Beiträge von Leipziger82

    Die Dachrinnenreinigung fällt tatsächlich unter die sonstigen Betriebskosten und die müssen eben explizit vereinbart sein. Ist das nicht der Fall, kann auch keine Umlage erfolgen.

    Unter den Punkt Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung fällt das definitiv nicht. Was darunter fällt, ist in der Betriebskostenverordnung klar definiert. Dem kann man also klar widersprechen.

    Somit ist es zum ersten nicht richtig, dass die Reinigung der Dachrinne umgelegt wurde da es sich um eine anlassbezogene Reinigung handelt

    Was zu beweisen wäre...

    Wäre die Reinigung tatsächlich vertraglich fixiert, ist diese Reinigung auch umlagefähig, wenn diese nur einmal erfolgt ist und in den Vorjahren einfach vergessen wurde. Und eine regelmäßige Reinigung heißt auch nicht, dass das jährlich gemacht wird. Aller 6 Jahre wäre auch "regelmäßig".

    Da ist eine genaue terminvereinbarung nicht möglich, da wetterabhängig.

    Das ist genau das Problem und hierdurch lässt sich das Zeitfenster für die Ankündigung auch ganz gut eingrenzen. Mehr als 3-4 Tage Ankündigung sind da nicht möglich, weil Du keine längeren (genauen) Wetterprognosen stellen kannst.

    Die Ankündigung kann hier sicher formlos, d.h. auch telefonisch erfolgen.

    Bei der Wohnungsübergabe haben wir uns ausgemacht, dass sie die Wohnung so übernimmt wie sie ist.

    Wurde die Genossenschaft an diesen "Verhandlungen" beteiligt? War denn die Genossenschaft bei der Übergabe dabei?


    Einige weiße Wände sind etwas schmutzig und der Fußboden in der Küche etwas zerkratzt.

    Die Instandsetzung an den Wänden wären jetzt klassische Schönheitsreparaturen. Hier müsste man Euch die Möglichkeit geben, diese selbst zu beseitigen. Aber hier kommt es eben auf die Meinung der Genossenschaft, bzw. die vertraglichen Vereinbarungen der Neumieterin mit der Genossenschaft an.

    Zu den Kratzern lässt sich nicht viel sagen. Es kommt darauf an, ob diese durch einen vertragsgenäßen Gebrauch entstanden sind, oder ob es sich um eine Beschädigung handelt.

    Hier könnt ihr tatsächlich nur den Termin abwarten.

    Gestern habe ich mir den Vertrag angeschaut und gemerkt, es steht 15.01.2021 statt 2022 darauf.

    Hier könnte sich der Vermieter ggfs. auf einen Irrtum berufen. Letztendlich ist es ja eindeutig, dass nicht der Januar 2021 gemeint sein kann, wenn der Vertrag erst Ende 2021 geschlossen wurde.

    Das ganze Thema würde ich aber mal mit einem Anwalt besprechen. Ich meine mich zu erinnern, dass schon zu Gunsten eines Mieters geurteilt wurde, wenn es um einen Wechsel der Arbeitsstelle geht.

    Schwierig, da das normale Wohnungsmietrecht bei einer Gartenlaube nicht anzuwenden ist. Was besagt denn die Satzung des Vereines?

    Wenn die Möbel in keinem Vertrag erwähnt sind, dann ist davon auszugehen, dass sich diese in Eurem Eigentum sind und auch von Euch entsorgt werden müssen.

    Wenn Ihr eine Rechnung über eine Renovierung bekommen habt, die Renovierung aber nicht erfolgt ist, dann würde ich die Rechnung vermutlich zurückweisen.

    Die einzige Möglichkeit wäre aus meiner Sicht, allerdings ohne rechtliche Beratung an dieser Stelle durchzuführen, ein neuer Vertrag mit Kündigungsausschluss.

    Man kann hier sogar noch einen Schritt weitergehen und eine Eigenbedarfskündigung vertraglich ausschließen.

    Bei dem Rest schließe ich mich Dir und Fruggel an. Insbesondere beim Jobcenter sehe ich da ein Problem, allerdings könnte man dort das Vorhaben (Mieterin soll drin bleiben, Eigenbedarfskündigung ausschließen) beim Jobcenter entsprechend argumentieren.

    Es geht nicht darum, dass die Familie eine ordentliche Wohnung hat, sondern, dass der Vermieter dahingehend (mit Einschränkung) über sein Eigentum entscheiden kann.

