Beiträge von Leipziger82

    Demnach sei mir die Wohnung nur so lange überlassen worden, bis sich der Vermieter habe entscheiden können, mit mir einen Mietvertrag einzugehen. Aus Kulanz.

    Auf was für Ideen manche Menschen so kommen....

    Da frage ich mich ja ernsthaft, warum Du dann aber einen Aufhebungsvertrag unterschreiben solltest, wenn die Wohnung aus Kulanz überlassen wurde, bis zur Entscheidung des Vermieters.

    Das klingt schon so, als würde man krampfhaft nach irgend einem Strohhalm suchen.

    Bezieht sich der angehängte Paragraph nur auf eine vollständige Untervermietung der gesamten Wohnung oder auch für meinen Fall der "1 Zimmer Untervermietung"?

    Hier greift dann der § 553 BGB, d.h. Du kannst die Genehmigung verlangen, wenn ein berechtigtes Interesse entstanden ist. Die Untervermietung eines einzelnen Zimmers ist rechtlich einfacher. Bei der Untervermietung der gesamten Wohnung, kann der Vermieter auch grundlos ablehnen.

    Beim Mietrecht-Ratgeber hier auf der Seite habe ich gelesen, dass die "Bildung einer Wohngemeinschaft" ein "berechtigtes Interesse" ist, gegen das der Vermieter nichts sagen kann.

    Ja, das stimmt so. Es ist aber immer eine Einzelfallentscheidung.

    Da würde ich einfach beim Vermieter nachfragen.

    Wäre der Vermieter zu einem Miet-Aufschlag berechtigt, obwohl er davon beim Einzug meiner Freundin und mir keinen Gebrauch gemacht hat?

    Bei dem Einzug eines Lebensgefährden ist ein solcher Zuschlag auch unzulässig. Wenn Du jetzt eine WG gründest, könnte der Vermieter auf einen solchen Zuschlag bestehen.

    Ich erinnere mich an ein Gerichtsurteil, das besagt, dass ein Zuschlag von 25% der Untermiete angemessen ist.

    Ich erinnere mich an ein Urteil, das besagt, dass der Vermieter einen unauffälligen Sichtschutz nicht untersagen kann. Im Zweifel muss dann nur geklärt werden, die "unauffällig" definiert wird. Im E-Fall muss hier ein Gericht entscheiden.

    Ich kann Dir da nur den Tipp geben, einen Anwalt mit deinen Interessen zu beauftragen, wenn sich der Vermieter quer stellt.

    Vor etwa einem halben Jahr kam die Vermieterin vorbei, das anpflanzen von jeglichen Blumen oder sonstiges sei verboten.

    Auch das ist meines Wissens so pauschal nicht rechtens.

    Hierbei handelt es sich nicht um eine Modernisierung, so dass die Kosten immer der Vermieter trägt. In der Betriebskostenabrechnung hat das erst recht nichts verloren, weil es eben keine wiederkehrende regelmäßige Kosten im Sinne des § 2 Betrkv sind.

    Als auch "Beweisvideos" bei deren Begutachtung man zweifelsfrei

    erkennen kann, dass die Lärmbelästigung real ist.

    Ist hieraus auch zweifelsfrei erkennbar, wo dieses Video aufgenommen wurde? Das kann ja irgendwo aufgenommen worden sein.

    Es wurden aber auch gar keine Nachbarn zu der Sache befragt. Das

    "Aussage gegen Aussage" bezieht sich auf Sie und mich.

    Naja, die Mieter sind ja verantwortlich, so ein Protokoll auszufüllen. Der Mieter muss tatsächlich nicht bei den Nachbarn nachfragen. Er braucht etwas schriftliches und das auch unaufgefordert.

    Sonst heißt es dann vor Gericht: Der Vermieter wollte, dass wir das aufschreiben.

    Sprich dich einfach nochmal mit den Nachbarn ab. Die sollen dein Protokoll unterschreiben

    Wenn sich die anderen Mieter verweigern, bzw. das nicht mitbekommen (der direkte Nachbar müsste das eigentlich hören), wird es schwierig.

    Letztendlich hast Du aber die Option, bei den Störungen die Polizei zu rufen. Wenn diese eine Störung feststellen, wird das dort auch protokolliert und hat vor Gericht Beweiskraft.

    Das Antwortschreiben ist übrigens gar nicht unverschämt, sondern entspricht der Wahrheit. Wenn hier Aussage gegen Aussage steht, wird niemand ein Prozessrisiko eingehen.

    Ich glaube, Du hast hier etwas falsch verstanden.

    Nach § 577a BGB gibt es eine Sperrfrist von 3 Jahren, wenn während deiner Mietzeit ein Wohnungseigentum nach WEG gegründet wurde, d.h. wenn das gesamte Haus vorher einem einzelnem Eigentümer gehört hat und dieser nun die einzelnen Wohnungen verkauft (einfach ausgedrückt).

    Theoretisch könnte man hier prüfen, ob bei dem Kauf vor 1,5 Jahren Wohnungseigentum gegründet wurde, aber das spielt in deinem Fall keine Rolle, weil Du erst danach eingezogen bist.

