Beiträge von Leipziger82

    Ich werde jetzt meinen Rechtsschutz kontaktieren, über eine Ecke habe ich das vorher schon getan und da fielen im Zusammenhang mit dem Verhalten des Vermieters Ausdrücke wie "Hausfriedensbruch". Dass der Vermieter nicht ohne Absprache einfach in meine Wohnung darf, ist das Zweite. Der Makler hat die Erlaubnis von mir bekommen - aber lediglich für Besichtigungstermine.

    Vorhin hast Du aber noch geschrieben, dass die Handwerker in die Wohnung durften.
    Ob hier ein Hausfriedensbruch besteht, wage ich fast zu bezweifeln. Das würde meiner Meinung nach nur vorliegen, wenn er gar keine Erlaubnis zum Betreten der Wohnung hätte.

    Die Geschichte mit dem Nachmieter ist nebenbei bemerkt belanglos. Den hätte der Vermieter von Anfang an ablehnen können.

    Vom Vermieter war das aber auch nicht clever. Er hätte ja durchaus eine Erlaubnis zum Umbau einholen können.


    Doch jetzt etwas, was die Situation vielleicht ändert:
    Ich war jetzt wieder mal in der Wohnung, da ich ja noch die Schlüssel habe. Und der Vermieter hat das gesamte Bad inklusive jeglicher Armatur (bis auf Kloschüssel), Boden und Tapeten aufgerissen. Man kann somit nicht mehr duschen oder sich die Hände waschen, man sieht die roten Backsteine an allen Wänden, weil eben alles aufgemacht wurde. Außerdem hat es hier keine Absprache gegeben. Ein Foto habe ich gemacht.

    Wie ist denn der Vermieter in die Wohnung gekommen? Hast Du ihm einen Schlüssel gegeben?

    Der Vermieter darf deine Wohnung nicht ohne Deine Erlaubnis betreten. Macht er es doch, liegt Hausfriedensbruch vor. Hier könnte sogar eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses möglich sein. Da bin ich mir aber nicht sicher.

    Was wäre die korrekte Begründung? Für mich selbst (und meinen anderen Mieter/Mitbewohner) stellt das Gerüst keine wirkliche Belastung dar.

    Für manche Gerichte aber schon. Einfach mal googeln.

    Begründungen? Hm...weniger Tageslicht? erhöhte Einbruchgefahr? Die Tatsache, dass Handwerker vor meinem Fenster rumturnen und ich nicht in der Nase bohren kann? Das Fenster kann nicht geöffnet werden? Lärmbelästigung bei Ab- und Aufbau des Gerüstes?
    Da gibt es viele Gründe. Einfach mal die Fantasie bemühen.


    Das kommt immer dann zu tragen, wenn z. B. ein Mietverhältnis gekündigt wurde und der Mieter die Wohnung weiterhin nutzt. So ist die meist verwirrende Sprache der Gerichte. Nutzung ohne Vertrag = Nutzungsentschädigung, Nutzung mit Vertrag = Miete.

    OK, da macht das durchaus Sinn, da das Mietverhältnis beendet war und der Mieter die Mietsache nicht herausrückt. Hier könnte dies aber bereits im Mietvertrag erwähnt sein oder sollte zumindest schriftlich nach Ablauf der Kündigungsfrist angekündigt werden (mache ich zumindest so).

    Kannst Du kurz schreiben, was dieses BGH-Urteil so grob beinhaltet? Mir ist das unbekannt (wenig überraschend bei dem Alter) und Google findet auch nichts.


    Wer will sowas denn je beweisen?

    Genau da liegt das Problem. Soll der Vermieter mal nachweisen, dass es hier eine Zahlungsverpflichtung gibt.

    Ich vermute aufgrund der Aussage auch ganz stark, dass die Dame etwas älter ist. Ich würde mit der Dame vielleicht mal einen längerfristigen Termin zur Wohnungsbesichtigung ausmachen.
    Dann kann sie sich überzeugen, dass es den Katzen gut geht.

    Eine Mieterhöhung wegen Katzenhaltung ist Unsinn. Eine Mieterhöhung wäre in solchen Fällen nur bei einer Untervermietung möglich (Untermietzuschlag), allerdings wird die Katze weder einen Untermietvertrag unterschreiben, noch eine Miete zahlen. Falls doch: Herzlichen Glückwunsch!

    Ob für die Zeit einer vorfristigen Nutzung auch bereits Miete zu zahlen ist, muss gesondert vereinbart werden.