    Es mag Entscheidungen geben, bei denen eine Eigenbedarfskündigung gerichtlich abgelehnt wurde, aber im aktuellen Fall scheint es wohl so zu sein, dass es dort bald einen 4-Personen-Haushalt gibt, aber nur 3 Zimmer, d.h. die Kinder müssten sich dann ein Zimmer teilen.

    Das ist ein plausibles Argument vor Gericht, auch wenn dort noch andere Faktoren eine Rolle spielen.

    Letztendlich gibt es immer eine Interessenabwägung: Ist Euer Interesse, zu dritt in einer 125m² 4-Raumwohnung zu wohnen größer, als das Interesse der Vermietertochter, mit einer 4köpfigen Familie selbige Wohnung zu beziehen? Ich fürchte, da sitzt der Vermieter und dessen Tochter am längeren Hebel, da die Wohnung "zu groß" für euch ist. Aber das ist nur meine unbedeutende Einschätzung.

    Ich erinnere mich an einen Fall, bei dem ein Vermieter vor Gericht Recht bekommen hat, weil sein Sohn zusammen mit seiner Lebensgefährtin eine 100m²-Wohnung beziehen wollte, hierfür aber eine dreiköpfige Familie weichen musste.

    Wenn Ihr tatsächlich dort 8 Jahre wohnt, beträgt die Kündigungsfrist 9 Monate.

    Letztendlich kann man hier auch mit dem Vermieter in das Gespräch gehen. Vielleicht kann man sich darauf einigen, dass der Eigenbedarf nicht gleich geltend gemacht wird, sondern vielleicht erst in 1,5-2 Jahren.

    Wenn das Schreiben einer Eigenbedarfskündigung kommt, würde ich das im Zweifel durch einen Fachanwalt prüfen lassen. Er kann dann auch die Erfolgsaussichten beurteilen. Wie gesagt: Da spielen verschiedene Faktoren eine Rolle.

    (Im Mietvertrag steht uns die ganze Wohnung zur Verfügung außer das sein Schlafzimmer

    Was heißt "zur Verfügung"? Ist die Wohnung außer seinem Zimmer ein expliziter Bestandteil der Mietsache oder nur zur Mitbenutzung freigegeben?

    Ist die gesamte Wohnung (außer dem Schlafzimmer) ein fester Bestandteil der Mietsache, wird eher anders herum ein Schuh daraus: Der Vermieter samt Kinder haben in der restlichen Wohnung nichts verloren, sondern dürfen sich nur in dem Schlafzimmer austoben.

    Verstößt er dagegen, lässt sich hierdurch ggfs. eine außerordentliche Kündigung ableiten, aber das sollte mit einem Anwalt besprochen werden.

    Ist die Wohnung aber nur zur Mitbenutzung freigegeben und ihr habt nur das eine Zimmer fest gemietet, sieht es aber eher schlecht aus.

    Wurde die Wohnung/das Zimmer voll möbliert angemietet?

    Ich würde da an eurer Stelle in Ruhe darüber nachdenken. Vielleicht wäre es eine Option, die Wohnungen zu tauschen, wenn Euch die kleinere Wohnung ausreicht?

    Wenn Euch die zu klein ist, würde ich perspektivisch schon mal den Wohnungsmarkt checken. Wenn die Eigenbedarfskündigung dann kommt und sowohl inhaltlich, als auch formell korrekt ist, stehen Eure Erfolgschancen vor Gericht aus eigener Erfahrung eher schlecht aus.

    Wie lange wohnt ihr schon in der Wohnung?

    Wenn wir den Vermieter informieren kann er den Vertrag innerhalb der Frist von 14 Tagen widerrufen.

    Nein, der Wohnungsmietvertrag unterliegt nicht den Haustür- oder Fernabsatzgeschäften. Wenn die Wohnung vorab von Euch besichtigt wurde, gibt es kein 14tägiges Widerrufsrecht.

    Was würdet Ihr mir hier raten?

    Den Vermieter sofort informieren, bzw. um Genehmigung bitten, weil es eure vertragliche Pflicht ist. kommt Ihr dem nicht nach, kann das mietrechtliche Konsequenzen für euch haben.

    Was ich mich aber gerade frage: Was macht Ihr, wenn der Vermieter die Zustimmung aus gutem Grund verweigert oder ihr gegen eine Ablehnung klagen müsst. Oder anders: Was macht ihr dann mit dem Hund, den ihr ja schon habt?

