Beiträge von Leipziger82

    Das war keine gute Idee, da dein Vermieter recht hat.

    Wechselt der Vermieter nach Ablauf einer Abrechnungsfrist, kannst Du gegenüber dem neuen Vermieter keine Vorauszahlungen einbehalten(Vgl. BGH, Urteil vom 14.09.2000 - III ZR 211/99). Hier hast Du Glück gehabt, dass Du keine fristlose Kündigung erhalten hast.

    Ansonsten bitte auch mal hier schauen:

    Betriebskostenabrechnung bei Eigentümerwechsel

    Die hättest den ehemaligen Vermieter zur Erstellung einer Betriebskostenabrechnung auffordern müssen, zur Not über den Rechtsweg.

    Aufgrund der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren könntest Du jetzt nur noch die Abrechnung für 2014 geltend machen. Du hast natürlich keine Garantie, dass Du für das Jahr auch ein Guthaben erhalten hättest (Die Heizkosten hängen ja auch von der jeweiligen Witterung ab).

    Ob es nun sinnvoll ist, diese wage Forderung einzutreiben, ist deine Entscheidung.

    Eine Betriebskostenabrechnung muss auch für einen Laien klar verständlich sein. So ein einzelner Satz, der sich auf irgend ein Urteil des BGH bezieht, kann nicht klar verständlich sein.

    Man kann von dem Mieter nicht erwarten, dass er sich noch mit einem umfassenden Urteil beschäftigt. Vielmehr müsste der Vermieter hier konkret erläutern, um was für Kosten es sich genau handelt.

    Von welchem Konto Du deine Miete überweist, geht den Vermieter einen "Feuchten" an. Hier würde ich den Vermieter mal auf das Thema Datenschutz verweisen.

    Es ist auch nicht verboten, wenn Du 6 Monate lang die Wohnung nicht benutzt. Theoretisch würde das den einen oder anderen Vermieter sogar freuen. Stichwort: Abnutzung.

    Du musst allerdings Sorge tragen, dass jemand regelmäßig die Wohnung anschaut (Obhutspflicht). Entsteht in der Wohnung ein Schaden, den Du bei einem regelmäßigen Aufenthalt verhindern/melden könntest, kann der Vermieter dir einen Strick drehen.

    Ich sag mal so: Wäre das Fenster geschlossen gewesen, wäre es vermutlich nicht kaputt gegangen. Allein die Tatsache, dass Du da nicht so schnell reagieren konntest, spielt da keine Rolle.

    Letztendlich kommt so ein Sturm ja nicht komplett unerwartet und ohne Prognose eines Wetterberichtes. Eine gewisse Fahrlässigkeit ist da schon erkennbar.

    Und wie finde ich herraus welche Windstufe war?

    Manchmal findet man das über das Internet, ansonsten mal die lokalen Wetterdienste anschreiben.

    Nachträglich kann man nicht wegen Glasbruch versichern?

    Nein, ein Haus, das einmal brennt, kannst Du nicht versichern. So blöd ist kein Versicherer ;)

    Und der Vermieter könnte es nicht bei seiner Glasversicherung einschicken?

    Das kann man nur versuchen.

    Zählt das Urteil dann auch für die Verträge vor 2004 ?

    Kurz und knapp: Ja.

    Wenn es sich tatsächlich um starre Fristen handelt, dann sind keine Schönheitsreparaturen, wie Anstriche, durchzuführen. Hier ist es dann auch egal, in welchem Zustand die Wohnung übergeben wurde.


    Oder doch streichen, damit erst mal am 30.09. Schluss ist und danach die Arbeiten über einen Anwalt in Rechnung stellen lassen ?

    Nein, würde ich nicht machen.

    Wenn Du eine unrenovierte Wohnung übernommen, also kannst Du nicht verpflichtet werden, bei Auszug zu renovieren.

    Der Zustand wurde mittels Übergabeprotokoll erfasst und auch vom Vermieter bestätigt. Hier kann er sich also nicht rauswinden.

    Alternativ mal prüfen, ob im Vertrag starre Fristen vereinbart wurden, d.h. dass Du aller 3,5,8 Jahre streichen musst.

    Das wäre nämlich auch unwirksam.

    Was nützt ein 500 GB LTE-Vertrag, wenn der Fragesteller auf dem Dorf wohnt und ggfs. nur über einen eingeschränkten Empfang verfügt?