    Das Einverständnis des Vermieters (hier der Makler) wurde gegeben. Eine Mietzahlung ab Übergabe des Schlüssels in diesem Fall wurde nicht vereinbart. Ebensogut kann die "Vornutzung" auch aus Kulanzgründen erfolgt sein.
    Der Hinweis auf einen möglich mündlichen Vertrag halte ich für nichtig, da hier wesentlich Elemente eines solchen Vertrages fehlen, wie Dauer, Mietzahlung usw.).

    Dem würde ich mich anschließen. Wenn der Vermieter nur die Vorauszahlungen der Betriebskosten fordert, wäre das was völlig anderes.
    Es kann schon sein, dass hier eine Art mündlicher Mietvertrag zustande gekommen ist (mit sehr viel guten Willen). Wurde hierbei aber auch über die Höhe der Miete, etc. gesprochen? Wenn es de facto zwei Verträge sind, warum muss dann die Mietzahlung des mündlichen Vertrages genauso hoch sein, wie die des schriftlichen Vertrages?
    Ein mündlicher Mietvertrag setzt immer voraus, dass sich beide Parteien über Mietobjekt, Mietzahlungen und Mietbeginn im Klaren sind. Das ist hier definitiv nicht der Fall.

    Eine Anmerkung am Rande: Ein mündlicher und befristeter Mietvertrag über einen Zeitraum von 3 Wochen? Das ist rechtlich völlig haltlos.
    Selbst eine Nutzungsentschädigung setzt eine Nutzungsvereinbarung voraus. Da die Mieter aber davon nichts wussten, dürfte es demnach auch keine Vereinbarung geben. In der bloßen Schlüsselübergabe sehe ich keine Zahlungsverpflichtung.

    Der Vermieter ist hier in der Nachweispflicht, dass ein Mietvertrag zustande gekommen ist. Das dürfte schwierig werden.

    Wenn ich das neue BGH-Urteil zur Verwendung von Kautionen richtig verstehe, ist es nicht zulässig, während eines laufenden Mietverhältnisses Kautionen zum Ausgleich von Mietforderungen zu verwenden.

    Als Ergänzung: Er darf sich nur nicht an der Kaution bedienen, wenn die Forderung strittig ist.

    Angekündigt wurde diese per Facebook-Nachricht

    Da rollt sich mir gleich wieder alles hoch...
    Was haben die Mieter eigentlich früher gemacht, als es noch kein Facebook, Whatsapp, SMS und Co. gegeben hat? Furchtbar!!

    Hast Du schon einmal darüber nachgedacht, selbst bei deinem Vermieter eine Mietminderung geltend zu machen? Das dürfte dann die Minderung deines Untermieters aufwiegen.


    Ältere Gebäude werden öfter saniert, die "Lamellenbauweise" für den Lichtschacht ist auch sehr üblich hier für Gebäude aus der Zeit und gewohnheitsgemäß öfter mal zu sanieren. Die Sanierung findet an der Dachrinne statt, wir wohnen im 2. Stock von 5 + Dachgeschoss.

    Da kannst Du recht haben, ist aber für eine Mietminderung absolut unerheblich. Auch hier verweise ich nochmals auf § 536 BGB. Da steht nichts vom Alter des Hauses. Mangel bleibt Mangel, egal von wann das Haus ist.


    Ich hatte vorgeschlagen dass man nach Juni (also nach dem angekündigten Ende der Bauarbeiten) über eine Minderung spricht, wenn man genau weiß wie lange und wie störend das war.


    Schwieriger Fall. Hier stellt sich wieder die Frage nach dem subjektiven Empfinden von "störend"

    Zitat

    § 536 BGB: Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten.

    Rechtlich gesehen kann er jetzt schon mindern, wenn ein Mangel besteht. Aber eben nur dann, wenn ein Mangel besteht.
    Dann führe ein Protokoll und rechne dann auf.


    Ich stand unter dem Eindruck dass es üblich die Mietminderung so anzukündigen, dass der Vermieter zwei Wochen Zeit für den Widerspruch hat. Kann mich aber irren.


    Eine Mietminderung muss nur schriftlich mit Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels angekündigt werden. Ansonsten gilt wieder § 536 BGB.
    Eine Mietminderung ist nicht zwingend nur ein Druckmittel um das Abstellen eines Mangels zu erreichen. Beeinträchtigter Gebrauch=weniger Miete. Für die volle "Leistung" zahlt man eben nicht das volle Geld.

    Ich habe der Minderung innerhalb der 2 Wochen-Frist widersprochen, mit Verweis darauf, dass es ein Altbau aus dem frühen 20. Jh ist und man Sanierungen innerhalb dieser Dauer ertragen kann.

