Beiträge von Leipziger82

    Hinweis zur Verdeutlichung:
    Das WEG ist (nur) ein Grund, warum der Vermieter ein Auge darauf haben sollte, was in und mit seiner vermieteten Wohnung geschieht, wenn sie dem WEG unterliegt. Eine vermietete Wohnung ist ja nicht immer gleich Wohnungseigentum nach WEG. Zudem interessiert das WEG nicht den Mieter.

    Ja, da gebe ich Dir recht. Ich habe nur Bezug auf die Aussage von Andreas genommen, wonach der Mieter generell in der Wohnung machen kann, was er will.
    Es gibt aber gesetzliche Bestimmungen, die dem widersprechen (unter anderem halt das WEG).

    Erstmal vielen Dank für euren Input.
    Zu meinem konkreten Fall zurück. ;)

    In meinem Mietvertrag hieß es:
    "Die vom Mieter eingebrachten Oberböden dürfen nur lose so verlegt werden, dass sie rückstands- und spurenfrei vom vorhandenen Oberboden entfernt werden können."

    Genau! Das Stichwort "lose" ist hier ganz wichtig. Bei einer "schwimmenden" Verlegung wäre da kaum etwas zu beanstanden.
    Der Mieter muss ich halt nur immer im klaren sein, dass es sein Eigentum ist. kommt es zu einem (Wasser-)Schaden, so kann er nicht den Vermieter haftbar machen.


    Ein Mieter muss seinem Vermieter nicht anzeigen, dass er einen Bodenbelag in seine Wohnung legt.

    Und hier gibt es von mir ein klares Nein!
    Hierzu hat sich das OLG in Schleswig mal geäußert. Hier hat ein Mieter den vorhandenen Teppichboden durch Laminat ersetzt, was zur Folge hatte, dass der Untermieter eine erhöhte Lärmbelästigung hatte.
    Hier wurde unter anderem auf § 14 WEG verwiesen, wonach durch einen unsachgemäßen Einbau eines Bodens (fehlender Trittschall) einem anderen Eigentümer ein Nachteil entstehen kann.

    Grundsätzlich sind alle baulichen Veränderungen genehmigungspflichtig, die in die Bausubstanz der Wohnung eingreifen. Stichwort: "alles, das fest mit dem Gebäude/Grundstück verbunden wird, wird ein Teil dessen". Hierzu gehört u.a. das Anbringen von Markisen oder das Verlegen eines Fußbodens. Früher war es meines Wissens sogar mal so, dass selbst Einbauküchen zur Wohnung gehört haben, was aber gekippt wurde.

    Die Genehmigung hat aber noch andere Gründe, die u.a. in der Gebäudeversicherung zu finden sind:

    Ein kleines ("versicherungsrechtliches") Beispiel aus meinem Alltag, dass erst ein paar Monate alt ist:

    Mieter A verklebt Auslegware in seiner Wohnung. Durch einen Wasserschaden wird dieser unbrauchbar, weshalb der Mieter diesen Schaden an seine Hausratversicherung meldet. Ein Gutachter dieser Versicherung prüft den Schaden und lehnt eine Regulierung ab. Grund: Der Boden ist fest mit der Wohnung verbunden und ist somit in mein Eigentum übergangen (herzlichen Glückwunsch...)
    Demnach wäre nun meine Gebäudeversicherung eingesprungen. Weil ich nett bin und eine Regulierung nicht ablehne, habe ich das tatsächlich an meine Versicherung weitergegeben. Mein Gutachter wollte nun Nachweise über Anschaffung und Einbau haben, die ich ihm natürlich nicht geben konnte. Folge: Der Mieter blieb auf seinen Kosten sitzen (nachdem er versucht hat, mich auf Zahlung zu verklagen).

