Das war keine gute Idee, da dein Vermieter recht hat.
Wechselt der Vermieter nach Ablauf einer Abrechnungsfrist, kannst Du gegenüber dem neuen Vermieter keine Vorauszahlungen einbehalten(Vgl. BGH, Urteil vom 14.09.2000 - III ZR 211/99). Hier hast Du Glück gehabt, dass Du keine fristlose Kündigung erhalten hast.
Ansonsten bitte auch mal hier schauen:
Betriebskostenabrechnung bei Eigentümerwechsel
Die hättest den ehemaligen Vermieter zur Erstellung einer Betriebskostenabrechnung auffordern müssen, zur Not über den Rechtsweg.
Aufgrund der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren könntest Du jetzt nur noch die Abrechnung für 2014 geltend machen. Du hast natürlich keine Garantie, dass Du für das Jahr auch ein Guthaben erhalten hättest (Die Heizkosten hängen ja auch von der jeweiligen Witterung ab).
Ob es nun sinnvoll ist, diese wage Forderung einzutreiben, ist deine Entscheidung.