnung stehen hat.

    Ansonsten auch von mir die Frage, warum der Vermieter das verbieten will? Das Gewicht kann hier kaum der ausschlaggebende Punkt sein.

    Allein eine große Massivholz-Schrankwand dürfte schon locker mehr als 200 kg wiegen.

    Wenn es ein gemeinsamen Mietvertrag gibt, dann seid Ihr nichts anderes, als eine sogenannte GbR. Hieraus haftet Ihr folglich gesamtschuldnerisch, d.h. der Vermieter kann die Kosten Euch beiden in Rechnung stellen.

    Im Mietvertrag, den Ihr beide unterzeichnet habt, steht ja nicht nur ausschließlich etwas von der Mietzahlung, sondern sicher auch etwas über den Umgang mit der Mietsache.

    Wer den Schaden innerhalb der Wohnung dann tatsächlich verursacht hat, interessiert den Vermieter in der Regel dann nicht.

    Ob Du die Kosten dann im Innenverhältnis vom Mitbewohner wieder holen kannst, steht auf einem anderen Blatt.

    Letztendlich muss ich den Eingang dieses Schreibens ja nachweisen und via Post kann ich nur beweisen das irgendein Brief verschickt wurde, aber nicht welcher Inhalt.

    Naja, auf solche Spielchen des Vermieters wird sich kaum ein Richter einlassen. Dieser wird ja erkennen, dass sich der Vermieter mit der Auszahlung der Kaution in Verzug befindet.

    Alternativ kannst Du das Schreiben auch über einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Das dürfte bei einer einzigen Seite so ca. 9,00 € kosten.

    Eine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters hierfür gibt es nicht. Das wäre nur individuell verhandelbar. Du solltest aber nicht vergessen, dass diese Durchführung eine Modernisierungsmaßnahme darstellt, in folge dessen der Vermieter 11% der Modernisierungskosten auf die Miete umlegen kann.

    Wenn man bedenkt, dass eine solche Modernisierung gern mal zwischen 6.000-10.000 € kosten kann, wird das dann ein teurer Spaß-.

    Weil man damit das Widerspruchsrecht ausschließt, was gesetzlich zwingend ist. Auch eine verlängerte Kündigungsfrist ab einer gewissen Mietdauer würde damit umgangen werden, was wiederum nicht gesetzlich zulässig ist.

    Es stellt sich halt die Frage, welche Kröte man hier schlucken will.

    Besteht man auf gesetzliche Regelungen, wie Kündigungsfristen oder Widerspruchsrecht, welche im Zweifel für den Fragesteller belanglos sind, oder akzeptiert man die Vereinbarung und bekommt dafür sogar noch 1.000 €.

    Auch wenn es sich um keinen rechtlichen Fakt handelt:

    Man kann dem Vermieter durchaus versuchen klar zu machen, dass die Ausbildungsvergütung erst Ende des Monats kommt und folglich eine Zahlung am heutigen Tag nur schwer möglich ist.

    Dann wartet man seine Reaktion ab. Entweder er übergibt die Wohnung dennoch heute, oder er wartet bis zum 01.08.

    Ich denke schon, dass der Vermieter der Freundin schon deutlich entgegen kommt. Unabhängig zur vorzeitigen Wohnungsübergabe muss er nämlich auch keine Mietkautionsurkunden akzeptieren.

    Spätestens dann, wenn er eine Barkaution verlangt hätte, wäre es wohl noch schwieriger geworden.

    Ansonsten ein Ratschlag aus meiner Berufserfahrung: Wenn der Mieter permanent auf seine gesetzlichen/ vertraglichen Rechte besteht und nicht mal auf den Vermieter zugeht, dann wird der Vermieter selbiges machen.

    Im Zweifel wird der Vermieter dann vom seinen gesetzlichen Recht zur regelmäßigen Mieterhöhung gebrauch machen.

    Mich wundert es nur, dass hierfür bereits neun Monate vorher meine Zustimmung verlangt wird und wollte nachfragen, ob damit jemand Erfahrung hat - also ob das normal ist?

    Nein, das ist nicht normal. Das kannst Du zurückweisen (oder ignorieren).

    Laut § 558 BGB kann ein Mieterhöhungsverlangen erst nach dem Ablauf von 12 Monaten nach der letzten Erhöhung geltend gemacht werden.

    Der Vermieter kann es hier vermutlich kaum abwarten...

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