    Schon aus rechtlicher Sicht ist es unabdingbar, dass der Vermieter eine Genehmigung fordert. Letztendlich sitzt uns auch das Bauordnungsamt im Nacken, insbesondere, wenn es um Grundrissveränderungen geht.
    Was passiert denn weiterhin bei einer unsachgemäßen Installation einer Markise, die zur Folge hat, dass ein Passant auf dem Fußweg erschlagen wird? Rat mal, wer hier in die Haftung genommen wird. Ich habe sowas alles schon erlebt.

    Apropos Grundrissveränderungen:

    Zitat

    ein Mieter kann sogar ein Zimmer mit Leichtbauwänden, also Ständerwerk und Rigibs, teilen, wenn er z. B. ein Loft hat, und irgendwann meint, er möchte doch lieber ordentliche Zimmer haben

    Nein, kann er nicht!
    Ich verweise hier auf § 7 (4) WEG.
    Die Grundrisse sind Teil des Aufteilungsplanes und somit Teil des Grundbuches. Da kannst Du nicht ohne weiteres einfach ein paar neue Zimmer einbauen.

    Zitat

    Er kann mit der Wohnung WÄHREND der Mietzeit machen, was er will.


    Ich würde gerne einen Mietvertrag in einer der von dir verwalteten Wohnung unterschreiben. Das wäre ja toll! Da rücke ich sofort mit dem Vorschlaghammer an.

    Gibt es einen schriftlichen Mietvertrag über den Stellplatz?

    Zitat

    Ich dürfte den Parkplatz nicht kündigen, weil ich nicht nachweisen könne, dass von den wechselnden Hausbesitzern alle alles gewusst hätten.


    Ich verstehe diesen Satz nicht. Bitte genauer. Wer soll was gewußt haben?

    Ich möchte nur wissen, darf sie mir ohne Gründe einfach nun die Zugänge verwehren, obwohl eine mündliche Vereinbarung getroffen wurde?

    Gibt es für die Vereinbarung Zeugen? Wenn's mündlich nicht geht, dann halt schriftlich.


    Zitat

    Diese Frau treibt mich echt dazu, ein Mitglied beim Mieterschutzbund zu werden...


    Da kannst Du auch die Kassiererin im örtlichen Supermarkt um Rat fragen. Da gibt es ähnlich gute fachliche Ratschläge, kostet aber weniger.

    Wenn Du Hilfe benötigst, dann lieber zum Fachanwalt.

    Ich sehe es wie der Vorredner: Ich würde es dem Vermieter mitteilen, was unter Umständen sogar Deine vertragliche Pflicht ist. Was er nun damit anfängt, ist eine andere Frage.
    Sofern keine wirkliche Beeinträchtigung entsteht, bedarf es keiner großen Maßnahme des Vermieters. Wenn ich das Bild richtig deute, ist das Gefälle des Balkons in irgend einer Form beeinträchtigt. Unter Umständen haben sich hier einzelne Fliesen abgesenkt.

    Ansonsten hängt es auch immer von der Stärke des Regens ab. Wenn ein derartiger "Schaden" bei Starkregen entsteht, ist das erst einmal nicht aussagekräftig, da dann an den verschiedensten Stellen Wasser "reindrückt" (Das bereitet mir bei meinen Objekten seit Tagen schlaflose Nächte). Wenn bei normalem Regen nichts passiert, wäre meiner Meinung nach alles in Ordnung.

    Optische Beeinträchtigungen auf dem Balkon lassen sich meist nicht vermeiden. Ich halte es sowieso für ungünstig, den Außenbereich mit Farbe zu streichen. Ich selbst habe dort Rauputz drauf, was wesentlich widerstandsfähiger ist.

    Hallo.
    Um den Schaden wird sich wieder Danke für eure A:mad:ntworten

    Den Vermieter schriftlich (Brief) mit Fristsetzung zur Beseitigung auffordern und dann erst einmal abwarten, was passiert.
    Um den letzten Schaden wurde sich doch gekümmert, oder? Gibt es Vereinbarungen, was im Bad renoviert werden sollte?

