Beiträge von Leipziger82

    Was muss er denn?

    Da gibt es keinen Spielraum zu Gunsten des Vermieters. Laut dem benannten Paragrafen müssen das 30% sein. Natürlich kann er auch mehr abziehen. Das wäre ja dann zu eurem Vorteil.

    Zum Mietspiegel:

    Es gibt hier eindeutige Kriterien die eine Mietspanne festlegen. Ein Sanierungsbedarf (undichte Fenster, alte Heizkörper) ist für den Mietspiegel unerheblich.

    Hier geht es um Kriterien, wie Lage in der Stadt, Lage im Haus, ist das Bad gefliest (egal wann), gibt es einen Balkon.

    Wenn so ein Schreiben bei dir im Briefkasten liegt, dann würde ich sowieso einen Fachanwalt für Mietrecht zu Rate ziehen.

    Kurz und knapp: Wenn Ihr schon 33 Jahre in der Wohnung lebt, halte ich es für extrem unwahrscheinlich, dass Ihr vertraglich überhaupt irgendwelche Schönheitsreparaturen schuldet.

    Selbst wenn im Mietvertrag irgend etwas dazu geschrieben steht, dürfte dir Rechtsprechung der letzten Jahre bewirkt haben, dass Ihr gar nichts machen müsst.

    Was steht denn im Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen geschrieben?

    Durch einen einfachen Sichtschutz verschwindet ja der Lärm nicht, so dass sich das Problem nicht lösen lässt. Da müsstest Du schon 4-5 Meter hohe Wände aufstellen, wenn Du den Lärm verhindern willst.

    Vielleicht ist der Vermieter damit einverstanden, wenn Du ein paar Tujas als Heckenpflanze in das Beet einsetzt?

    Wenn nicht, wirst Du hier wenig Chancen haben. Alternativ würde ich das Gespräch mit einem Fachanwalt suchen. Vielleicht hat dieser noch eine Idee.

    1. Gehört die Steuer indiese Rechnung rein oder nicht?

    Ja, bei der Mieterhöhung ist immer die Bruttosumme anzusetzen.


    Sollte ich mich verhört haben, kann er auch 11% gesagt habern. Was ist richtig?

    Seit 01.01.2019 kann der Vermieter lediglich 8% der Modernisierungskosten umlegen. Siehe hierzu auch § 559 BGB

    Darf der Vermieter einfach auch noch ein Garagentor dazubestellen inkl. Arbeitsaufwand? Sind die Kosten dafür nicht Instandsetzungskosten?

    Kann er bestellen, aber vermutlich nicht umlegen. Er muss bei der Modernisierungsmaßnahme immer einen Instandhaltungskostenanteil abziehen. Das hat er hier wohl versäumt.

    Auch hier gab es eine Änderung der Gesetzeslage. Nach § 559c BGB kann der Vermieter im vereinfachten Verfahren pauschal 30% von den Gesamtkosten als Instandhaltungsanteil abziehen.

    2. Muss ich mit dieser "Modernisierung" einverstanden sein, kann ich diese nicht ablehnen? Hier im Haus ist niemand, der sie haben will. Nur der Vermieter will das.

    Dann hast Du lediglich ein Sonderkündigungsrecht. Gemäß § 555d BGB hast Du Modernisierungsmaßnahmen zu dulden.

    Er kann doch aber auch einfach die Modernisierungskosten in der Mieterhöhung im "korrigierten" neuen Schreiben weglassen und mir dann eine bis zu 20%-tige Mieterhöhung aufbrummen.

    Ja, kann er machen, wenn dies der Mietspiegel hergibt. Ich würde erst einmal die schriftliche Ankündigung des Vermieters abwarten und dann abwägen, wie man damit umgeht.

    Zu guter Letzt:

    Das vorhandene Garagentor ist zwar alt, aber tut seinen Dienst im gewohnten Handbetrieb bestens. Es gibt damit keinerlei Probleme und es rostet auch nirtgendwo sodass ein Austausch des Garagentores erforderlich wäre

    Ich bin beruflich auch im Bereich der Immobilientechnik tätig. Ich würde niemals einen neuen Motor in ein altes Tor bauen. Das ist wirtschaftlicher Nonsens.

    Was passiert, wenn das alte Tor dann doch in 1-2 Jahren kaputt geht und der Motor dann nicht mehr passt? Wenn man so ein Tor anfässt, dann auch richtig.

