Beiträge von Leipziger82

    Grundsätzlich ist die Klausel zu den Schönheitsreparaturen bei Euch unwirksam, da Ihr euch bei Auszug anteilig an den Renovierungskosten beteiligen müsstet. Diese Quotenregelung wurde für unwirksam erklärt.

    Bunte Wände sind hiervon jedoch ausgenommen. Die müsst Ihr streichen.

    Ersparnisse werden in der Regel nicht als Sicherheit erkannt.

    Durchaus möglich, dass eine höhere Summe auf dem Konto steht, diese allerdings ein paar Tage später aufgrund einer ähnlich hohen Forderung verschwunden ist.

    Kann dein Mann aufgrund der Selbständigkeit nicht eine betriebswirtschaftliche Auswertung der letzten Jahre vorlegen, aus denen gewisse Einkünfte hervorgehen?

    Hallo und Sorry, dass dein Beitrag untergegangen ist.

    Wenn Du bereits im Oktober 2018 ausgezogen bist, brauchst Du dir überhaupt keine Gedanken machen.

    Den Sachverhalt könntest Du mit einem einzelnen Satz aus der Welt schaffen.

    "Sehr geehrte Vermieter,

    hiermit erkläre ich die Einrede der Verjährung nach § 548 BGB.

    mit freundlichen Grüßen"

    Grundsätzlich ist es so, dass Verschlechterungen aus der Mietsache nämlich nach 6 Monaten verjähren. Das wäre bei Dir vermutlich im April gewesen.

    Die Verjährung wird auch nicht damit gehemmt, in dem man dich über den Schaden informiert hat, sondern nur durch einen Titel, was hier ein Mahnbescheid wäre.

    Da ich jetzt endlich Ruhe möchte, hatte ich die Sache der Versicherung gemeldet (Hintergedanke: solange ich das Geld nicht aus meiner Tasche bezahlen muss, kann es mir ja egal sein

    Kann aber eine Erhöhung der Prämien nach sich ziehen. Ich würde vermutlich meine Versicherung über diese Verjährung informieren.

    Eine handschriftliche Ergänzung ist - zumal sie öfter verwendet wird - keine Individualvereinbarung, sondern unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.

    Dort müsste dann drin stehen, dass die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu übergeben ist. Für mich ist das unwirksam, so dass keine Schönheitsreparaturen durchzuführen wären. Im Zweifel würde ich das aber über Mieterverein/Fachanwalt checken lassen.

    Aber: Wenn die Wände bunt gestrichen oder mit Mustertapeten versehen worden sind, muss die Freundin streichen. Das hat dann nichts mit Schönheitsreparaturen zu tun, sondern mit Beschädigungen.

    Nein, dass musst Du nicht, was auch Wahnsinn wäre, wenn man bedenkt, dass so eine Installation samt Gebrauchsfähigkeitsprüfung, etc. gern mal in den 5stelligen Bereich gehen kann.

    Wenn der Einbau nicht möglich ist, dann musst dein Anteil eben fiktiv ermittelt werden. Da bist Du mit Einbau + Gebrauchsfähigkeitsprüfung irgendwo im Bereich von 250-300 EUR dabei.

    Kann ich da rechtlich irgendwie gegen vorgehen oder Schadensersatz verlangen?

    Da wirst Du wenig Chancen haben, wenn Du nicht nachweisen kannst, dass der Verkauf bereits vor deinem Einzug feststand.

    Ich würde nur im Mietvertrag schauen, ob nicht ein Kündigungsausschluss o.ä. vereinbart wurde. Das wäre auch für den Neueigentümer bindend und er könnte nicht kündigen.

    Weil ich dem Verkäufer noch etwas Miete schuldig bin, hat dieser angekündigt die Kaution zurück zu halten.

    Der Vermieter darf sich nur im laufenden Mietverhältnis an der Kaution bedienen, wenn die Forderung unstrittig ist, d.h. wenn es einen gerichtlichen Titel gibt.

    Letztendlich ist es doch aber egal, ob Du die Miete zahlst oder die Kaution auffüllst, oder?

    Gibt es Maximaltemperaturen für Wohnungen?

    Es gibt hier Urteile über Höchsttemperaturen im Sommer, insbesondere für Dachgeschosswohnungen. Da sind wir aber bei Temperaturen jenseits der 30-35°C, so dass das bei Dir gar nicht passt.