    Was erwartest Du von deinem Vermieter? Wenn ich Deinen "Roman" richtig deute, bist Du aktuell der einzige Mieter, der sich über eine Lärmbelästigung beschwert.
    Hier steht Aussage gegen Aussage. Warum soll sich der Vermieter auf deine Seite stellen und Dir glauben? Vielleicht bist Du tatsächlich nur etwas lärmempfindlich?

    Ein Lärmprotokoll macht nur dann Sinn, wenn andere Mieter sich ebenso über den Lärm beschweren. Dritte Personen oder ein Vertreter sind hier belanglos.
    Was würde denn beispielsweise passieren, wenn sich die Mieter unter Dir gegen dich verschwören und irgendwelche Zeugen für Lärmbelästigungen vorbringen?

    Mietrechtliche Schritte sind nur dann durchsetzbar, wenn eindeutige Verstöße gegen Vertrag oder Hausordnung vorliegen. Diese sehe ich hier aber nicht.

    Dein Verwalter unternimmt doch etwas. Ich finde es schon bemerkenswert, dass die beiden Verwalter Dich sogar daheim besuchen und deine Geschichte anhören.
    Ich arbeite schon viele Jahre in der Verwaltung, aber Hausbesuche gehören dann schon eher selten zu meinem Tätigkeitsbereich.

    Wir (mein erwachsener Sohn und ich) wohnen in einer größeren Wohnanlage mit Mietern und Eigentümern. Zwischen den Häusern sind relativ viele Grünflächen.

    Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass Du hier Schilder aufstellen kannst, wie Du willst. Das Fußballspielen bekommst du damit nicht los.

    Ich selbst sehe solche Dinger eher mit gemischten Gefühlen. Auf der einen Seite sollen Kinder Ihrem Spieltrieb folgen und durchaus mal auf den Wiesen toben dürfen. Da der Fußball des Deutschen liebstes Kind ist, wird dem auch intensiv nachgegangen. Auf jeden Fall dürfte es schwierig werden, einem 8jährigen Jungen den Fußball zu nehmen und ihm statt dessen einen Badmintonschläger in die Hand zu drücken.
    Das gute in solchen Wohnanlagen ist, dass die spielenden Kinder immer von den Eltern im Blick sind. DAs könnte am benachbarten Sportplatz anders aussehen (vielleicht ist daneben auch noch eine stark befahrene Straße).
    Auf der anderen Seite bleibt ein Verbot immer auch ein Verbot. Daran sollten sich die Mieter auch halten.

    Ich selbst habe mit dem Fußballspielen überhaupt kein Problem. Ich wohne auch in einem Kinderreichen Viertel. Zwischen 15 und 18 Uhr toben immer 15-30 Kinder durch den Hof, was mich aber nicht sonderlich stört, da am Abend Ruhe ist. Außerdem sollte jeder an seine Kindheit/Jugend zurückdenken. Ich persönlich habe auch gern Fußball gespielt.

    Ansonsten hat anitari alles gesagt. Im Zweifel könnt Ihr irgendwann eine Mietminderung durchsetzen, was den Lärm durch Fußball spielende Kinder nicht Wett macht.

    Ein Tipp für die Zukunft (ist nicht böse gemeint): Sucht euch eine Wohnanlage, in der es keine Kinder gibt. Dann habt ihr die Probleme nicht.
    Es gibt nämlich durchaus Vermieter, die das Fußballspielen in der Wohnanlage ausdrücklich erlauben.

    Es wurden keine Vereinbarungen über den Garten getroffen, wie er gepflegt werden soll!

    Und wird der Garten im Mietvertrag erwähnt? Ansonsten: Gibt es keine Vereinbarungen über Gartenpflege (außer Betriebskosten, was geprüft werden sollte), muss auch nichts bezahlt werden.