    Übernimmt ein Elektriker eine Gewährleistung, wenn die Technik an ein altes Tor montiert wird?

    Es kommt auf die Heizungsanlage an. Grundsätzlich kannst Du nur deinen eigenen Anbieter wählen, wenn Du eine separate Therme in der Wohnung hast.

    Gibt es nun einen zentralen Kessel im Haus, kann es technisch gesehen tatsächlich nur einen Anbieter geben.

    Es kann ja nicht funktionieren, dass X-Anbieter einen einzelnen Kessel befeuern.

    Ansonsten kann man vermuten, dass hier ein Contracting-Vertrag geschlossen wurde, d.h. der Versorger hat die Heizungsanlage gebaut und verkauft hierüber nun sein Gas. Das ist rechtlich auch unbedenklich und wird mittlerweile öfter so praktiziert.

    In dem Fall ist das Gas natürlich etwas teurer, als auf den freien Markt. Der Contractor will das Geld für die Anlage ja irgendwie wieder reinholen.

    Es stellt sich weiterhin die Frage, ob Eure Unterschrift auf den Vertrag überhaupt notwendig gewesen wäre. Ist im Mietvertrag nicht vereinbart, dass Ihr Euren Anbieter frei wählen könnt, wäre ein bloßes Ankündigungsschreiben des Vermieters, wonach sich der Anbieter ändert, völlig ausreichend gewesen.

    Als Ergänzung: Es sollte auch die vertragliche Situation der Mieter geprüft werden.

    Es ist ja nicht ausgeschlossen, dass Mieter 1 einen beidseitigen Kündigungsverzicht von max. 4 Jahren im Vertrag stehen hat.

    Diesen Ausschluss übernehmt Ihr mit Kauf des Objektes.

    Noch schlimmer wäre es, wenn einer der Mieter ein Wohnungsrecht inne hat. Dann wäre die Wohnung auf ewig unkündbar.

    Das sollte dann mit dem Makler besprochen und schriftlich bestätigt werden.

    Ich würde den Sachverhalt erst einmal dem Anbieter melden und mich nach dem weiteren Werdegang erkundigen.

    Letztendlich liegt der Ball dann erstmal bei dem Vermieter, d.h. er wird eine Stromrechnung für die Wohnung bekommen und Du eine Rechnung für den Hauslichtzähler.

    Der der Hauslichtzähler vermutlich weniger zählen wird, als der Zähler der Wohnung, muss die Vermieterin schauen, wie sie das regelt.

    die ordentliche Kündigung ist daher erstmals zu dem vorgenannten Datum mit gesetzlicher Frist zulässig

    Aufgrund dieses Satzes wäre eine Kündigung zum 31.08.2019 möglich, allerdings musst Du dann bis zum 3. Werktag im Juni gekündigt haben.

    Wenn der Vermieter gewollt hätte, dass das Mietverhältnis erst zum 30.11.2019 (nicht 31.12., wie Du schreibst) enden kann, hätte er schreiben müssen:

    "eine ordentliche Kündigung ist daher erstmals ab dem vorgenannten Datum mit gesetzlicher Frist zulässig."

    Wieviel kann ich an Miete kürzen wenn der Vermieter nicht einlenkt.

    Eine Rechtsberatung dürfen wir hier nicht geben. Da wäre der Gang zum Anwalt zur Beratung (er muss ja keinen Brief schreiben) die bessere Option.

    Treppe 3.50m hoch Trittstufe nur 18,5cm tief somit nicht DIN.

    Ein Auf und Abstieg ist nicht gefahrlos zu meistern da man nur mit Zehenspitzen aufsetzt und schon einige kleine Abstürze geschehen sind.

    Das hast Du bei der Erstbesichtigung nicht erkannt?

    Hier der Verweis auf § 536b BGB, wonach Du Dinge, die Du bei Vertragsabschluss erkannt hast, später nicht beim Vermieter monieren kannst.

    Damit hat sich auch die Frage nach einer Mietminderung weitestgehend erledigt, aber wie gesagt: Ich kann dann nur ein Anwalt helfen.

    Würdet Ihr solch einen Mietvertrag unterschreiben , oder einen anderen Vermieter aufsuchen ?

    Ganz ehrlich: Ich würde mir eine andere Wohnung suchen.