    Was hat das Baujahr des Gebäudes mit einer Beeinträchtigung der Mietsache zu tun?


    Informell habe ich angemerkt, dass ich selbst zwei mal die Bauarbeiten miterlebt habe (als ich in dem Zimmer wohnte) und sie als wenig störend empfand. Aber das nur am Rande.

    Das ist eine subjektive Einschätzung, die eigentlich unerheblich ist. Ich persönlich wohne in einer Einflugschneise eines Flughafens und störe mich nicht daran. Mein Nachbar ist deswegen ausgezogen.



    Ich habe der Minderung innerhalb der 2 Wochen-Frist widersprochen [...] Ich sagte ihm dass das Schwachsinn ist weil unangekündigt und ohne die zwei Wochen Frist

    Was soll das eigentlich für eine Frist sein? Habe ich was verpasst? Im § 536 BGB steht da zumindest nichts.

    Warum kommst Du ihm bei der Mietminderung eigentlich nicht entgegen? Fakt ist, dass ein Baugerüst vor dem Fenster einen Mangel darstellen kann. Die diversen Urteile (da gibt's auch eines vom BGH) halten - je nach Fall - eine Minderung von 5-15 % für realistisch.


    Ich habe ihm für August noch eine Mieterhöhung angekündigt, aber er meint das ginge nicht, da ich die Miete für Untermiete nicht erhöhen könnte (wo informiert der sich bitte?) und weil innerhalb der 15 Monate eine geringe Korrektur nach unten passiert ist?

    Im gleichen Atemzug in der Du eine Mietminderung ablehnst, kündigst Du gleich noch eine Mieterhöhung an? Taktisch sehr unklug!
    Eine Mieterhöhung kann nur vorgenommen werden, wenn die Miete in den letzten 15 Monaten unverändert geblieben ist. Steht so im § 558 BGB.

    Muss meine Vermieterin dann dafür sorgen, dass die Untermieterin auszieht.....?

    Nein! Deine Vermieterin wird das Mietverhältnis mit Dir (!!) kündigen. Du (!!) musst dann dafür Sorge tragen, dass die Untermieterin auszieht, bzw. das Du die Wohnung an deine Vermieterin rausrückst.
    Deine Vermieterin hat kein Vertragsverhältnis mit deiner Untermieterin und wird (oder besser: kann) rechtlich nicht gegen sie vorgehen.
    Der Untermietvertrag betrifft ja nur dich und deine Untermieterin, was heißt, dass Du deiner Untermieterin ebenfalls kündigen solltest.

    Im schlimmsten Fall läuft es dann auf eine Räumungsklage hinaus, die auch nur Dich betrifft. Du kannst natürlich auch rechtlich gegen deine Untermieterin vorgehen.

    Was meinst Du mit Schadenersatzansprüchen?

    Da ich nicht in den Keller gehe, habe ich einfach meine Frau den Müll wegbringen geschickt :D

    Ein guter Ansatz! Den würde ich weiterverfolgen.
    Alternativ kannst Du deine Frau auch mit Insektenspray bewaffnen und dort aufräumen lassen.

    Ansonsten muss ja erstmal nur ein Zugang zu dem Müllplatz vorhanden sein, den es ja auch gibt.
    Die Rechtsprechung nimmt ja leider keine Rücksicht auf Phobien. Wäre auch schwierig, da es hiervon tausende gibt:

    Phobien | In dieser Phobienliste findet sich so gut wie jede Phobie

    Da gibt es viele spannende Ängste. Meine Lieblingsphobie ist übrigens die Dutchphobie.

    den hab ich noch nicht darauf angesprochen aber ich würde erst gerne wissen ob das rechtens ist vor ich ihn darfauf anspech

    Der Verwalter/Eigentümer sollte die einzige Person sein, die Dir diese Abrechnung erklären kann. Unwissenheit ist in diesem Fall keine Schande. Wie sah denn die Abrechnung des Vorjahres aus? Es wäre ein guter Anfang, die Kosten des Vorjahres mit den aktuellen zu vergleichen.

    Hallo Andreas,
    das hätte ich auch so gedacht. Nun meint meine Hausverwaltung, dass der Plattenwärmetauscher jedes Jahr gewechselt werden müsse und daher unter die Wartung fallen würde. Allerdings kommt mir das mit dem jährlichen Wechsel etwas suspekt vor, daher auch meine Frage.

    Warum muss der jedes Jahr gewechselt werden? Zugegebenermaßen kenn ich mich damit nicht aus, kann mir aber nicht vorstellen, dass die so schnell verschleißen.
    Dann würde ich mal vorsichtig auf das Wirtschaftlichkeitsgebot verweisen.