    Ich kenne das aus Regionen in Bayern und Baden-Württemberg. Dort hatte ich zwar das LTE-Symbol auf dem Handy, allerdings war die Download-Rate sehr schwach.

    Ansonsten verstehe ich das so, dass hier die sogenannte Netzebene 4 (also die Verteilung innerhalb des Hauses) fehlt, bzw. unzureichend ist.

    Wenn vorab getestet wurde, dass eine 16.000er Leitung theoretisch verfügbar ist, kann das nur bedeuten, dass ein Hausübergabepunkt vorhanden ist. Wenn es gut läuft, gibt es sogar einen Hausverstärker, so dass hier nur neue Kabel gezogen werden müssten.

    Bzgl ihres Satzes: "Nur wenn hierauf Vorauszahlungen geleistet werden, greift der § 556 BGB, insbesondere die Abrechnungsfristen. "

    Würde ich jetzt mal anderer Meinung sein.

    Naja, steht so im Gesetz geschrieben:

    "Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen"

    Die Tatsache, dass hier der § 556 BGB greift, wurde vom BGH nicht abschließend geklärt (ab dem Punkt 8 in dem verlinkten Urteil wird es interessant).

    Das heißt, dass diese Regelung nicht als allgemeingültig angesehen werden kann.

    Aber nach der HeizkostenV muss er auch dann abrechnen, oder?

    Kann er aufgrund der fehlenden Heizkostenverteiler ja nicht. Ansonsten wäre zu klären, ob hier die Ausnahmeregelungen § 11 Heizkostenverordnung zum Tragen kommen.

    Somit wäre wohl ein schuldrechtlicher Vertrag gegeben, oder? Würden auf dieser Basis dann §§ 556 ff "ziehen".

    Nur wenn hierauf Vorauszahlungen geleistet werden, greift der § 556 BGB, insbesondere die Abrechnungsfristen.

    Aber der Eigentümer hat keinerlei Zähler für den Verbrauch installiert.

    Deswegen auch die Umlage nach m². Ggfs. kann hier aber ein Kürzungsrecht von 15% nach § 12 HeizkostenV geltend gemacht werden.

    Sie ja dann die Kosten den anderen Heizer mitträgt. Wäre das gerecht?

    Zumindest wurden die Vorgaben der Heizkostenverordnung eingehalten, sofern diese überhaupt greift. Wie viele Wohnungen hat denn das Objekt?

    Unabhängig davon trägt man auch bei einer verbrauchsabhängigen Umlage immer mindestens 30% der Gesamtkosten auf Basis der Wohnfläche. Eine wirklich gerechte Abrechnung gibt es nie.

    Basierend darauf gelten die entsprechenden BGB §§?

    Die Abrechnungsfrist von 12 Monaten gilt nur, wenn die Dame Vorauszahlungen leistet. Sonst dürften die regelmäßigen Verjährungsfristen von 3 Jahren greifen.

    Diese wäre in dem Fall wie zu berechnen? (Insb. der Hinweis, dass nicht alle Räume mit einer Heizung versehen sind und erschwerend hinzu kommt, dass Sie eine riesen Garage hat über 100qm Nutzfläche, in der es 2 Heizkörper gibt. Die aber immer aus sind)

    Die Gesamtkosten der Wärmelieferung werden durch die Gesamtfläche aller Wohnungen dividiert um einen Preis pro m² zu erhalten.

    Danach wird dieser Preis/m² mit der Wohnfläche der Dame multipliziert.

    5) Wenn 2 "zieht", dürfte er für die NK aus 2014, 2015 und 2016 nichts mehr verlangen?

    Korrekt, allerdings denke ich nicht, dass der § 556 anwendbar ist.

    Kann Sie jetzt aktiv die BK Berechnung nach qm widersprechen und verlangen, dass eine Zähler eingebaut wird?

    Widerspruch nur im Hinblick auf die 15% Abzug. Zählereinbau ggfs. ja.

    Aufgrund der vermutlich hohen Kosten empfehle ich hier aber sowieso einen Fachanwalt für Mietrecht.

    Besteht überhaupt eine Mietverhältnis??

    Das ist die Frage...Gibt es einen Mietvertrag? Wenn ich das richtig lese, wurde hier ein dingliches Wohnungsrecht (also im Grundbuch) eingeräumt.

    Die Frage ist, ob es zusätzlich noch eine schuldrechtliche Vereinbarung gibt, d.h. irgend eine Art Vertrag. Dort müsste dann eine Regelung zu den Betriebskosten vereinbart sein, bzw. konkret zum Umlageschlüssel.