    Ich behaupte mal, dass diese Klausel in Gänze unwirksam ist.

    Sollte sich der Mietbeginn um mehr als 8 Wochen verzögern, ist der Mieter berechtigt, den bereits unterzeichneten Mietvertrag außerordentlich zu kündigen.

    Sobald Du am vertraglich vereinbarten Mietbeginn die Schlüssel nicht erhältst, kannst Du sofort fristlos kündigen und nicht erst nach 8 Wochen.

    Schadenersatzansprüche könntest Du - sofern ein finanzieller Schaden entstanden ist - auch geltend machen.

    Laut § 535 BGB ist der Vermieter verpflichtet, den Gebrauch der Mietsache, zu dem vertraglich vereinbarten Termin zu gewähren. Das ist die Hauptpflicht des Vermieters.

    Wie soll er dem nachkommen, wenn er nicht einmal einen eindeutigen Mietbeginn benennt?

    Ich würde hier in den sauren Apfel beißen und die volle Summe zahlen.

    Letztendlich hätte der Vermieter den Nachmieter nämlich auch ablehnen können.

    je nach dem, wann Ihr im Februar gekündigt habt, hättet Ihr theoretisch nämlich bis 30.05.19 die volle Miete zahlen müssen.

    Rechtlich gesehen hättet Ihr natürlich auch die Übergabe der Schlüssel fordern können und hättet diese dann am 31.03. wieder abgeben können. Wären diese Mieter dann auch eingezogen?

    Der Vermieter ist Euch kulanterweise entgegen gekommen.

    Was ihr nutzt, ist erst einmal völlig egal. Was zählt ist, was Ihr theoretisch nutzen könntet.

    Oder anders: Man kann Euch auch laufenden Kosten für Kabelanschluss oder Aufzug über die Betriebskostenabrechnung in Rechnung stellen, auch wenn Ihr beides nie benutzt.

    Solange Ihr also in der Theorie Nachtstrom beziehen könntet, dann müsst Ihr auch die Zählergebühren bezahlen.

    Die Demontage, bzw. die Wiedermontage dieser Zähler bei einem Auszug ist im übrigen nicht ganz billig. Bevor dort ein neuen Zähler montiert wird, muss eine Gebrauchsfähigkeitsprüfung der elektrischen Anlagen vorgenommen werden.

    Zusammen mit der eigentlichen Montage kann sowas mal schnell zwischen 200-300 EUR kosten.

    Die Frage ist hier, unter welchen Bedingungen die Heizungen durch den Mieter montiert worden sind?

    Gab es vielleicht eine Vereinbarung, wonach sich der Vermieter vielleicht kostenseitig beteiligt und/oder die laufenden Instandsetzungen übernimmt?

    Um wie viele Räume geht es hier denn? Mit was für Heizungen wurde die Wohnung denn damals vermietet?

    Nach meinem Verständnis, wäre das doch nun ihr Eigentum und somit auch sie verantwortlich für die Instandhaltung/Reparatur

    Gibt es keine anderweitige Vereinbarung, würde ich dem zustimmen. Mir ist trotzdem unklar, wie die Wohnung vor der Installation der Elektroheizung beheizt worden ist.

    Die Mieterin könnte demnach nämlich auch die Heizungen entfernen und den Vermieter auffordern, andere Heizungen zu montieren. Schließlich steht ihr als Mieterin eine gewisse Raumtemperatur zu.

    Ganz ehrlich: Bei der Sache mit der Wasserentnahme bin ich mir nicht ganz sicher, würde tendenziell aber behaupten, dass diese Klausel unwirksam ist.

    Der Mieter hat zwar gewisse Obhutspflichten, allerdings halte ich den angegebenen Zeitraum von 3 Tagen für sehr eng bemessen. Es kann ja immer mal wieder vorkommen, dass man nicht zuhause ist.

    Urteile zu den Sachverhalten sind mir nicht bekannt.

    Puh...was soll man hierzu großartig sagen...

    Grundsätzlich gibt es ja einen Mietvertrag, allerdings wohl nur einen mündlichen. Da wird es schwer etwas nachzuweisen.

    du kannst nur schauen, dass Du dich irgendwie mit dem Untervermieter einigen kannst. Ansonsten solltest Du nach einer neuen Bleibe Ausschau halten.

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