    Wenn das ganze über die Eigentümerversammlung entschieden wird, diese aber - üblicherweise - erst am Ende des Jahres stattfindet, was macht ihr bis dahin mit dem Hund?

    Diese Rechnung, um die es hier geht, darf nach dem Abfussprinzip abgerechnet werden.

    Nein, darf sie nicht. Abflussprinzip heißt ja, dass die Kosten im Abrechnungszeitraum vom Vermieter gezahlt worden sind.

    Hier schreibt aber der Fragesteller:

    Nach einer weiteren Nachfrage habe ich dann einen Auszug aus einer Rechnung von 2021 erhalten, die die Wartung von Ende 2020 enthält.

    Folglich hat der Vermieter in 2020 keine Kosten für die Wartung gezahlt, sondern erst in 2021, so dass das Abflussprinzip hier nicht greifen kann.

    Vielmehr stellt er Kosten in Rechnung, die eben in 2020 nicht angefallen sind.

    So der Vermieter wirklich einen Anwalt eingeschaltet hat und dieser - als Dienstleister des Vermieters - tatsächlich auf welcher Basis auch immer eine Räumung forderte, wie lange würde das dauern, bis ich davon etwas höre?

    Es kommt darauf an, wie schnell der gegnerische Anwalt arbeitet. Durchaus möglich, dass ein seriöser Anwalt den Vermieter aufklärt, dass er im Unrecht ist und Du gar nichts hörst.

    Ich habe davon gelesen, dass die Stadt ein eventuelles Bußgeld auch direkt von ihm einfordern wird, wenn ich belegen kann, die Verzögerung nicht verursacht zu haben.

    Beim Thema Wohnungsgeberbescheinigung würde ich jetzt schon beim Einwohnermeldeamt ansprechen. Schlimmstenfalls bist Du dann derjenige, der ein Bußgeld bekommt.

    Ich habe bei dem grundversorger der Stadt angerufen, aber man könne mir die Nummer nicht geben, ich müsse mich an meinen Vermieter wenden. Ich habe verschiedentlich hier im Forum gelesen, dass ein weiteres Gespräch mit einem anderen Sachbearbeiter ein anderes Ergebnis hervor bringen kann

    Naja, durchaus möglich, dass Du die Zählernummer bekommst, aber ohne Zählerstand ist diese Nummer nichts wert. Den Zählerstand brauchst Du auf jeden Fall.

    Ich meine, die Nebenkosten für das Jahr 2022 sollten bei mir eher niedrig sein da ich nur 2 Monaten da gewohnt habe.

    Du zahlst ganzjährig Vorauszahlungen für Heizkosten, d.h. auch im Sommer. Die Vorauszahlungen auf Heizkosten, die Du meinetwegen zwischen April bis September zahlst (hier gibt es ja keinen Heizungsverbrauch), sparst Du indirekt für die Wintermonate an.

    Bei Auszügen zu Beginn des Jahres fehlen Dir die Ansparungen des Sommers, so dass die Vorauszahlungen in der Regel nicht reichen. Selbiges gilt für Einzüge zum Ende des Jahres. Auch hier fehlen dann die Ansparungen.

    Die Antwort lautete, dass damit alles in Ordnung sei, weil die Wartung von Ende 2020 erst in 2021 abgerechnet worden sei.

    Der Vermieter hat per Gesetz jährlich abzurechnen. Wenn er es versäumt, die Wartung von Ende 2020 in dem entsprechenden Jahr abzurechnen, kann er diese nicht in 2021 geltend machen.

    Seit dem ersten Jahr in Miete gab es jedes Jahr einen Posten für die Heizungswartung, also kann es auch nicht sein, dass eine einfach nicht berechnet wurde und dann ins nächste Jahr verschoben wurde.

    Das ist ja der Punkt. Du hättest demnach im ersten Jahr keine Wartung bezahlen dürfen.

    Der Vermieter weigert sich nun weiter darüber zu reden, da er die Sache für rechtens hält.

    Vielleicht hat er Lust mit (d)einem Fachanwalt zu sprechen? Das wäre in dem Fall mein Rat an Dich. Ich würde ohne entsprechende Rechtsberatung nichts abziehen/Einbehalten.

    Ich hätte nun gerne, dass der Vermieter die Vermarktung des Apartments unterlässt, was mir nach meinem Verständnis aber wohl nicht so ohne Weiteres zusteht.