    Grundsätzlich muss der Vermieter bis spätestens zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraum abgerechnet haben.

    Es gibt aber auch Ausnahmen und zwar dann, wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat. Siehe § 556 (3) BGB.

    Solche rückwirkenden Erhöhungen durch die Gemeinde können ein solcher Grund sein.

    Zu Beachten ist hier nur die Verjährungsfrist. Wie ist hier der Abrechnungsperiode?

    Ab wann können wir als Mieter/Mieterschaft gegen solch eine Fahrlässigkeit des Eigentümers vorgehen?

    Zum einen kommt es auf die Schwere der Mängel an, zum anderen müsst ihr eine Fahrlässigkeit auch nachweisen.

    Um was für Mängel geht es denn - abgesehen vom Schimmel - denn konkret?

    Macht es Sinn geschlossen als Mieterschaft vorzugehen und Mietminderungen als Mieterschaft anzukündigen auch wenn nicht alle Wohnungen mit Schimmel befallen sind?

    Nein, jeder Mietvertrag muss gesondert betrachtet werden. Ist eine Wohnung nicht von Schimmel betroffen, kann auch keine Mietminderung durchgesetzt werden.

    Der schriftliche Vertrag zum Mieterwechsel sieht vor, dass Person C mit allen Rechten und Pflichten in das Mietverhältnis eintritt, sodass Person C für ausstehende Zahlungen verantwortlich wäre.

    Wenn ich mit allen Rechten und Pflichten in ein Mietverhältnis eintrete, heißt das aber nicht automatisch, dass ich auch für bestehende Forderungen aus dem Mietverhältnis hafte, die vor Vertragsabschluss entstanden sind. Warum wird hier nicht Person A zur Verantwortung gezogen?

    Die Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem recht überschaubaren § 535 BGB.

    Soll der Mieter verpflichtet werden, die bestehenden Forderungen zu übernehmen, dann bedarf es hier einer separaten individuellen Vereinbarung, so dass der Neumieter auch weiß, welche Forderungen in welcher Höhe bestehen.

    Wenn C die Miete zahlt und auch schon eingezogen ist, könnte man ggfs. von einem Mietvertrag durch schlüssiges Handeln ausgehen. Das hat aber mit den Verbindlichkeiten nichts zu tun.

    Der Aufwand für die Mieterin besteht voraussichtlich in einer Woche eingeschränkter Nutzbarkeit ihrer Wohnung. Es geht um zwei Zimmer und den Flur.

    Abschließen dazu, da sonst eigentlich alles gesagt ist.

    Auch wenn es "nur" um zwei Zimmer geht, müssen diese komplett beräumt werden. Da geht es halt nicht nur um eine Woche, sondern auch um die Zeit, in der Schränke ausgeräumt und aus der Wohnung geschafft werden müssen. Reißt Du dort den Boden raus, greifst Du auch in die Substanz der Wände ein, d.h. Du darfst dort schlimmstenfalls auch tapezieren.

    Ich persönlich würde auch keine Handwerker in die Wohnung lassen, während ich im Urlaub bin. Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.

    "Gesetzlich vorgeschrieben" bezieht sich auf Kommentare zur Maßnahme nach § 555b Nr. 6 BGB, welche hier greifen könnte.

    Nein, der dürfte nicht greifen. Es geht hier ja nicht um eine - für den Vermieter - verpflichtende Modernisierungsmaßnahme.

    Sowas wäre der Fall, wenn der Gesetzgeber beispielsweise vorschreiben würde, dass eine Fassadendämmung installiert werden muss.

    OK, das könnte anders aussehen, wenn der Vermieter per Gerichtsurteil zu einer Entkopplung verdonnert wird. Aber so weit sind wir noch gar nicht.

    Ich finde dazu allerdings nur solche Beispiele, wo ältere Mieter betroffen sind, denen man solche Maßnahmen nicht mehr zumuten kann.

    Es könnte hier aber auch um das Verhältnis von Aufwand und Nutzen gehen. Der Aufwand ist immens, das Ergebnis aber ggfs. Zweifelhaft.

    Das ist aber eher mein Baugefühl und vor Gericht sowieso immer Einzelfallentscheidung.

    Nun ist die HV der Meinung, dass die Maßnahme im bewohnten Zustand nicht durchsetzbar wäre, selbst wenn sie die Notwendigkeit gegenüber der Mieterin betont.

    Da hat die Hausverwaltung recht. Wenn Du so eine Entkopplung durchführen willst, muss die Wohnung komplett beräumt sein. Klar, geht auch Zimmer für Zimmer, aber darauf lässt sich einerseits kaum eine Firma ein, andererseits hält Stress für die Mieterin dann noch länger an.

    Letztendlich kann ich mich hier nur dem geschätzten User @darkshadow anschließen. Besser kann man es nicht zusammenfassen:

    Man kommt hier am Ende nicht weiter, da der Einzelfall hier umfassend gewürdigt werden muss und das am Besten von einem Fachanwalt für Mietrecht.

    Ohne Anwalt kommst Du hier nicht weiter, wenn Du möchtest, dass etwas passiert.

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