    Die Kosten der Wartung können umgelegt werden, aber nicht die Anschaffung hierzu verwendeter Materialien.
    Ansonsten würde ich mir hierzu mal die Wartungsverträge vorzeigen lassen.


    Wenn ich irgendwo mal was falsches schreibe, dann lasse ich mich auch gerne belehren, aber das dann bitte sachlich und fundiert, und wenn es den Nachweis eines Fehlers gibt, gebe ich den auch gerne zu. In dieser Diskussion bzgl. der Kautionsrückzahlung oder Heizkostenabrechnung jedenfalls irre ich garantiert nicht.

    Dazu kurz noch etwas: Es würde hier schon ausreichen, wenn Du bei manchen Aussagen auch andere (unabhängige) Aussagen akzeptierst, bzw. darauf eingehst.

    Ich erinnere an die Diskussion über die Erneuerung Sat-Anlage (Modernisierung ja oder nein), bei der Du trotz Nennung unabhängiger Meinungen/Links/Urteile nicht von deiner Meinung abzurücken warst.

    In dem Fall ist es ähnlich: Es kann sein, dass die Notwendigkeit einer verbrauchsabhängigen Abrechnung besteht, es kann aber auch sein, dass dies unter die Ausnahmeregelungen des § 11 HKVO fällt.
    Wer weiß das schon. Ich würde jedenfalls nicht meine Hand dafür ins Feuer legen, ob nun eine der genannten Varianten passt. Als Ergänzung: Wird nach Wohnfläche abgerechnet ist ein Abzug von 15 % des Kostenanteils fällig.

    Die Sache mit der Heizkostenabrechnung rückt nun von der ursprünglichen Fragestellung ab. Eigentlich sollte es nur darum gehen, ob die Kaution nun fällig ist oder auch nicht, was aufgrund einer fehlenden (höchstrichterlichen) Rechtsprechung nicht eindeutig beantwortet werden kann.


    Es sei den, DU findest in § 11 (Ausnahmen) der Heizkostenverordnung eine Klausel, dass ein WG-Mitbewohner kein Recht auf eine Abrechnung hat. Da ich jedes Jahr unzählige Betriebs- und Heizkostenabrechnungen erstelle, kann ich Dir aber sagen, ohne dass Du lesen musst, was Du ja offenbar nicht kannst, dass WGs nicht in den Ausnahmen vorkommen.

    Wo steht konkret, dass WGs nicht in den Ausnahmen gemäß § 11 vorkommen?
    Ich lese nur folgendes:

    Zitat

    "Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit Wärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden

    1. auf Räume,
    a) bei denen [...] die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist "

    Nun kannst Du mir bitte mal erläutern, wie die verbrauchsabhängigen Kosten gerecht (!) auf alle WG-Mitglieder umgelegt werden sollen?
    Schließt der Mieter vor dem Toilettengang seinen persönlichen Wasserzähler an und baut ihn nach Erledigung des Geschäftes wieder ab? Oder schließt Du den Mieter in seinem Zimmer ein?
    Selbst wenn der Hauptmieter "verbrauchsabhängig" abrechnet, wird ihm das der Untermieter um die Ohren feuern. Er kann keine verbrauchabhängige Abrechnung erstellen, wenn die Kosten für Wasser und Heizung nicht nach Verbrauch gemessen werden können.
    Logisch, dass die Abrechnung demnach falsch sein muss, oder?

    Wenn Du das bestreitest, bin ich gespannt, wie Du das handhabst.

    Lediglich die Wohnung kann verbrauchsabhängig abgerechnet. Im Verhältnis Hauptmieter - Untermieter sieht das aber völlig anders aus.
    Du kannst Dir gern mal folgendes durchlesen:

    Pflicht zur Nebenkostenabrechnung f

    Eigentlich verstehe ich Deine Intention auch gar nicht. Hauptmieter und der Fragesteller haben sich offensichtlich einvernehmlich geeinigt, wie abgerechnet wird.
    Wer von den beiden sollte denn nun plötzlich klagen? Der Untermieter, der nur seine Kaution zurück möchte und den Fall abschließen will oder der Vermieter, der weiß, dass eine verbrauchsabhängige Abrechnung gar nicht möglich ist und dies weiterhin mit einer Menge Arbeit verbunden ist?

    Schön, dass Du die entsprechenden Gesetze und Verordnungen auswendig kennst, aber es wäre in manchen Situationen sinnvoll, sich am Sachverhalt zu orientieren und nicht eine "Paragraphenreiterei" durchzuführen. Drastisch ausgedrückt: Abgesehen zur Kaution: Wer zur Hölle soll hier gegen wen oder was klagen?