    Angenommen es gibt keinen Mietvertrag, sondern nur ein Wohnrecht, kann man sich auch nicht auf die §§ 556 ff. BGB berufen. Diese beziehen sich nämlich nur auf das Mietrecht, welches bei einem Wohnungsrecht gar nicht greift. Folglich sind die dort genannten Abrechnungsfristen gar nicht anwendbar.

    Sobald es aber irgend eine Vereinbarung über Betriebskosten gibt, muss sich der Eigentümer an die o.g. Paragraphen halten.

    Selbst wenn es überhaupt keinen Vertrag gibt, sondern nur die Eintragung im Grundbuch, muss die Dame dennoch für die Verbrauchsabhängigen Kosten, wie Heizung und Wasser zahlen.

    Der BGH hat hierbei auch entschieden, dass die Zahlung unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung zu leisten ist ( BGH, Urteil vom 21. 10. 2011 – V ZR 57).

    Siehe hier: Betriebskosten bei Wohnrecht

    Grundsätzlich hat der Eigentümer natürlich nach der Heizkostenverordnung abzurechnen. Da es hier aber offensichtlich nicht überall Zähler gibt, bleibt nur die Umlage nach m².

    Was Vermieter und Hauptmieter vereinbaren, spielt für dich keine Rolle. Du hast lediglich einen Vertrag mit dem Hauptmieter/Untervermieter.

    Theoretisch wäre es sogar denkbar, dass dein Untervermieter jeden Monat nur 100 € an den Vermieter zahlt, Du wiederum aber 200 € an den Untervermieter.

    Ob die Fenster nun ok sind oder nicht, ist bei einer Modernisierung fast unerheblich. Es geht nur um die Einsparung von Energie, was der Vermieter in einer Modernisierungsankündigung auch darlegen muss.

    Ansonsten muss der Vermieter von diesen Kosten immer einen fiktiven Instandhaltungskostenanteil zum Abzug bringen, d.h. von den Fensterkosten müssen die Kosten für eine Reparatur/Ausbesserung der vorhandenen Fenster abgezogen werden.

    Ich würde hier auch nicht unbedingt die Konfrontation mit dem Vermieter suchen. Eine Tube Silikon kostet keine 2€, so dass man das ohne großen Aufwand selbst beheben kann.

    Hinsichtlich der Tür wäre es nur wichtig, dass dieser Mangel nachträglich protokolliert, bzw. dem Vermieter gemeldet wird. Nicht, dass es bei einem späteren Auszug zu einem bösen Erwachen kommt.

    Wenn man sich doch streiten will: Steht im Mietvertrag/Protokoll nicht explizit geschrieben, dass diese Abtrennung vom Vormieter übernommen wurde, gilt diese als Teil der Mietsache und unterliegt folglich der Instandhaltungspflicht des Vermieters.

    Nur stellt sich mir jetzt die Frage, können wir den Kauf der Farbe auf den Vermieter abwälzen?

    Nein, das könnt Ihr nicht. Hier gilt die Faustregel "gemietet, wie gesehen".

    Ob der Vermieter die bunten Wände des Vormieters akzeptiert, ist allein seine Sache.

    Ansonsten ist die Wohnung laut Rechtsprechung in dem Zustand zurückzugeben, wie ihr sie angemietet habt. Bekommt Ihr die Wohnung unrenoviert, müsst Ihr bei Auszug auch nicht renovieren.

    Der Eimer Farbe, der Euch gestellt werden soll, ist auch kein ausreichender Ausgleich.

    Die Umlage der Warmwasserkosten nach der benannten Formel ist eigentlich schon seit 2015 (?) unwirksam. Hier wären separate Wärmemengenzähler für das Warmwasser an der Heizungsanlage verpflichtend.

    Letztendlich spiegelt diese Berechnung gar nicht den tatsächlichen Verbrauch wieder. Eine Formel kennt keinen Verbrauch.

    Wenn Du ein Zweifamilienhaus besitzt, dann bist Du nicht an die Heizkostenverordnung gebunden, d.h. Du musst nicht nach Verbrauch abrechnen.

    Suche einfach einen halbwegs vernünftigen Abrechnungsmaßstab. Hier könnte beispielsweise die Personenanzahl sinnvoll sein, wenn die Wohnfläche deiner Meinung nach unfair wäre.

    Wenn Du die Werte von den Wasserzählern für das eine Jahr hast, dann lege es doch prozentual im Verhältnis zu Eurem Verbrauch um.

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