    Ein Übergabeprotokoll gibt es? Wenn dort keine Mängel benannt sind, muss auch nichts bezahlt werden, zumal ein verschmutzter Boden auch keinen versteckten Mangel darstellt.

    Ich würde der ganzen Geschichte schriftlich widersprechen und in diesem Zusammenhang auf die Abnahme sowie auf die besenreine Abgabe verweisen.

    Ein Mieterhöhungsverlangen ist zustimmungspflichtig, da dies eine Änderung des Mietvertrages darstellt. Verweigerst Du die Zustimmung, muss er dagegen klagen.

    Damit ist die Mieterhöhung sowieso hinfällig, egal was da noch so drin steht (oder auch nicht).

    Bei den Vergleichswohnungen müssen diese sowieso genau benannt werden. Der Bezug auf den Mietspiegel ist grundsätzlich schon mal in Ordnung. Den muss er auch nicht in Kopie beifügen.

    Was sonst noch fehlt:
    Die Aufstellung der aktuellen Kaltmiete/m² sowie die neue Miete/m².
    Die Angaben über den Mietspiegel (also ebenso Miete/m²)

    Was m.E. ebenso fehlt, ist erst einmal die Benennung der Wohnung (Anschrift, Etage, Größe, etc.) und des dazugehörigen Vertrages.


    In dem Haus sind zwei Wohnungen und man kann den Garten nutzen,

    Der Garten ist im Mietvertrag aber nicht erwähnt, also ein Teil dessen? Wenn nicht, wurde zur Instandhaltung/Pflege des Gartens etwas vereinbart? Wenn dieser nur zur allgemeinen Nutzung überlassen wurde und keine Grünpflege vereinbart wurde, kann er die Kosten hierfür nicht in Rechnung stellen.
    Weiterhin ist dies (meist) über die Betriebskostenabrechnung umlegbar (hier würde ich mal den Vertrag und die Abrechnungen prüfen).

    Was bedeutet denn "die Wohnung ist in einem katastrophalen Zustand"?
    Wenn der Vermieter etwas in Rechnung stellt, muss er natürlich genau beziffern, was er in Rechnung stellt. Eine Pauschale Weiterbelastung dürfte nicht rechtens sein.
    Hier würde ich einfach mal nach einer Rechnung fragen.

    Zitat

    Hätte er mich erst versuchen lassen müssen die Angeblichen Mängel zu beseitigen

    So ist es!

    Im Februar 2014 rief mein Vermieter mich wieder an, da er einen Fehler in der Abrechnung von 2012 entdeckt hatte. Er habe mir zu viel an Nebenkostenvorauszahlung (200€ anstatt 150€) angerechnet und fordert 600€ zurück.

    Sein Pech, wenn er nicht rechnen kann. Ansprüche kann er nicht mehr geltend machen (Vgl. § 556 (3) BGB)

    Zitat

    Diese sind nicht wie im Mietvertrag angegeben 60€ sondern 80€ je Monat.

    Wurden Betriebskosten pauschal vereinbart? Wenn nein, verstehe ich die Frage nicht.
    Bei vereinbarten Pauschalen (geht bei der Heizkostenabrechnung nicht) sind alle Forderungen abgegolten. Eine Nachzahlung ist dann Humbug.

    Braucht auch nicht. Pizza, Bachofen, Plastikbesteck reichen aus auch ohne Küche. Hauptkriterium ist m.E. eher, dass Heizung vorhanden sein müsste.

    Die Heizung braucht es nicht.
    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich vor vielen Jahren mit dieser Thematik beschäftigt und meint, dass eine Wohnung folgendes benötigt:
    "einen Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeit, Wasserzapfstelle, Spülbecken und Anschlußmöglichkeit für Gas- oder Elektroherd sowie eine Toilette und ein Bad. BVerwG 8. Senat, Beschluß vom 29. Januar 1990, Az: 8 B 3/90"

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