    Grundsätzlich kann man schon was machen, sofern der Vermieter das möchte. Denkbar wäre ein Außenfühler der Heizungsanlage, der - je nach Außentemperatur - die Vorlauftemperatur der Anlage steuert.

    Diese würde dann nur bei Außentemperaturen im Minusbereich auf Volllast laufen. Wenn das aufgrund des Alters der Anlage nicht möglich ist, kann man den Vorlauf auch manuell einstellen, wobei die Anlage im Sommer komplett ausgeschalten werden könnte.

    Die Anforderung in einer Wohnung bewirkt also, daß das rückfließende Heizwasser, das ja immer noch eine Restwärme hat, weiter durch alle Wohnungen wieder abfließt. Auch wenn nur die Mieter im Erdgeschoß die Heizung einschalten.

    das Phänomen hättest Du aufgrund der im Boden verlegten Leitungen aber auch bei einer sogenannten 2-Rohrheizung. Dort gibt es dann auch eine sogenannte Zirkulationsleitung, die Heizungswärme in alle Wohnungen bringt, auch wenn die Heizung aus ist.

    Kann man da wirklich nichts machen, außer Ausziehen? Die Wohnung ist sonst super...

    Nochmal mit dem Vermieter sprechen und die Vorlauftemperatur der Anlage einstellen lassen. Ob das was bringt, ist eine andere Frage, wenn die Leitungen im Boden liegen.

    Eine normale Fußbodenheizung läuft mit einer Vorlauftemperatur von 30-35°C. So weit lässt sich der Vorlauf bei Euch nicht senken.

    Hinsichtlich des Spielplatzes kann man hier natürlich wenig machen. Damit muss man in einem Wohngebiet einfach rechnen.

    je nach Satzung der Gemeinde kann so ein Spielplatz sogar verpflichtend sein.

    Die Sache mit dem Trampelpfad kann man ansprechen, allerdings würde ich mir hier keine zu großen Hoffnungen machen.

    Ein Verbotsschild bringt in der Regel wenig. In der Praxis kann man das nur über Bepflanzungen realisieren.

    Muss ich dennoch alle Fragen meines Vermieters beantworten oder kann ich ihn freundlich darauf hinweisen, dass er sich bitte an meine Versicherung melden soll?

    Im Zweifel würde ich den Schriftverkehr einfach selbst an die Versicherung weiterleiten. Der Vertragspartner des Vermieters bist ja Du und nicht die Versicherung.

    Nun erhielt ich die Rechnung für den Kostenvoranschlag mit dem Hinweis die Kosten in Höhe von 65€ binnen 14 Tagen zu überweisen.

    Schwierig...Ohne den Schaden wäre der Kostenvoranschlag ja nicht nötig gewesen. Vielleicht übernimmt deine Versicherung diese Kosten? Einfach mal fragen.


    Das Zimmer hat eine Größe von 15qm und die Kosten für Kauf + Verlegung des neuen Laminatbodens soll 1450€ kosten.)

    Das halte ich schon fast für Wucher (bei meinem Bodenleger würde ich dafür keine 600 € zahlen), wobei hier angemerkt werden sollte, dass der Vermieter nur den Zeitwert in Rechnung stellen kann und nicht den Neuwert.

    Ich denke, dass es sich hierbei um eine Individualvereinbarung handelt, in welcher er auch eine Firma vorschreiben kann. Theoretisch könnte der Vermieter die Installation auch komplett verwehren.

    In meinen Objekten ist es mir auch lieber, wenn dort nur ein Elektriker hantiert und nicht verschiedene. Hier geht es sicher auch darum, dass die Installation mit Eurem Stromzähler verbunden werden soll, oder?

    Da will der Vermieter auch sicher gehen, dass das eine ihm bekannte Firma auch korrekt erledigt.

    Ich vermute, dass die 11% nicht zu beanstanden sind, da die Maßnahme bereits in 2018 durchgeführt wurde.

    Was man bestanden kann, ist der Zeitpunkt der Mieterhöhung. Kündigt der Vermieter die Maßnahme samt zu erwartender Mieterhöhung nicht ordnungsgemäß an, verlängert sich die Frist der Mieterhöhung um 3 Monate.