    Ich glaube, hier hast Du das ganz passend zusammengefasst. Solange Du nur eine Wohnung innerhalb eines Hauses gemietet hast, besteht kein Mitspracherecht bei der Nutzung/Verwertung des restlichen Hauses.

    Teil des Mietvertrags ist die Mitnutzung des Gartens hinter dem Haus. Laut der Anzeige des Ferienapartments, wird der Garten jetzt auch den Gästen zur Mitnutzung angeboten. Wird hierdurch der Wert meines eigenen Anteils nicht eingeschränkt?

    Nein, leider nicht. Es gibt halt nur die vertraglichen Vereinbarung einer Mitnutzung. Diese lässt sich nicht konkret eingrenzen. Du kannst den Garten weiterhin mit nutzen. Ob Du dich dort gestört fühlst, spielt da keine Rolle.

    Du kannst den Vermieter ja fragen, ob Du einen Teil des Gartens für dich abgrenzen kannst.

    Ein weiteres Problem mit der Wohnungstür ist die verbaute Armatur. Wenn nicht abgeschlossen, lässt sich diese ohne Schlüssel von außen öffnen.

    Hier kann man ganz simpel Abhilfe schaffen, in dem einen Türbeschlag mit Knauf einbaut. Damit würde ich den Vermieter konfrontieren. Für die Sicherheit der Wohnung muss er da schon Sorge tragen.

    Zum Thema Energieverbrauch würde ich den Vermieter einfach mal fragen, wie er sich die Umlage dieser Kosten vorstellt. Hier wäre es denkbar, dass ein pauschaler Abschlag in der Miete der Ferienwohnung enthalten ist und Dir gar kein Nachteil entsteht.

    Das ich mir auch Sorgen wegen der Infektionsgefahr mache, bedarf zu Coronazeiten wohl keiner Erklärung. Wie beschrieben verwenden die Gäste dasselbe Treppenhaus.

    Ja, aber das gibt es in jedem Mehrfamilienhaus und ich vermute mal, dass die Infektionsgefahr in einem Supermarkt deutlich hoher ist.

    Bei touristischen Übernachtungen gilt meines Wissens sowieso 3G.

    Da man wechselnden Fremden ja auch die Schlüssel zur Schließanlage aushändigt, wäre es auch ein leichtes für einen Einbrecher, sich später erneut Zutritt zum Haus zu verschaffen.

    Wenn die Schlüssel an einen konkreten Mieter überlässt, dann wäre der Einbrecher recht leicht zu identifizieren: Das kann nur der Mieter sein.

    Schlüssel einer Schließanlage kann kein Dritter nachfertigen, da er die Sicherungskarte nicht besitzt.

    Zum Thema "Sicherheit" im allgemeinen könnte man auch das Bauordnungsamt kontaktieren, da es für touristische/gewerbliche Beherbergungen ggfs. nochmal andere Anforderungen gibt.

    Hier besteht natürlich die Gefahr, dass man den Vermieter "anzinkt", weil er entsprechende Anforderungen (oder die Genehmigung) nicht erfüllt.

    Im Titel steht unbefristeter Mietvertrag, im Vertrag selbst ist dieser offensichtlich auf 3 Jahre befristet.

    Wenn diese Befristung nicht begründet ist, handelt es sich automatisch um einen unbefristeten Mietvertrag, der mit der Frist von 3 Monaten gekündigt werden kann.

    Meine Frage ist: hat Vermieter ein Recht ein Teil der Kaution einzubehalten bevor Nebenkostenabrechnung fertig ist?

    Ja, auch dafür ist die Kaution da, d.h. der Vermieter kann einen angemessenen Teil der Kaution für ausstehende Betriebskostenabrechnungen einbehalten.

    Das darf er zwar nur, wenn eine Nachzahlung zu erwarten ist, allerdings ist das aktuell noch nicht einzuschätzen, weil Du noch gar keine Abrechnung bekommen hast.

    Wenn die Abrechnung 2021 mit einem größeren Guthaben für dich ausfällt, kann sich hieraus ggfs. der Anspruch auf die Auszahlung der restlichen Sicherheit für 2022 ergeben.

    Hier ist aber zu beachten, dass bei einem Auszug zu Beginn des Jahres praktisch immer mit einer Nachzahlung zu rechnen ist. Da würde ich die Kaution schon aus eigener Sicherheit stehen lassen.

    Unterschreiben musst Du so eine Abrechnung übrigens nicht.

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