    Ansonsten weise ich darauf hin, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist. Keine Ahnung, wie das der Betroffene regelt, aber eine Meldung an die Admins wäre nicht meine einzige Maßnahme geblieben.

    Also eine Pauschalmiete / Bruttoendmiete /Bruttowarmmiete, oder wie man das Kind auch nennen mag.
    Das wäre natürlich sowieso nicht zulässig. Eine Heizkostenabrechnung ist Pflicht, da die Heizkostenverordnung nicht augehebelt werden kann... sagt zumindest unser heiliges BGH aber wo kein Kläger... Darauf KÖNNTE sich der Vermieter berufen. Dass er trotz Vereinbarung einer Bruttoendmiete eine Heizkostenabrechnung erstellen muss, weil die Gesetzeslage so ist.

    Da gebe ich Dir recht, aber wie sagt man so schön: "Wo kein Kläger, da kein Richter".
    Wenn sich beide Vertragsparteien tatsächlich auf eine Pauschalmiete einigt, sehe ich da erst einmal kein Problem.

    Ansonsten hoffe ich, dass sich der Fragesteller durch alle Instanzen klagt, um eine Auszahlung zu erwirken. Dann gibt es wenigstens mal ein aussagekräftiges Urteil des BGH ;)

    Bis dahin können wir uns weiter gegenseitig (wertlose) AG-Urteile im die Ohren hauen;)
    Rechtliche Schritte sind dahingehend immer mit einem Risiko behaftet.

    Meines Erachtens nach ist die Kaution damit fällig bereits seit diesem Termin hinfällig.
    Meinungen?

    Wenn es keine versteckten Mängel geben sollte, ja. Deswegen räumen manche Gerichte auch - die vom Vorredner benannten - 6 Monate Abrechnungsfrist ein.

    Grundsätzlich hat ein Vermieter bis zu 6 Monate Zeit eine Kaution abzurechnen.

    "Grundsätzlich" ist schon einmal nicht korrekt. Es gibt keine eindeutige Rechtsprechung hierzu. Der BGH hat nur geäußert, dass dem Vermieter eine Überlegungsfrist zusteht, hat aber keinen Zeitraum definiert (das können also 3 Tage sein oder auch 6 Monate).
    Einige Gerichte haben geurteilt, dass der Vermieter sofort Abrechnung muss, andere sagen, dass er 3-6 Monate Zeit hat.

    Ich hoffe, dass sich der BGH irgendwann mal dazu äußert.

    Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsprechung und der Zusage des Vermieters hinsichtlich einer Auszahlung bis 15.04.2014 muss er Abrechnen, bzw. auszahlen, zumal auch ein Abnahmeprotokoll vorliegt, dass eine mängelfreie Rückgabe bestätigt.
    (Vgl. AG Hannover, Urteil vom 5. Mai 2000, Az: 515 C 16736/99 & AG Flensburg, Urteil vom 23. März 2000 , Az: 61 C 558/99)

    Gegebenenfalls kann er einen Teil für künftige Betriebskostenabrechnungen einbehalten, wobei aber auch das nur auf Grundlage vorheriger Abrechnungen erfolgen kann.

    2 + 3. Satz: aber erst, wenn die Kautionsrückzahlung wirklich fällig ist... und das ist sie definitiv noch nicht.

    Meiner Meinung nach schon. Siehe oben.


    Die Hauptmieter haben mich bis vor 2 wochen mit Ausreden vertröstet, antworten aber inzwischen mehr nicht auf Handyanrufe / SMS Whatsapp Nachrichten

    Jedes Mal, wenn ich was von Whatsapp oder SMS lese, stehen mir nicht nur die Nackenhaare zu Berge.
    Fordere den Vermieter/Hauptmieter schriftlich (mit Fristsetzung) und mit Unterschrift zur Auszahlung der Forderung auf.

    Fruchtet das nicht, dann beantrage den Mahnbescheid.

    Das ist richtig. Bestenfalls kann er wenn die fristlose Kündigung wegen mehr als 2 BruttoMM Rückstand ausgesprochen wurde, Warmwasser abstellen. Hatte ich mal gelesen.

    Nicht nur das Warmwasser. Der Vermieter kann alle Versorgungen unterbrechen, bei denen er in Vorleistung geht, bzw. eine Umlage über die Betriebskostenabrechnung erfolgt (LG Berlin, Urteil vom 28.11.2006 - 65 S 220/06).
    Strom geht hingegen nicht, wenn der Mieter mit dem Versorger einen separaten Vertrag geschlossen hat.

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