Wohngemeinschaft nach Trennung von Partner

  • Hallo liebes Forum,

    meine Partnerin und ich haben uns vor kurzem getrennt und nun folgt das übliche Chaos.

    Die Eckdaten:

    • Mietvertrag läuft alleinig auf mich
    • Wir sind gleichzeitig eingezogen und der Vermieter war (mündlich) damit einverstanden, dass meine Freundin mit einzieht
    • Meine Freundin war sogar bei der Mietvertragsunterzeichnung dabei und mein Vermieter hat sich eine Kopie von ihrem Perso gemacht
    • Der Vermieter hat sogar selbst die Klingel/Postschilder erstellt und angebracht, es ist also zu 100% bekannt, dass wir hier zu zweit wohnen
    • Der Mietvertrag beinhaltet eine teilgewerbliche Nutzung, weil ich selbstständig (am Laptop zuhause) tätig bin
    • Es wurden im Mietvertrag spezielle Räume für die teilgewerbliche Nutzung markiert
    • Die Wohnung hat 5 Zimmer, ist also groß genug, um 1 Zimmer unterzuvermieten
    • Das Zimmer, das geplant untervermietet werden soll ist keins der teilgewerblichen Zimmer
    • Den Untervermietungsparagraphen habe ich dem Post angehängt
    • Finanziell könnte ich die Miete auch alleine tragen, möchte das aber nicht

    Meine Fragen:

    • Bezieht sich der angehängte Paragraph nur auf eine vollständige Untervermietung der gesamten Wohnung oder auch für meinen Fall der "1 Zimmer Untervermietung"?
    • Beim Mietrecht-Ratgeber hier auf der Seite habe ich gelesen, dass die "Bildung einer Wohngemeinschaft" ein "berechtigtes Interesse" ist, gegen das der Vermieter nichts sagen kann. Ist das so noch aktuell und trifft das auch auf teilgewerbliche Nutzung zu oder gibt es da Ausnahmeregelungen?
    • Wäre der Vermieter zu einem Miet-Aufschlag berechtigt, obwohl er davon beim Einzug meiner Freundin und mir keinen Gebrauch gemacht hat? (Laut angehängtem Paragraphen hat er ja das Recht, aber jederzeit wahllos auch?)

    Danke schonmal für eure Hilfe in dieser nervigen Situation :)

    Viele Grüße

    Tobias

  • Bezieht sich der angehängte Paragraph nur auf eine vollständige Untervermietung der gesamten Wohnung oder auch für meinen Fall der "1 Zimmer Untervermietung"?

    Hier greift dann der § 553 BGB, d.h. Du kannst die Genehmigung verlangen, wenn ein berechtigtes Interesse entstanden ist. Die Untervermietung eines einzelnen Zimmers ist rechtlich einfacher. Bei der Untervermietung der gesamten Wohnung, kann der Vermieter auch grundlos ablehnen.

    Beim Mietrecht-Ratgeber hier auf der Seite habe ich gelesen, dass die "Bildung einer Wohngemeinschaft" ein "berechtigtes Interesse" ist, gegen das der Vermieter nichts sagen kann.

    Ja, das stimmt so. Es ist aber immer eine Einzelfallentscheidung.

    Da würde ich einfach beim Vermieter nachfragen.

    Wäre der Vermieter zu einem Miet-Aufschlag berechtigt, obwohl er davon beim Einzug meiner Freundin und mir keinen Gebrauch gemacht hat?

    Bei dem Einzug eines Lebensgefährden ist ein solcher Zuschlag auch unzulässig. Wenn Du jetzt eine WG gründest, könnte der Vermieter auf einen solchen Zuschlag bestehen.

    Ich erinnere mich an ein Gerichtsurteil, das besagt, dass ein Zuschlag von 25% der Untermiete angemessen ist.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!