Mieterhöhungsverlangen gerechtfertig?

  • Hallo Forenmitstreiter,

    folgendes hat sich zugetragen:

    Am 11.02.2014 erreichte uns (Frau und ich) folgendes Schreiben (Einschreiben) des Vermieters:
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    "Mieterhöhung, Hauptstraße 999, 80000 Musterstadt (unsere Anschrift)

    Sehr geehrte Frau Mieter, sehr geehrter Herr Mieter,

    hiermit teile ich Ihnen mit, dass sich ihre Kaltmiete ab dem 01.03.2014 um 110€ im Monat erhöht auf gesamt 660€ Kaltmiete monatlich. Als Referenz wurde der Musterstädter Mietspiegel und eine Vergleichsmiete herangezogen.

    Mit freundliche Grüßen

    Ihr Vermieter +Unterschrift"
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    Heute kam vom Anwalt das Schreiben, seit März 2014 rückständige Mieten (also je 110€) nebst Anwaltsgebühren bis zum 7.7.2014 zu bezahlen ansonsten geht die Sache vor Gericht.

    Was meint die Gemeinschaft hier? Ist das so wie der Anwalt und der Vermieter es behaupten?

    Meine Einschätzung: Das Mieterhöhungsverlangen ist erst einmal unwirksam, weil A: der Zeitpunkt der Mieterhöhung sowieso nicht korrekt wäre und B: weil eine Vergelichsmiete nicht ausreichen würde sondern wenn schon drei. C: Eine Mischung aus Vergleichsmiete und Mietspiegel auch ein formaler Fehler ist.

    Will also der Vermieter eine erhöhte Miete haben so muss er ein korrektes und nachvollziehbare Mieterhöhungsverlangen zustellen und dem Mieter die 2 Monate und Rest vom aktuellen Monat Bedenkzeit einräumen. (Diese hatte ja bei ersten Mieterhöhungsverlangen ja komplett gefehlt)

    Das Vermieter-Mieterverhältnis ist zwar jetzt gestört, aber aufgrund eines Eigentümerwechsels demnächst vernachlässigbar.

    Besten Dank für Rückmeldungen.

    Luqman aus dem Süden der Republik

    3 Mal editiert, zuletzt von Luqman (1. Juli 2014 um 14:28)

  • Was steh denn außer dem den 2 Sätzen noch in diesem Mieterhöhungsverlangen?

    Wäre nicht schlecht wenn Du das einscannen und als Bild hochladen könntest.

    Persönliche Daten natürlich unkenntlich machen.

    110 €? Entsprechen die 20 oder 15 % der Kaltmiete?

    Zugang im Februar und Erhöhung ab März ist schon mal unwirksam.


    Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der Erklärung.

    Beginn des 3. Monats nach Februar wäre Mai.

  • Ein Mieterhöhungsverlangen ist zustimmungspflichtig, da dies eine Änderung des Mietvertrages darstellt. Verweigerst Du die Zustimmung, muss er dagegen klagen.

    Damit ist die Mieterhöhung sowieso hinfällig, egal was da noch so drin steht (oder auch nicht).

    Bei den Vergleichswohnungen müssen diese sowieso genau benannt werden. Der Bezug auf den Mietspiegel ist grundsätzlich schon mal in Ordnung. Den muss er auch nicht in Kopie beifügen.

    Was sonst noch fehlt:
    Die Aufstellung der aktuellen Kaltmiete/m² sowie die neue Miete/m².
    Die Angaben über den Mietspiegel (also ebenso Miete/m²)

    Was m.E. ebenso fehlt, ist erst einmal die Benennung der Wohnung (Anschrift, Etage, Größe, etc.) und des dazugehörigen Vertrages.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Aus Meiner Sicht ist dieser "Zettel" kein formell korrektes Mieterhöhungsverlangen.

    Lies hier unter Zu (1) : die Anforderung an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens. und alles andere natürlich auch.

    Mietrecht: Mieterh

    Außerdem wäre zu prüfen ob mietvertraglich nicht evtl. eine Mieterhöhung ausgeschlossen ist. Kommt zwar selten vor, aber trotzdem mal in den Vertrag schauen

  • Aus Meiner Sicht ist dieser "Zettel" kein formell korrektes Mieterhöhungsverlangen.

    Lies hier unter Zu (1) : die Anforderung an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens. und alles andere natürlich auch.

    Mietrecht: Mieterh

    Außerdem wäre zu prüfen ob mietvertraglich nicht evtl. eine Mieterhöhung ausgeschlossen ist. Kommt zwar selten vor, aber trotzdem mal in den Vertrag schauen

    Hallo nochmal,

    das MEV ist so wie es dasteht unwirksam. Allein das Datum zu dem erhöht werden sollte, macht das ganze Schreiben unwirksam. Eine Bedenkfrist von 2 Monaten und den Rest vom Monat Februar hätte uns zugestanden. Jetzt muss das MEV neu formuliert werden, so dass wir uns auf eine Mieterhöhung frühestens zum 1. Oktober 2014 einstellen können.

    Zur Vergleichswohung: Sobald es einen Mietspiegel für eine Stadt gibt, entfällt das Thema Vergleichswohung.

    Grüße Luqman

  • Dann würde ich mir als vorbereitende Maßnahmen schon mal den Mietspiegel der Stadt organisieren.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hallo nochmal,

    ich stelle jetzt den Stand der Dinge dar.

    Nachdem ich dem MEV seitens des Vermieters nicht nachgekommen war, bekam ich von seinem Anwalt einen Brief, die rückständige Miete seit Februar 2014 nebst Anwaltskosten in Höhe von ca. 200€ (insgesamt fast 1000€ dann) innerhalb von einer Woche (Mitte Juli 2014) zu begleichen.

    (Nach einem Anruf beim örtlichen Mietverein während der Anwaltssprechstunde wurde mir mitgeteilt, dass das MEV unwirksam sei, ich jedoch das Schreiben mit dem MEV gut aufbewahren soll und ich nicht reagieren soll.)

    Nachdem die besagte Frist abgelaufen war, kam bis dato (auf Holzklopf ;) auch nichts mehr seitens des Anwalts bzw. Vermieters.

    bisheriges Fazit: Hätte ich schon im Februar aus Unwissenheit dem MEV zugestimmt, wären schhon 7 x 110€ = 770€ futsch gewesen. Und jetzt überlegt mal, wieviel Geld angelegt werden muß, um bei den Zinsen eine Geldanlage 770€ abwirft. Nur mal so als Gegenrechnung...

    Soweit so gut.

    Grüße von Luqman

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