    Hier hat der Vermieter zwar alles vergessen, von der Ankündigung, über die Beschreibung der Maßnahme, bis zur erwartenden Mieterhöhung, allerdings handelt es sich wohl tatsächlich um eine Modernisierung, da eine Brennwerttherme einfach effizienter arbeitet, als eine Kombi-Therme.

    Wenn der Vermieter ordnungsgemäß angekündigt hätte, wäre die neue Miete zum 01.08.19 fällig. Durch die unzureichende Ankündigung ist die neue Miete erst zum 01.11.2019 zu zahlen.

    Hier der Verweis auf § 559b BGB.

    Damit würde ich den Vermieter erst einmal konfrontieren.

    Dein Problem ist, dass Du durch das fehlende Protokoll nicht nachweisen kannst, dass die Wohnung tatsächlich renoviert übergeben worden ist.

    Vertraglich muss man dann davon ausgehen, dass die Wohnung renoviert ist und du ggfs. Schönheitsreparaturen schuldest.

    Der Vermieter macht einen vernünfitgen Eindruck.

    Dann würde ich vorab erst einmal das Gespräch mit ihm suchen.

    @Menemen :

    Kannst Du das Urteil bitte benennen?

    Ich lese in dem Auszug nichts von Treppenhaus oder Keller Leipziger, und das Thema ist schließlich "Balkon".

    Ich lese in dem Auszug des Schreibens auch nichts davon, dass es sich ausschließlich um den Balkon handelt. Ganz ehrlich: Wer stellt denn Fahrräder, Sperrmüll, etc. auf dem Balkon ab?

    Hier kann nur der Fragesteller weiterhelfen, wobei ich vermute, dass er das einfach falsch verstanden hat. Es geht um gemeinschaftliche Räume und den Balkon.

    Kommen wir aus dem Mietvertrag früher raus ( 3 Monate Kündigungsfrist ) aufgrund dieser Bebauung?

    Nein, da habt ihr keine Chance. Eine fristlose Kündigung ist nur dann möglich, wenn eine Wohnung objektiv unbewohnbar ist.

    Das sind "nur" erhebliche Mängel, die ggfs. zu einer Mietminderung berechtigen. Das sollte aber mit einem Anwalt abgesprochen werden.

    Die Tatsache, dass dort Container aufgestellt werden ist auch keine Minderung der Tauglichkeit der Wohnung, oder? Das wäre ja höchstens eine subjektive optische Beeinträchtigung.

    Der Mietvertrag ist bindend für dich. Steht dort nicht davon geschrieben, dass Du Student sein musst, dann kannst Du dort ganz normal wohnen.

    es kann ja nicht deine Aufgabe sein, dich anderweitig davon zu Informieren.

    Folglich ist der Mietvertrag samt Kündigungsfristen wirksam.

    Wie ist dieser Kündigungsausschluss denn wortwörtlich formuliert? Vielleicht ist dieser unwirksam, da dieser nicht für Mieter und Vermieter gilt?

    Bitte mal prüfen und hier eintippen.

    Gibt es einen "Mindestzustand" einer zu vermietenden Wohnung ?

    Ja, aber dazu gehören weder Bodenbeläge noch Fliesen.

    In Anbetracht der Tatsache, dass dich diese Maßnahme ganz schnell mal > 5.000 EUR kosten kann, würde ich davon Abstand nehmen.

    Ich habe letztens beruflich ein 5m² Bad fliesen lassen. Der Spaß hat mich über 3.000 EUR gekostet.

    I.d.R. heißt es doch:" Die Wohnung nach Auszug in vertragsmäßigen Zustand zu übergeben," was heißen würde, ohne Bodenbeläge. Es sei denn, der VM würde Dir die Bodenbeläge kostenpflichtig abnehmen.

    Bei letzterem gebe ich Dir recht, bei ersterem nicht zwingend.

    im Sinne des § 94 BGB werden Fliesen und Bodenbelag (sofern verklebt) zu einem wesentlichen Bestandteil des Gebäudes.

    Nach § 539 BGB wäre bei einem Auszug nur ein Ersatz der Aufwendungen denkbar. Da wird dann aber vermutlich nur von einem Zeitwert sprechen, dürfte das die Anschaffungskosten nicht mal ansatzweise decken.

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